7692/AB XXIV. GP
Eingelangt am 28.04.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
|
NIKOLAUS BERLAKOVICH Bundesminister |
An die Zl. LE.4.2.4/0040-I 3/2011
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 27. APR. 2011
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen
und Kollegen vom 2. März 2011, Nr. 7833/J, betreffend Überwachungs-
programm für Chemikalien, Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel
POPs und Nanomaterialien
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 2. März 2011, Nr. 7833/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Seitens des BMLFUW ist diesbezüglich Folgendes festzuhalten:
Soweit die angesprochenen Angelegenheiten in die Kompetenz des Umweltministeriums fallen, werden seit mehreren Jahren und mehrmals im Jahr regelmäßig verschiedene interministerielle Arbeitskreise abgehalten, die einen umfassenden Informationsaustausch zwischen den angesprochenen Ministerien und Sozialpartnern (WKÖ, AK, AUVA) sowie den
chemikalienrechtlichen Vollzugsorganen in den Bundesländern sicherstellen. Diese befassen sich insbesondere mit Angelegenheiten und Maßnahmen zur Durchführung der REACH-V („ÖRP-Plattform“) und bezüglich Nanomaterialien („Nanoplattform“).
Zweimal pro Jahr werden auf Vollzugsebene darüber hinaus mit den Chemikalieninspektoren in den Bundesländern, die zugleich auch nach dem BiozidProdukteG als Kontrollorgane tätig werden, sogenannte Fachtagungen abgehalten, um nicht nur einen einheitlichen Vollzug in den Ländern zu gewährleisten, sondern auch verschiedene Schwerpunktprogramme bezüglich der Einhaltung der chemikalienrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.
Vor diesem Hintergrund kann der 9. Umweltkontrollbericht daher allenfalls als Anregung für die Ausarbeitung geeigneter Regelungsvorschläge für die Gestaltung der zukünftigen Vollzugs- und Überwachungstätigkeiten in Bezug auf Chemikalien und Biozidprodukte gewertet werden.
Zu Frage 6:
Auf den Handel mit Produkten im Internet ist
grundsätzlich das E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001
(E-CommerceRichtlinie 2000/31/EG) anzuwenden. Für den Handel mit
Chemikalien gelten hiefür zusätzlich die Bestimmungen des
Chemikaliengesetzes 1996 und im Besonderen die auf Basis des
Chemikaliengesetzes erlassene Selbstbedienungsverordnung (Versandhandelsbestimmungen).
Im Chemikalienrechtsbereich fand vor einigen Jahren ein entsprechendes
Schwerpunktprogramm flächendeckend in ganz Österreich statt, dessen
Ziel es war, zu ermitteln, ob den diesbezüglichen Anforderungen an den
gesetzmäßigen Internetauftritt von Chemikalien auch entsprochen
wird, wobei seitens des Umweltministeriums auf Aufklärung gesetzt wurde.
Die Einhaltung der angesprochenen Rechtsvorschriften wird von den
Kontrollorganen aufgrund der steigenden Bedeutung dieses Absatzmarktes
(E-Commerce) laufend kontrolliert.
Der Bundesminister: