7692/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.04.2011
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Textfeld:  BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0040-I 3/2011

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 27. APR. 2011

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen

und Kollegen vom 2. März 2011, Nr. 7833/J, betreffend Überwachungs-

programm für Chemikalien, Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel

POPs und Nanomaterialien

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 2. März 2011, Nr. 7833/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 bis 5:

 

Seitens des BMLFUW ist diesbezüglich Folgendes festzuhalten:

 

Soweit die angesprochenen Angelegenheiten in die Kompetenz des Umweltministeriums fallen, werden seit mehreren Jahren und mehrmals im Jahr regelmäßig verschiedene interministerielle Arbeitskreise abgehalten, die einen umfassenden Informationsaustausch zwischen den angesprochenen Ministerien und Sozialpartnern (WKÖ, AK, AUVA) sowie den


chemikalienrechtlichen Vollzugsorganen in den Bundesländern sicherstellen. Diese befassen sich insbesondere mit Angelegenheiten und Maßnahmen zur Durchführung der REACH-V („ÖRP-Plattform“) und bezüglich Nanomaterialien („Nanoplattform“).

 

Zweimal pro Jahr werden auf Vollzugsebene darüber hinaus mit den Chemikalieninspektoren in den Bundesländern, die zugleich auch nach dem BiozidProdukteG als Kontrollorgane tätig werden, sogenannte Fachtagungen abgehalten, um nicht nur einen einheitlichen Vollzug in den Ländern zu gewährleisten, sondern auch verschiedene Schwerpunktprogramme bezüglich der Einhaltung der chemikalienrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.

 

Vor diesem Hintergrund kann der 9. Umweltkontrollbericht daher allenfalls als Anregung für die Ausarbeitung geeigneter Regelungsvorschläge für die Gestaltung der zukünftigen Vollzugs- und Überwachungstätigkeiten in Bezug auf Chemikalien und Biozidprodukte gewertet werden.

 

Zu Frage 6:

 

Auf den Handel mit Produkten im Internet ist grundsätzlich das E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001 (E-CommerceRichtlinie 2000/31/EG) anzuwenden. Für den Handel mit Chemikalien gelten hiefür zusätzlich die Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 und im Besonderen die auf Basis des Chemikaliengesetzes erlassene Selbstbedienungsverordnung (Versandhandelsbestimmungen). Im Chemikalienrechtsbereich fand vor einigen Jahren ein entsprechendes Schwerpunktprogramm flächendeckend in ganz Österreich statt, dessen Ziel es war, zu ermitteln, ob den diesbezüglichen Anforderungen an den gesetzmäßigen Internetauftritt von Chemikalien auch entsprochen wird, wobei seitens des Umweltministeriums auf Aufklärung gesetzt wurde. Die Einhaltung der angesprochenen Rechtsvorschriften wird von den Kontrollorganen aufgrund der steigenden Bedeutung dieses Absatzmarktes
(E-Commerce) laufend kontrolliert.

 

Der Bundesminister: