7691/AB XXIV. GP
Eingelangt am 28.04.2011
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung

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NIKOLAUS BERLAKOVICH Bundesminister |
An die Zl. LE.4.2.4/0032-I 3/2011
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 27. APR. 2011
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Harald Jannach, Kolleginnen
und Kollegen vom 1. März 2011, Nr. 7815/J, betreffend EURATOM
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Harald Jannach, Kolleginnen und Kollegen vom 1. März 2011, Nr. 7815/J, teile ich Folgendes mit:
Grundsätzliches:
Da das Thema „EURATOM“ bereits vielfach Gegenstand parlamentarischer Anfragen war, sei zunächst auf vorangegangene Beantwortungen alleine aus der XXIV. Gesetzgebungsperiode verwiesen:
· Nr. 908/J vom 14. April 2009 (Nr. 1050/AB),
· Nr. 909/J vom 17. April 2009 (Nr. 1001/AB),
· Nr. 1335/J vom 11. Mai 2009 (Nr. 1396/AB),
· Nr. 1336/J vom 05. Mai 2009 (Nr. 1248/AB),
· Nr. 1337/J vom 13. Mai 2009 (Nr. 1379/AB),
· Nr. 4297/J vom 17. März 2010 (Nr. 4221/AB).
Da aber offenbar nach wie vor wesentliche Sachverhalte nicht hinlänglich bekannt sind, werden nochmals grundlegende Informationen über das Funktionieren der Europäischen Union zusammengefasst. Unbeschadet der separaten Rechtspersönlichkeit der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG, landläufig auch Euratom) ist die EAG weder finanziell noch institutionell oder strukturell von der Europäischen Union (EU) zu trennen. Es gibt nur einen Europäischen Rat, nur einen Rat, nur ein Europäisches Parlament, nur einen Ausschuss der Regionen, nur einen Wirtschafts- und Sozialausschuss und auch nur eine Europäische Kommission. Aufgaben und Funktionsweise der europäischen Institutionen sind im Primär- und Sekundärrecht geregelt. Für die EAG gibt es weder ein eigenständiges Budget noch eigenständige Institutionen.
Zu den Fragen 1 und 2:
Österreich konnte – zum Teil mit wechselnder Unterstützung anderer Mitgliedstaaten – seit seinem Beitritt wichtige nuklearpolitische Ziele realisieren.
Österreich war maßgeblich daran beteiligt, dass nukleare Sicherheit zu einem wichtigen Thema der Beitrittsverhandlungen mit den Mittel- und Osteuropäischen Staaten wurde. So wurden unter der österreichischen Ratspräsidentschaft 1998 richtungweisende Schlussfolgerungen des Rates verabschiedet. Die vorzeitige Schließung von Reaktoren sowjetischer Bauart der ersten Generation in Bohunice V-1 (SK), Ignalina (LT) und Kosloduj 1-4 (BG) wurde dann auch primärrechtlich verankert (Beitrittsvertrag), die finanzielle Unterstützung für den Rückbau – und somit letztlich die Einhaltung dieser Schließungsverpflichtungen – basiert auf dem Euratom-Vertrag. Zu diesen Schließungsverpflichtungen sowie zu deren Einhaltung hat Österreich einen wesentlichen Beitrag geleistet.
Seit Österreichs EU-Beitritt wurden fünf Richtlinien des Rates auf Basis des im Euratom-Vertrag verankerten Gesundheitsschutzes verabschiedet, die für ein einheitlich hohes Strahlenschutzniveau für Arbeitnehmer, Patienten, Bevölkerung und Umwelt sorgen. Österreich forderte und fordert die Europäische Kommission wiederholt auf, in diesen Bereichen tätig zu werden und hat an den Verhandlungen zu diesen Rechtsakten aktiv mitgewirkt.
Betreffend die Euratom-Forschung hat Österreich gefordert und auch erreicht, dass die gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission entgegen früherer Praxis ihre Kernenergieforschung ausschließlich auf Sicherheit beziehen muss. Auch das Verhältnis der Förderung von nuklearer zu nicht-nuklearer Forschung wurde seit Österreichs EU-Beitritt kontinuierlich zugunsten nicht-nuklearer Energieformen verändert.
Österreich hat stets ein rigides Sicherheitskontrollsystem (Kontrolle von Kernmaterial, um Missbrauch zu vermeiden) gefordert. In diesem Zusammenhang ist positiv zu vermerken, dass nun sämtliche Mitgliedstaaten, die keine Atomwaffenstaaten sind, über ein sogenanntes „integriertes Sicherheitskontrollsystem“ verfügen, das sehr weitreichende Kontrollen erlaubt. Auch dafür bildet der Euratom-Vertrag die rechtliche Grundlage.
Angesichts der Vielzahl von Gremien und Institutionen, in denen thematische Dossiers beraten werden – allein die Anzahl der Ratsarbeitsgruppen, in denen Entscheidungen des Rates der Europäischen Union vorbereitet werden, beträgt rund 200 – ist es nicht möglich, österreichische Initiativen nach Name und Datum zu erfassen.
Zu Frage 3:
Es gibt keinen Mitgliedsbeitrag zur EAG (siehe Einleitung).
Zu Frage 4:
Es gibt kein einzelnes Gremium, das „über die Vergabe von Förderungen aus Euratom“ entscheidet. In der Regel bedarf es eines auf dem Euratom-Vertrag basierenden Sekundärrechtsaktes, um konkrete Förderungen vergeben zu können. Derartige Sekundärrechtsakte werden in der Regel vom Rat auf Vorschlag der Kommission erlassen, z.B. Verordnungen des Rates. Als konkretes Beispiel sei hier die finanzielle Unterstützung für den Rückbau jener Kernkraftwerke (siehe oben) genannt, die auf Basis der Beitrittsverträge geschlossen werden mussten. Gemäß den diesbezüglichen Verordnungen des Rates entscheidet die Kommission über die konkrete Mittelvergabe, jeweils nach Befassung eines Verwaltungsausschusses, in dem die Mitgliedstaaten vertreten sind.
Zu Frage 5:
Es gibt kein Euratom-Budget (siehe Einleitung).
Zu Frage 6:
Da es, wie eingangs ausgeführt, keine separaten europäischen Institutionen für Euratom gibt, ist eine namentliche Aufgliederung nicht möglich.
Der Bundesminister: