7706/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.04.2011
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0077-II/A/9/2011

Wien, am 29. April 2011

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 7793/J der Abgeordneten Ing. Hofer, Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1:

Ja solche Beispiele sind mir bekannt. Produkte mit in der EU zugelassenem genetisch verändertem Material, das aber nicht entsprechend gekennzeichnet war, wurden im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit bei routinemäßigen Schwerpunktaktionen der Lebensmittelaufsicht der Bundesländer festgestellt und wegen mangelhafter Kennzeichnung auch beanstandet, z.B. Schokoriegel mit nicht gekennzeichneten genetisch veränderten Zutaten, die aus Drittländern importiert wurden.

In jedem Jahresprobenplan des BMG sind derartige Schwerpunktaktionen beinhaltet.


Frage 2:

Nein, diesbezüglich wurden keine Proben beanstandet. Lecithin ist ein zugelassener Lebensmittelzusatzstoff (E322) und wird zumeist aus Sojaöl, Rapsöl oder Eiern gewonnen. In Lecithin kann die Erbsubstanz DNA nachgewiesen werden und auch der Nachweis etwaiger genetischer Veränderungen, falls vorhanden, ist technisch möglich.

 

Fragen 3 und 4:

Auszuschließen ist das Vorhandensein von genetisch verändertem Soja bzw. daraus gewonnenem Sojalecithin in Produkten, die in Österreich erhältlich sind, nicht. Die bisherigen Kontrollen haben allerdings keinen Hinweis darauf ergeben. Zahlreiche Hersteller verwenden als Ausgangsmaterial konventionelle Sojabohnen oder alternative, nicht genetisch veränderte Kulturarten, z.B. Sonnenblumen. Eine Schwerpunktaktion Lecithin zur Überprüfung, ob Lecithin von genetisch veränderten Sojabohnen gegebenenfalls ungekennzeichnet eingesetzt wird, ist geplant.

 

Frage 5:

Gemäß der EU-Verordnung 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel ist die Kennzeichnung genetisch veränderter Zutaten verpflichtend. Als genetisch veränderte Zutaten gelten auch solche, die aus einem genetisch veränderten Ausgangsstoff gewonnen werden (wie z.b. Lecithin oder Öle aus gentechnisch verändertem Soja), bei welchen aber die genetische Veränderung nicht mehr nachweisbar ist.

In der Zutatenliste hat bei der betroffenen Zutat der Zusatz „aus genetisch verändertem xx“ zu erfolgen z.B. wenn ein Produkt Sojalecithin als Emulgator enthält (Zusatzstoffe gelten als Zutat), muss nach der Angabe des Emulgators in der Zutatenliste, egal ob als E-Nummer oder ausgeschrieben, der Zusatz „aus genetisch veränderten Sojabohnen“ angeführt werden. Dieser Zusatz kann auch als „Sternchenfußnote“ angebracht werden.

Die Kennzeichnungsvorgabe gilt unabhängig davon, ob die genetische Veränderung im Endprodukt noch nachweisbar ist. Lebensmittelhersteller haben entsprechende Aufzeichnungen (Rückverfolgbarkeit) zu führen, anhand derer die Lebensmittelaufsicht jede Zutat bis zum Ausgangsstoff rückverfolgen können muss. So ist eruierbar, ob z.B. das eingesetzte Sojalecithin von genetisch veränderten Sojabohnen stammt oder nicht.