7736/AB XXIV. GP

Eingelangt am 02.05.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-10.000/0015-I/PR3/2011    

DVR:0000175

 
 

 

 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

Wien, am     . Mai 2011

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.in Moser, Freundinnen und Freunde  haben am 2. März 2011 unter der Nr. 7824/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Unbefangenheit von Sachverständigen und GutachterInnen gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 19:

Ø  Wie begründen Sie im Einzelnen die Unbefangenheit des in der Begründung dieser Anfrage unter Punkt 1.1 genannten behördlich bestellten UVP-Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren und teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren zum Projekt „Semmering-Basistunnel neu“?

Ø  Falls hier keine Befangenheit(en) vorliegen: Wie begründen Sie die auf der ersten Seite der Anfragebegründung dargelegten, diesen Sachverständigen betreffenden Vorgänge bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18./19.1.2011?

Ø  Wie begründen Sie im Einzelnen die Unbefangenheit des in der Begründung dieser Anfrage unter Punkt 1.2 genannten behördlich bestellten UVP-Sachverständigen in eben diesem Verfahren?

Ø  Wie begründen Sie im Einzelnen die Unbefangenheit des in der Begründung dieser Anfrage unter Punkt 1.3 genannten behördlich bestellten UVP-Sachverständigen in eben diesem Verfahren?


 

Ø  Wie begründen Sie im Einzelnen die Unbefangenheit des in der Begründung dieser Anfrage unter Punkt 1.4 genannten behördlich bestellten UVP-Sachverständigen in eben diesem Verfahren?

Ø  Wie begründen Sie im Einzelnen die Unbefangenheit des in der Begründung dieser Anfrage unter Punkt 2.1 genannten behördlich bestellten Gutachters gemäß § 31a EisbG im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren und teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren zum Projekt „Semmering-Basistunnel neu“?

Ø  Wie begründen Sie im Einzelnen die Unbefangenheit des in der Begründung dieser Anfrage unter Punkt 2.2 genannten behördlich bestellten Gutachterin gemäß § 31a EisbG in eben diesem Verfahren?

Ø  Wie begründen Sie im Einzelnen die Unbefangenheit des in der Begründung dieser Anfrage unter Punkt 2.3 genannten behördlich bestellten Gutachters gemäß § 31a EisbG in eben diesem Verfahren?

Ø  Wie begründen Sie im Einzelnen die Unbefangenheit des in der Begründung dieser Anfrage unter Punkt 2.4 genannten behördlich bestellten Gutachters gemäß § 31a EisbG in eben diesem Verfahren?

Ø  Wie begründen Sie im Einzelnen die Unbefangenheit des in der Begründung dieser Anfrage unter Punkt 2.5 genannten behördlich bestellten Gutachters gemäß § 31a EisbG in eben diesem Verfahren?

Ø  Wie begründen Sie im Einzelnen die Unbefangenheit des in der Begründung dieser Anfrage unter Punkt 2.6 genannten behördlich bestellten Gutachters gemäß § 31a EisbG in eben diesem Verfahren?

Ø  Wie begründen Sie im Einzelnen die Unbefangenheit des in der Begründung dieser Anfrage unter Punkt 2.7 genannten behördlich bestellten Gutachters gemäß § 31a EisbG in eben diesem Verfahren?

Ø  Wie begründen Sie im Einzelnen die Unbefangenheit des in der Begründung dieser Anfrage unter Punkt 2.8 genannten behördlich bestellten Gutachters gemäß § 31a EisbG in eben diesem Verfahren?

Ø  Von wem wurde „im frühen Stadium des Verfahrens“ bzw. bei der „sorgfältigen Auswahl“ die Frage möglicher Befangenheiten von a) UVP-Sachverständigen bzw. b) § 31a-EisbG-GutachterInnen überprüft, wie von Ihrem Haus in dieser Sache medienöffentlich angegeben?

Ø  Falls Sie bzw. Ihr Haus der Meinung sind, dass a) gegenwärtige, b) in den letzten Jahren erfolgte entgeltliche Tätigkeiten für den ÖBB-Konzern mit der Tätigkeit als behördlich bestellter neutraler Sachverständiger in Verfahren über Projekte einer Projektwerberin aus dem ÖBB-Konzern in keinerlei Zusammenhang steht, der Befangenheit im Hinblick auf die Sachverständigentätigkeit auslösen könnte – auf welche konkreten gesetzlichen Festlegungen und/oder welche Judikatur stützt sich diese Rechtsmeinung?

Ø  Falls Sie bzw. Ihr Haus der Meinung sind, dass a) gegenwärtige, b) in den letzten Jahren erfolgte entgeltliche Tätigkeiten für den ÖBB-Konzern mit der Tätigkeit als Gutachterin gemäß § 31a Eisenbahngesetz in Verfahren über Projekte einer Projektwerberin aus dem ÖBB-Konzern in keinerlei Zusammenhang steht, der Befangenheit im Hinblick auf die Sachverständigentätigkeit auslösen könnte – auf welche konkreten gesetzlichen Festlegungen und/oder welche Judikatur stützt sich diese Rechtsmeinung?

Ø  Können Sie garantieren, dass alle UVP-Sachverständigen und § 31a-Eisb-G-GutachterInnen im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren und teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren zum Projekt „Semmering-Basistunnel neu“ über die nötigen Berufsberechtigungen und/oder formalen Qualifikation für die konkret übernommenen Sachverständigen- und Gutachter-Tätigkeiten verfügen?

Ø  Wenn ja: Auf welcher Grundlage?

Ø  Wenn nein: Warum und in welchen Fällen nicht, und welche Konsequenzen werden Sie daraus bis wann ziehen?

 


 

Ihre Fragen betreffen ein laufendes Verwaltungsverfahren. Zu diesem darf ich festhalten, dass die verfahrensführende Behörde  - unabhängig von weiteren zu beachtenden formalen Aspekten des Verwaltungsverfahrens – die gegenständliche, oben genannte „Sachverhaltsdarstellung und Beweisvorlage“ der Alliance for Nature vom 15.2.2011 im laufenden Verfahren berücksichtigen wird.

 

Abhängig vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wird entweder eine entsprechende, ausführliche Begründung in die in weiterer Folge im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens betreffend den „Semmering-Basistunnel neu“ zu erlassende abschließende Erledigung (Bescheid) durch die verfahrensführende Behörde aufzunehmen sein, der entnommen werden kann, aus welchen Gründen sich nach Auffassung der verfahrensführenden Behörde die in der gegenständlichen „Sachverhaltsdarstellung und Beweisvorlage“ der Alliance for Nature vom 15.2.2011 geltend gemachten Befangenheits- beziehungsweise Ablehnungsgründe nicht erhärtet haben und damit der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt.

 

Sofern sich jedoch die in der gegenständlichen „Sachverhaltsdarstellung und Beweisvorlage“ der Alliance for Nature vom 15.2.2011 geltend gemachten Befangenheits- beziehungsweise Ablehnungsgründe teilweise oder zur Gänze erhärten sollten, wird die verfahrensführende Behörde hingegen die erforderlichen Verfahrensschritte zur Behebung dieses festgestellten Verfahrensmangels zu setzen haben.