7721/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.04.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0058-Pr 1/2011

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 7803/J-NR/2011

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „aktenwidrige, unrichtige und willkürliche Annahmen der Staatsanwaltschaft Wien“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Ich bitte vorweg um Verständnis, dass mir eine Beantwortung von Fragen, die sich auf Inhalte und konkrete Schritte eines Ermittlungsverfahrens beziehen, nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Durch die Auskunftserteilung könnten Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt und bei anhängigen Ermittlungsverfahren zudem der Erfolg der Ermittlungen gefährdet werden, weshalb diese Phase des Strafverfahrens auch von Gesetzes wegen nicht öffentlich ist (§ 12 StPO).

Zu 1 und 3:

Für den in diesen Fragen zum Ausdruck gebrachten Verdacht einer willkürlichen Einleitung bzw. durch unsachliche Beweggründe motivierten Führung des Ermittlungsverfahrens gegen den Erstunterzeichner liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.

Im Übrigen hat die Oberstaatsanwaltschaft Wien dem Delegierungsantrag des Erstunterzeichners nicht Folge gegeben.

Zu 2:

Es handelt sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern – wie sich bereits aus dem einleitenden Satz der Anfrage gemäß Art. 57 Abs. 3 B-VG vom 2. Februar 2011 ergibt – um die bloße Schilderung einer Verdachtslage („…sich der Verdacht ergeben hat, der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Ewald STADLER habe …“).

Vom Nationalrat wurde zwischenzeitig in Entsprechung des Auslieferungsbegehrens festgestellt, dass kein Zusammenhang zwischen der inkriminierten Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler besteht.

Ob die im Auslieferungsersuchen der Staatsanwaltschaft Wien wiedergegebene Verdachtslage zutrifft, kann erst im Ermittlungsverfahren aufgeklärt werden.

Zu 4:

Bei der Staatsanwaltschaft Wien bestehen keine freien Personalkapazitäten.

Zu 5:

Es kommt mir nicht zu, Erklärungen des Nationalrates zu bewerten.

Im Übrigen weise ich darauf hin, dass über Aufforderung die vom Immunitätsausschuss für erforderlich erachteten Informationen zur Verfügung gestellt wurden, sodass eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung durch den Immunitätsausschuss in dessen Sitzung am 30. März 2011 gewährleistet war. 

Zu 6:

Offenbar infolge eines Versehens wurde die von der zuständigen Staatsanwältin auf dem Original handschriftlich vorgenommene Korrektur (mit „abzubrechen“ an Stelle von „einzustellen“) nicht in die an den Nationalrat übermittelte Version der Anfrage gemäß Art. 57 Abs. 3 B-VG übernommen.

. April 2011

(Dr. Beatrix Karl)