7738/AB XXIV. GP
Eingelangt am 02.05.2011
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung

NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0041-I 3/2011
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 2. Mai 2011
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber,
Kolleginnen und Kollegen vom 2. März 2011, Nr. 7831/J, betreffend
Nulltoleranz bei Importen von nicht zugelassenen gentechnisch
veränderten Organismen in Futtermitteln
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom 2. März 2011, Nr. 7831/J, teile ich Folgendes mit:
Zu Frage 1:
Aufgrund der Messgenauigkeit der Analysemethoden wurde eine unionsweite nähere Bestimmung der Nachweisgrenze für nicht zugelassene GVO erforderlich. Dieser, sich an der routinemäßigen Nachweisgrenze orientierende, strenge Wert von 0,1% gilt laut Gentechnikgesetz in Österreich für Lebens- und Futtermittel bereits seit einigen Jahren. Auch der abweichenden persönlichen Stellungnahme gemäß § 42 Abs.5 GOG des Abgeordneten Dipl.-Ing. Wolfgang Pirklhuber im Rahmen der Gentechnikgesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 126/2004, ist eine Unterstützung der technischen Nachweisgrenze von 0,1% zu entnehmen.
Nach der Verordnung (EG) 1829/2003 wurden für beantragte, noch nicht zugelassene GVO übergangsweise bis 0,5% toleriert. Seit Auslaufen der Übergangsfrist gab es keine klaren Regeln mehr.
Der Vorschlag der Kommission zur Festlegung eines Toleranzwertes von 0,1% wurde unter folgenden Voraussetzungen von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt:
· Der GVO ist bereits in einem Drittland zugelassen;
· Der Zulassungsantrag für den GVO ist seit 3 Monaten bei der EFSA anhängig (d.h. die Konsultation der Mitgliedstaaten wird abgewartet);
· keine negativen Auswirkungen auf Umwelt oder Gesundheit laut EFSA.
Zu den Fragen 2, 4 und 5:
Das Proteinversorgungsproblem konzentriert sich auf die Sojabohne, welche einen besonders hohen Futterwert hat und kaum bzw. nicht vollständig durch andere Eiweißfuttermittel ersetzt werden kann. 2010 gelang es durch eine Beratungskampagne des BMLFUW mit den Landwirtschaftskammern, den Anbau von Soja gegenüber dem Vorjahr auf 36.000 ha (+36%) zu steigern. Das entspricht einem Ertrag von etwa 100.000 Tonnen. Das maximal mögliche Ausschöpfungspotential für einen Sojaanbau in Österreich bei Ausnutzung einer optimalen Fruchtfolge und unter guten Marktpreisen wird etwa auf 50.000 ha geschätzt. Als weiteres heimisches Eiweißfuttermittel steht seit 2009 DDGS, ein Nebenerzeugnis der Bioethanolproduktion unter der Handelsbezeichnung „Actiprot“, dem heimischen Futtermarkt zur Verfügung. Weiters kommt zur Entlastung des Importbedarfs auch Rapskuchen als Nebenprodukt der heimischen Rapsverarbeitung (Lebensmittel- und Biodieselproduktion) zum Einsatz.
Auf politischer Ebene werden im Rahmen der erfolgreichen österreichischen Initiative zur Selbstbestimmung auf einen gentechnikfreien Anbau die geltenden österreichischen Anbauverbote für GVOs abgesichert und somit eine gentechnikfreie Futtermittelproduktion in Österreich auch in Hinkunft ermöglicht.
Zudem erfolgt seitens der AGES in Verbindung mit der Saatgut-Gentechnikverordnung ein jährliches Monitoring, welches dem Zweck der Vermeidung von gentechnischen Verunreinigungen in Saatgut dient.
Zu Frage 3:
Der Begriff Eiweißfuttermittel ist sehr weit gefasst und schließt unter anderem auch Eiweißprodukte tierischen Ursprungs mit ein. Eine Pauschalerfassung hiezu bei den Importen ist daher schwer möglich. Eine Auswertung der Außenhandelsdatenbank ergibt nachfolgende Importe von Sojafuttermitteln (Sojaschrot und Ölkuchen). Für 2010 liegen noch keine endgültigen Zahlen vor.
|
Importe in Tonnen |
2008 |
2009 |
|
|
Sojafuttermittel |
535.448 |
524.619 |
|
Zu Frage 6:
Die amtliche Kontrolle von Futtermitteln im Hinblick auf das Vorhandensein von GVO brachte folgendes Ergebnis:
|
Jahr |
Anzahl der untersuchten Futtermittelproben |
Keine
GVO Kennzeichnung |
|
2008 |
277 |
15 |
|
2009 |
353 |
9 |
|
2010 |
306 |
17 |
In den oben genannten Fällen ergab die Quantifizierung ein Vorhandensein von über 0,9% GVO. Es wurde eine kostenpflichtige Beanstandung gemäß § 17 Abs. 8 Futtermittelgesetz 1999 ausgesprochen.
Die Quantifizierung brachte im Detail folgendes Ergebnis:
|
2010
|
GVO-Anteil in % pro Rohstoff |
Mischfuttermittel (außer*) |
|
1 |
9 |
Kälberfutter |
|
2 |
2 |
Kälberfutter |
|
3 |
3,7 |
Kälberfutter |
|
4 |
2,38 |
Kälberfutter |
|
5 |
4,42 |
Milchkühe |
|
6 |
2,62 |
Kälberfutter |
|
7 |
3,34 |
Lämmerfutter |
|
8 |
1,41 |
Fischfutter |
|
9 |
100 |
Sojaschrot* |
|
10 |
100 |
Pferdefutter |
|
11 |
7,9 |
Ferkelfutter |
|
12 |
3,36 |
Pferdefutter |
|
13 |
1,92 |
Wildfutter |
|
14 |
66,2 9,49 |
Ferkelfutter |
|
15 |
2,96 |
Kälberfutter |
|
16 |
2,87 4,23 |
Pferdefutter |
|
17 |
27,4 10,1 |
Wildfutter |
Zu Frage 7:
Folgende nicht zugelassene GVO wurden im Jahr 2010 festgestellt:
1x Lein FP967 und 1x Soja A5547-127.
In diesen Fällen erfolgte seitens des Bundesamts für Ernährungssicherheit die Anordnung folgender Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 5 Futtermittelgesetz 1999:
· Auftrag zur Ursachenforschung,
· Bekanntgabe der Lieferanten/Herkunft und aller Abnehmer,
· mengenmäßige Ermittlung noch vorhandener Ware,
· Vernichtung der betroffenen Ware bzw. Rücklieferung der betroffenen Ware an den Lieferanten,
· Vorlage eines Berichts über die gesetzten Maßnahmen.
Zu den Fragen 8 und 9:
Bei folgenden AMA-Gütesiegel-Richtlinien und AMA-Produktionsbestimmungen wird das freiwillige Modul "Gentechnikfrei erzeugt" bereits angeboten:
· AMA Produktionsbestimmungen "Haltung von Kühen zur Milch und Fleischgewinnung",
· AMA Produktionsbestimmungen "Schaf- und Ziegenhaltung",
· AMA Produktionsbestimmungen "Legehennenhaltung",
· AMA-Gütesiegel Richtlinie "Milch und Milchprodukte".
In Hinkunft wird das Modul "Gentechnikfrei erzeugt" bei sämtlichen AMA-Gütesiegel Richtlinien und AMA-Produktionsbestimmungen aufgenommen werden.
Mit dem AMA-Gütesiegel werden jene Produkte gekennzeichnet, die die Anforderungen der entsprechenden AMA-Gütesiegelrichtlinie erfüllen. Wenn ein Bio-Produkt auch die Anforderungen für das AMA-Gütesiegel erfüllt, ist es grundsätzlich möglich, das Produkt auch mit dem AMA-Gütesiegel zu kennzeichnen. Die AMA Marketing empfiehlt bei Bio-Produkten das AMA-Biozeichen zu verwenden und bei Nicht-Bio-Produkten auf die Kennzeichnung mit dem AMA-Gütesiegel zurückzugreifen.
Der Bundesminister: