7702/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.04.2011
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0070-II/A/9/2011

Wien, am 29. April 2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 7775/J der Abgeordneten Gerhard Huber, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 5, 10, 11, 15 und 16:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts. Ich darf in diesem Zusammenhang aber auf die Ausführungen des Herrn Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu der an ihn gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 7776/J verweisen.

 


Fragen 6 und 7:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Wirkstoff Glyphosat in Pflanzenschutzmitteln enthalten ist und in genehmigten Kulturen angewendet werden darf. Es sind europaweit harmonisierte Höchstgehalte für Rückstände von Glyphosat in Lebensmitteln festgelegt, die hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Auswirkungen auf die Konsument/inn/en untersucht wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass bestimmte Lebensmittel, für die Höchstgehalte über der Bestimmungsgrenze festgelegt sind, in den Lebensmittelhandel gelangen. Lebensmittel, die diese Höchstwerte überschreiten, dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden.

 

Frage 8:

Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrollen sind für die Probenziehung die Landeshauptleute und die ihnen zugeordneten besonders geschulten Aufsichtsorgane zuständig. Für die Untersuchung und Bewertung von amtlich gezogenen Proben (Befund und Gutachten) ist die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) sowie die Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder Wien, Kärnten und Vorarlberg zuständig. Befund und Gutachten der Untersuchungsanstalten bzw. der AGES werden der zuständigen Lebensmittelbehörde der Länder übermittelt, die im Falle von Beanstandungen entsprechende Maßnahmen nach dem LMSVG zu setzen hat (beispielsweise Verbot des Inverkehrbringens, Einleitung von Strafverfahren etc.).

 

Frage 9:

Glyphosat (sowie teilweise auch dessen Abbauprodukt AMPA) wird im Rahmen der routinemäßigen Rückstandskontrollen bei Lebensmitteln untersucht. Die folgende Tabelle enthält die Anzahl der amtlich untersuchten Lebensmittel- bzw. Trinkwasserproben im jeweiligen Jahr. In keiner der Proben konnte Glyphosat bzw. dessen Abbauprodukt AMPA über der Bestimmungsgrenze nachgewiesen werden.

 

Jahr

Lebensmittel inkl. Mineralwasser

Trinkwasser inkl. Quellwasser amtl.

2009

7

54

2010

61

113

 

Fragen 12 und 13:

Es liegen diesbezüglich keine entsprechenden Falldaten in Österreich vor. Die Studie zur teratogenen Wirkung an Embryonen von Xenopus laevis („Apothekerfrosch“) zeigt zwar gewisse Hinweise in Zusammenhang mit einer Beeinflussung der Bildung von Retinolsäure, doch erscheint es notwendig, die Übertragbarkeit der Mechanismen zu hinterfragen, da das Pflanzenschutzmittel Roundup, welches Glyphosat als Wirkstoff enthält, direkt in die Embryonen injiziert wurde und deshalb nicht einer oralen oder dermalen Exposition von Konsument/inn/en bzw. Verbraucher/inne/n entspricht.


Im Rahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln werden die Auswirkungen bezüglich der Reproduktionstoxizität ausführlich bewertet. Dies wurde auch bei der Bewertung von Glyphosat im Hinblick auf Konsument/inn/en- und Anwender/innen/sicherheit durchgeführt.

 

Frage 14:

Die dem für Pflanzenschutzmittelzulassungen bzw. –überwachung zuständigen Bundesamt für Ernährungssicherheit (verantwortliches / zuständiges Bundesministerium BMLFUW) zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Informationen bezüglich Glyphosat bestehen in erster Linie aus jenen Daten, Studienberichten und sonstigen Informationen, die im Rahmen der Bewertung dieses Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffes gemäß der Richtlinie 91/414/EG eingereicht und vom berichterstattenden Mitgliedstaat Deutschland einer umfassenden Evaluierung und Risikobewertung unterzogen wurden. Da entsprechend dieser Bewertung - die im Übrigen auch einem detaillierten Peer Review (d.h. Beteiligung aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union) unterzogen wurde - eine sichere Verwendung von Glyphosat aufgezeigt wurde, wurde der Wirkstoff mit RL 2001/99/EG vom 20. November 2001 in den „Anhang I“ der RL 91/414/EG aufgenommen. Zur Risikobewertung im Hinblick auf mögliche gesundheitliche Auswirkungen auf den Menschen ist festzuhalten: der Wirkstoff ist von geringer akuter Toxizität, hautreizende oder sensibilisierende Eigenschaften wurden nicht beobachtet. Glyphosatsäure ist augenreizend, daher erfolgte eine Einstufung/Kennzeichnung mit Xi R36/41.

 

In einer umfangreichen Testserie zur Genotoxizität wurden weder mutagene noch klastogene Eigenschaften beobachtet. Auch in Langzeitstudien an Ratten und Mäusen konnten keine Hinweise auf Kanzerogenität nachgewiesen werden. Das vollständige Datenpaket an OECD-testrichtlinienkonformen und GLP durchgeführten Studien zur Reproduktions- und Entwicklungstoxizität ergab keine Hinweise auf nachteilige Eigenschaften des Wirkstoffes. Die weitere Gegenüberstellung gesundheitsbezogener Referenzwerte (ADI bzw. AOEL) für Glyphosat mit der Exposition des Konsumenten/der Konsumentin über die Aufnahme von mit glyphosat behandelten Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft bzw. des Landwirtes/der Landwirtin im Zuge der Ausbringung ergab kein unakzeptables Risiko.

 

Frage 17:

Aus den obigen Ausführungen folgt, dass kein Anlass für weitere Maßnahmen besteht.