7628/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.04.2011
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Alois Stöger

Bundesminister

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                              

 

 

 

GZ: BMG-11001/0062-II/A/9/2011

Wien, am  . April 2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 7715/J des Abgeordneten Ing. Norbert Hofer und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1, 4, 13, 14, 17 und 18:

Die Kontrolle des Einsatzes von Pestiziden im Anbau sowie die Zulassung von und die Kontrolle des Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln liegt in der Zuständigkeit des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Kontrollen vor Ort bei Primärproduzenten liegen in der Zuständigkeit der Länder. Dem BMG liegen daher keine Daten zum Umfang der Zulassungen bzw. der Kontrollen vor.


 

Nach meinem Wissensstand unterliegen Pflanzenschutzmittel einem aufwendigen Zulassungsverfahren (international, d.h. im Rahmen der EU-weiten Wirkstoffbewertung, als auch im nationalen Bereich, d.h. im Bereich der einzelnen Mitgliedstaaten, indem auf individuelle Bedingungen Rücksicht genommen wird).

Zum derzeitigen Stand der Wissenschaft kann bei Einhaltung der genehmigten Anwendungsbedingungen ein potenzielles Risiko für den Menschen ausgeschlossen werden. Ein Risiko für den Menschen schließt eine Zulassung aus bzw. sind gegebenenfalls bestehende Zulassungen aufzuheben oder einzuschränken.

 

Fragen 2, 5 und 11:

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 70 vom 16. März 2005), soweit es diese Lebensmittel betrifft, ist in der Anlage zum Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) genannt. Weiters gilt noch die Verordnung über Höchstwerte von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (Schädlingsbekämpfungsmittel- Höchstwerteverordnung - SchäHöV), sofern diese nicht durch die genannte EU-Verordnung derogiert wurde. Für die biologische Produktion gibt es eine Liste zulässiger Pestizide (Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die biologische Produktion und die Kennzeichnung von biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91).

 

Die Anzahl der untersuchten Lebensmittel (amtliche Proben) betrug im Jahr

2008   2085 Proben,

2009   2108 Proben und

2010   2584 Proben.

 

Die Anzahl der untersuchten amtlichen Proben, in denen Pestizide in einer Menge größer als die Bestimmungsgrenze nachgewiesen wurden (die Angaben beziehen sich auf Lebensmittel ohne Trinkwasser) betrug im Jahr

2008   966 Proben (48,7 %),

2009   856 Proben (41,7 %) und

2010   712 Proben (28,1 %).

(Von den im Umweltinstitut Vorarlberg untersuchten Proben liegt die Anzahl der Untersuchungen und die Anzahl der Beanstandungen vor und keine Anzahl der Proben in denen Pestizide überhaupt nachgewiesen werden konnten, sie sind daher in obiger Aufstellung nicht enthalten.)

 

Ein zu hoher Rückstand an Pestiziden bei Lebensmitteln wurde im Jahr

2008   bei 129 Proben (6,5 %),

2009   bei 36 Proben (1,7 %) und

2010   bei 49 Proben (1,9 %)

nachgewiesen.


 

2010 wurden 2 Proben wegen Pestizid-Rückständen als „nicht sicher - gesundheitsschädlich“ beurteilt. 10 Proben wurden diesbezüglich als „nicht sicher - für den menschlichen Verzehr ungeeignet“ beurteilt. 28 Proben entsprachen nicht der VO(EU) Nr. 396/2005 bzw. 9 Proben nicht der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung (diese ist in Teilbereichen noch gültig, z.B. für Fische, da diese in der EU derzeit noch ungeregelt sind). 3 Proben entsprachen nicht den Regelungen des ökologischen Landbaus.

 

Fragen 3, 6 und 12:

Pestizide im Trinkwasser werden durch die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TWV), BGBl. II Nr. 304/2001 idgF, sowie durch das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF, geregelt. Gemäß

Anhang I Teil B „Chemische Parameter“ der TWV gilt für Pestizide ein Parameterwert (Grenzwert) von 0,1 µg/l. Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt ein Parameterwert von 0,030 µg/l. Für Pestizide insgesamt (Summe aller einzelnen Pestizide) gilt ein Parameterwert von 0,5 µg/l. Gemäß Anmerkung 6 des Anhangs I Teil B der TWV bedeuten „Pestizide“ organische Insektizide, Herbizide, Fungizide, Nematizide, Akarizide, Algizide, Rodentizide, Schleimbekämpfungsmittel, verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren) und die entsprechenden relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. Es werden nur solche Pestizide überwacht, deren Vorhandensein in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet anzunehmen ist. In der Liste werden 57 Pestizide genannt, deren Vorhandensein anzunehmen ist.

 

Die Kontrollen sind gemäß § 5 TWV im Rahmen der Eigenkontrollen durch den Betreiber der Wasserversorgungsanlagen (WVA) von berechtigten Trinkwasser-Gutachter/inne/n durchführen zu lassen. Die Untersuchungen sind entsprechend den Vorgaben gemäß Anhang II der TWV (Untersuchungsumfang, Untersuchungshäufigkeit) durchzuführen. Dementsprechend sind bei der Überwachung des Trinkwassers im Rahmen der „Umfassenden Kontrollen (Volluntersuchung)“ jene Pestizide zu überwachen, deren Vorhandensein in einer bestimmten WVA anzunehmen ist.

 

Gemäß § 7 Ziffer 3 kann die zuständige Behörde (Landeshauptmann/-frau) für einen von ihr festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters gemäß Anhang I in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Parameterwertes gefährden könnte. Dementsprechend kann der Untersuchungsumfang auf Antrag des Betreibers der WVA um diese(n) Parameter reduziert werden. Für die Festlegung des Untersuchungsumfanges für Pestizide gilt:


Die Liste gemäß Anhang I, Teil B, Anmerkung 6, kann um jene Pestizide reduziert werden, deren Auftreten bei der konkreten WVA nicht anzunehmen ist, bzw. hat um jene Pestizide erweitert zu werden, deren Auftreten bei der konkreten WVA anzunehmen ist.

 

Die Vorgaben zu den Kontrollen gemäß § 5 TWV im Rahmen der Eigenkontrollen durch den Betreiber werden eingehalten.

 

Die Untersuchungsergebnisse der Jahre 2008 und 2009 haben gezeigt, dass im Wasser von WVA, die mehr als 1000 m3 Wasser pro Tag liefern, vereinzelt Überschreitungen bei bestimmten Pestiziden festgestellt wurden. Im Jahr 2008 wurden vereinzelt die Werte von Atrazin, Desethylatrazin und Bentazon überschritten und im Jahr 2009 die Werte von Atrazin, Desethylatrazin, Bentazon, Metolachlor und Terbuthylazin. Die Untersuchungsergebnisse von 2010 liegen noch nicht vor. Es wird darauf hingewiesen, dass einige Betreiber von WVA über Ausnahmegenehmigungen für einzelne Pestizide verfügen.

 

In den Jahren 2008 und 2009 wurden in Österreich im Rahmen der Eigenkontrolle ca. 150 Pestizid-Volluntersuchungen durchgeführt. Eine Volluntersuchung umfasst ca. 57 Pestizide, wobei einzelne Pestizide ausgenommen sein können. Für Atrazin und seine Metaboliten lag die Anzahl bei ca. 250 Untersuchungen pro Jahr. In Summe ergibt das an die 8000 Analysenergebnisse jährlich.

 

Im Rahmen der amtlichen Überwachung konnten bei einer Schwerpunktaktion im Jahr 2010, bei der aktuelle Pestizid-Wirkstoffe im Trinkwasser untersucht wurden, zwar die oben genannten Pestizide gemessen werden, allerdings lag der Wert unter dem Grenzwert. Bei 2 von 114 Proben wurde eine Überschreitung des Grenzwertes für N,N-Dimethylsulfamid (DMSA), einem relevanten Metaboliten von Tolylfluanid gemessen.

In den Jahren 2009 bzw. 2010 lag die Zahl der Pestizidproben bei 48 bzw. 120 amtlichen Proben. In Vorarlberg wurden im Jahr 2008 amtliche „Informationsproben“ im Umfang von 26 Proben gezogen und untersucht.

 

Frage 7:

Die Kosten einer Untersuchung in der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sowie der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Wien betragen für Lebensmittel durchschnittlich € 360,--. Die Kosten einer Untersuchung in der AGES für eine Trinkwasseruntersuchung betragen durchschnittlich € 90,--. Dies beinhaltet die Kosten für Untersuchung (inkl. Probenverwaltung und -aufarbeitung) und Begutachtung, jedoch nicht Probenziehung. Es handelt sich um einen Durchschnittswert, im Einzelfall können deutlich höhere Kosten entstehen (z.B. bei Verwendung von Einzeluntersuchungsmethoden bei Pestiziden in tierischen oder pflanzlichen Lebensmitteln bzw. bei der „Volluntersuchung“ im Zusammenhang mit den Regelungen der Trinkwasserverordnung).


 

Die Untersuchungskosten am Umweltinstitut in Vorarlberg betragen € 210,-- je Untersuchung (excl. Probennahme) bei Lebensmitteln, bei Trinkwasser € 195,-- bis € 270,-- (Vollanalyse).

Die durchschnittlichen Untersuchungskosten für eine Pestizid-Untersuchung gemäß Trinkwasserverordnung betragen bei der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten € 195,--.

 

Frage 8:

Bei Lebensmitteln werden die Kosten der amtlichen Kontrolle vom Staat getragen. Für Trinkwasser werden die Kosten im Rahmen der vorgeschriebenen Eigenkontrolle durch den Unternehmer getragen.

 

Frage 9:

Dazu darf auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

 

Frage 10:

Bei Höchstgehaltsüberschreitungen werden die Proben entsprechend dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) beanstandet, dies im Gutachten festgehalten und die notwendigen Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden (Land) eingeleitet.

 

Fragen 15 und 16:

Es sind keine konkreten Änderungen in „Planung“, viel mehr wird laufend auf Änderungen des Wissenstandes reagiert und - wenn notwendig - eine damit einhergehende Änderung eingeleitet und durchgeführt. Dies erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU, der europäischen Kommission sowie der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).