7722/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.04.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0060-Pr 1/2011

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

zur Zahl 7819/J-NR/2011

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Stefan Petzner, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Information über eine Telefonüberwachung“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Eine Telefonüberwachung gegenüber dem Erstanfragesteller hat es nicht gegeben.

Zu 2:

Es entspricht den Tatsachen, dass im Verlaufe einer bei einem Beschuldigten geschalteten und richterlich bewilligten Telefonüberwachung Gespräche mit dem Erstanfragesteller aufgezeichnet wurden. Die Zustellung der Anordnung und der gerichtlichen Bewilligung kann gemäß § 138 Abs. 5 zweiter Satz StPO aufgeschoben werden. Ich ersuche um Verständnis, dass ich im Rahmen einer parlamentarischen Anfragebeantwortung nicht zu den für einen solchen Aufschub maßgeblichen Erwägungen Auskunft geben kann. Nach den mir zur Verfügung stehenden Informationen wurde zwischenzeitig jedoch eine Verständigung veranlasst, da die Voraussetzungen für den Aufschub nicht mehr bestehen.


 

Zu 3:

Für eine gesetzwidrige Weitergabe von Telefonüberwachungsprotokollen an Dritte liegen keine Anhaltspunkte vor. Es ist davon auszugehen, dass zur Akteneinsicht berechtigte Parteien im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht durch das Gericht davon Kenntnis erlangt haben.

. April 2011

(Dr. Beatrix Karl)