7592/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.04.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                     Wien, am         April 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0040-I/4/2011

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7754/J vom 24. Februar 2011 der Abgeordneten Karl Öllinger Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Nach Art. 52 Abs. 2 B-VG besteht ein Interpellationsrecht des Nationalrates hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der Rechnungshof (nach Art. 126b Abs. 2 B-VG) ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher Hinsicht kann sich dieses Interpellationsrecht allerdings „nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Vertretung der Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden“ (AB 1142 BlgNr. 18. GP, 4f).

 

Die gestellten Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes im Sinne des Art. 52 Abs. 2 B-VG, da die Vergaben von Beratungsaufträgen im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung in der ausschließlichen Verantwortung des Vorstandes und Aufsichtsrates


liegen. Dem Bund als Eigentümerin der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG liegen keine Informationen über das angesprochene Beratungshonorar vor.

 

Zu 2.:

Im Rahmen der vollumfänglichen Aufarbeitung der Vergangenheit durch das Projekt "CSI Hypo“ werden auch etwaige Unzulänglichkeiten der seinerzeitigen Geschäftsführung der HGAA umfassend untersucht und etwaige straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeiten festgestellt werden.

 

Die daraus gegebenenfalls resultierende Geltendmachung von Ansprüchen der Bank aus ohne Zustimmung bzw. Kenntnis der zuständigen Gremien abgeschlossenen oder ohne adäquate Gegenleistung versehenen Beratungsverträgen obliegt ausschließlich dem neuen Vorstand der Hypo Group Alpe Adria.

 

Zu 3. und 4.:

Gemäß § 48a Bundesabgabenordnung (BAO) besteht im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren oder Finanzstrafverfahren die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung. Es wird daher um Verständnis ersucht, dass betreffend Josef Kircher keine der Öffentlichkeit unbekannten Verhältnisse oder Umstände aus dessen Abgaben- oder Finanzstrafverfahren bekannt gegeben werden dürfen.

 

Grundsätzlich ist aber auszuführen, dass die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (§ 115 Abs. 1 BAO). Das gilt selbstverständlich auch für das in der Anfrage angesprochene Verfahren.

 

 

Mit freundlichen Grüßen