7688/AB XXIV. GP
Eingelangt am
28.04.2011
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung

NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0035-I 3/2011
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 27. APR. 2011
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Gerhard Huber, Kolleginnen
und Kollegen vom 1. März 2011, Nr. 7776/J, betreffend Maßnahmen
des Landwirtschaftsministeriums betreffend den Wirkstoff Glyphosat
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Gerhard Huber, Kolleginnen und Kollegen vom 1. März 2011, Nr. 7776/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 bis 7:
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES), als zuständige Behörde für die amtliche Futtermittelkontrolle, hat im Jahr 2010 9 Proben von importiertem Soja auf Glyphosat untersucht. Die Ergebnisse waren unauffällig und lagen zwischen 0,08 mg und 4,20 mg Glyphosat/kg.
Der Höchstwert nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Glyphosat liegt bei Soja bei 20 mg/kg.
Im mehrjährigen Kontrollplan ist Glyphosat grundsätzlich erfasst.
Aufgrund der Ergebnisse der Untersuchungen und der toxikologischen Bewertung gibt es keine Rechtfertigung für Importbeschränkungen.
Zu Frage 8:
Die dem BAES zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Informationen bezüglich Glyphosat bestehen in erster Linie aus jenen Daten, Studienberichten und sonstigen Informationen, die im Rahmen der Bewertung dieses Pflanzenschutzmittelwirkstoffes gemäß der Richtlinie 91/414/EWG eingereicht und vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat Deutschland einer umfassenden Evaluierung und Risikobewertung unterzogen wurden. Da entsprechend dieser Bewertung – die im Übrigen auch einem detaillierten Peer Review (d.h. Beteiligung aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union) unterzogen wurde – eine sichere Verwendung von Glyphosat aufgezeigt werden konnte, wurde der Wirkstoff mit der Richtlinie 2001/99/EG vom 20. November 2001 in den Anhang I („Positivliste“) der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
Der Wirkstoff Glyphosat ist von geringer akuter Toxizität, hautreizende oder sensibilisierende Eigenschaften wurden nicht beobachtet. Glyphosatsäure ist augenreizend, daher erfolgte eine Einstufung/Kennzeichnung mit Xi R36/41. In einer umfangreichen Testserie zur Genotoxizität wurden weder mutagene noch klastogene Eigenschaften beobachtet. Auch in Langzeitstudien an Ratten und Mäusen konnten keine Hinweise auf Kanzerogenität nachgewiesen werden. Das vollständige Datenpaket an OECD-Testrichtlinienkonformen und GLP durchgeführten Studien zur Reproduktions- und Entwicklungstoxizität ergab keine Hinweise auf nachteilige Eigenschaften des Wirkstoffes. Die weitere Gegenüberstellung gesundheitsbezogener Referenzwerte (ADI bzw. AOEL) für Glyphosat mit der Exposition des/der Konsumenten/-in über die Aufnahme von mit glyphosat-behandelten Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft bzw. des/der Landwirtes/-in im Zuge der Ausbringung ergab kein unakzeptables Risiko.
Zu Frage 9:
Seitens des BAES wurden Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten, unter anderem auch zur Anwendung im Rasen – und damit auch auf Rasenflächen wie z.B. in Parks und auf Golfplätzen – sowie auf Wegen und Plätzen zugelassen, da anhand der eingereichten Daten und Unterlagen eine sichere Anwendung abgeleitet werden konnte. Glyphosat wirkt jedoch als Totalherbizid und die Anwendung dieser Produkte ist daher auf Rasenflächen unter anderem nur dann angezeigt, wenn eine Totalerneuerung des Rasens vorgenommen werden soll. Nähere Einzelheiten sowie Auflagen und Bedingungen zu den Zulassungen sind aus dem Pflanzenschutzmittelregister unter www.ages.at einsehbar.
Die Richtlinie 2009/128/EG für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden sieht Maßnahmen zur Verringerung der Verwendung von Pestiziden bzw. der damit verbundenen Risiken in bestimmten sensiblen Gebieten (darunter sind beispielsweise auch öffentliche Parks und Gärten, Sport- und Freizeitplätze, Schulgelände und Kinderspielplätze sowie Gebiete in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens aber auch Golfplätze zu verstehen) vor. Die Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG liegt aufgrund der verfassungsmäßigen Kompetenzverteilung im Kompetenzbereich der Länder, welche dazu bis zum 26. November 2011 entsprechende Ausführungsgesetze und darüber hinaus auch Landesaktionspläne zu erlassen haben.
Zu Frage 10:
Glyphosathältige Pflanzenschutzmittel sind auch als Totalherbizid zu Anwendungen in der Landwirtschaft unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen: Z.B. Einzelpflanzenbehandlung, Zwischenreihenbehandlung, Rekultivierung von Stilllegungsflächen, Abtötung von Pflanzen zur Kulturvorbereitung. Nähere Einzelheiten sowie Auflagen und Bedingungen zu den Zulassungen sind aus dem Pflanzenschutzmittelregister unter www.ages.at einsehbar. Zusätzliche Einschränkungen im Bereich der Verwendung liegen im Kompetenzbereich der Länder (siehe Frage 9).
Der Bundesminister: