7720/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.04.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0057-Pr 1/2011

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 7785/J-NR/2011

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Ing. Norbert Hofer und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „unklare Formulierung in § 90 Abs. 2 Aktiengesetz“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 5:

Ich darf vorausschicken, dass es – insbesondere im Bereich des Zivilrechts – nicht die Aufgabe der Bundesministerin für Justiz ist, aktuelle Lebenssachverhalte einer (justiz-)rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Dazu sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte im Rahmen ihrer Rechtsprechung berufen. Um in deren durch die Bundesverfassung gewährleistete Unabhängigkeit nicht einzugreifen, enthalte ich mich grundsätzlich auch einer öffentlichen Auslegung gesetzlicher Vorschriften.


 

Ich kann zu dem in der parlamentarischen Anfrage thematisierten Sachverhalt betreffend die Flughafen Wien Aktiengesellschaft daher nur darauf hinweisen, dass – wie aus dem öffentlich zugänglichen Firmenbuch ersichtlich ist – der Vorsitzende des Aufsichtsrats Dr. Christoph Herbst vom Landesgericht Korneuburg für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2011 als Vertreter eines Vorstandsmitglieds gemäß § 90 Abs. 2 Aktiengesetz im Firmenbuch eingetragen wurde. Dem Firmenbuch ist überdies zu entnehmen, dass das Aufsichtsratsmandat von Dr. Christoph Herbst nach der erwähnten aktienrechtlichen Vorschrift derzeit ruht.

Was den Vorschlag betrifft, in § 90 Abs. 2 Aktiengesetz den Begriff „behindert“ durch den Ausdruck „verhindert“ zu ersetzen, so dürfte – soweit überblickbar – der vom Gesetzgeber verwendete Begriff in der Praxis keine besonderen Auslegungsprobleme bereiten. Ich halte es aber durchaus für überlegenswert, § 90 Abs. 2 Aktiengesetz an die Parallelbestimmung im deutschen Aktiengesetz (§ 105 Abs. 2) anzupassen. Dort wird explizit geregelt, dass die Vertretung eines fehlenden oder verhinderten Vorstandsmitglieds maximal für die Dauer von einem Jahr zulässig ist.

 

. April 2011

 

(Dr. Beatrix Karl)