7656/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.04.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

                                                                                                        

GZ: BMI-LR2200/0008-I/2/2011

Wien, am      . April 2011

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Leopold Mayerhofer, Werner Herbert und weitere Abgeordnete haben am 1. März 2011 unter der Zahl 7811/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Auswirkungen der Erkenntnisse V 88,89/10-9 und V 87/10-9 des Verfassungsgerichtshofes“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die 4 Senate der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres.

 

Zu den Fragen 2 und 14 bis 16:

Von den Fällen, auf die die Geschäftsverteilung 2007 anwendbar ist sind 222 rechtskräftig erledigt; 3 Verfahren sind wegen Gerichtsanhängigkeit noch offen und 3 Verfahren sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Eine Entscheidung wurde auf Grund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes behoben und ist derzeit bei der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt anhängig.


Zu den Fragen 3 und 17 bis 26:

Die Prüfung und Beurteilung welche Maßnahmen gesetzt werden müssen, insbesondere ob Verfahren eingestellt werden müssen, obliegt der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres bzw. der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt und den Höchstgerichten.

 

Zu den Fragen 4 bis 13:

Verfahrensverzögerungen bei anhängigen Verfahren sind bisher nicht bekannt geworden. Welche Fristen durch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichthofes nicht eingehalten werden könnten ist unklar. Durch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes werden in den betroffenen Verfahren neue Entscheidungen der Disziplinarkommission notwendig werden. Abgesehen von eventuellen Reisespesen ist ein zusätzlicher finanzieller Aufwand  nicht zu erwarten.

 

Zu Frage 27:

Im Sinne der Erkenntnisse war der jeweilige Senat auf Grund der Aufhebung der Geschäftsverteilung eine unzuständige Behörde.

 

Zu Frage 28:

Bei Disziplinarverfahren ist im Wesentlichen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, das ein Ruhen von Verfahren nicht vorsieht.

 

Zu Frage 29:

Dies ergibt sich aus den ressortinternen Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften.

 

Zu Frage 30:

Berechnungen dazu können erst nach dem rechtskräftigen Abschluss von betroffenen Verfahren angestellt werden.