7742/AB XXIV. GP
Eingelangt am 02.05.2011
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0078-II/A/9/2011
Wien, am 2. Mai 2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 7830/J der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 und 2:
Aufgrund der Messungenauigkeit bei quantitativen Analysemethoden wurde eine unionsweite nähere Bestimmung an der analytischen Nachweisgrenze für in der EU nicht zugelassene gentechnisch veränderte Futtermittel erforderlich. Dieser sich an der routinemäßigen Nachweisgrenze orientierende strenge Wert von 0,1% gilt laut Gentechnikgesetz in Österreich für GVO bereits seit der Gentechnikgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 126/2004 (§62 c Abs. 2 GTG 1995 idgF).
Nach der Verordnung (EG) 1829/2003 wurde für beantragte, noch nicht zugelassene GVO übergangsweise ein Wert bis 0,5% toleriert. Seit Auslaufen der Übergangsfrist gab es keine klaren Regeln mehr.
Die Expert/inn/en der AGES und des UBA - insbesondere jene für GVO-Analytik und Futtermittel - waren von Beginn an in Besprechungen eingebunden und haben aktiv an der Formulierung von Textvorschlägen und den vorgebrachten österreichischen Kommentaren mitgewirkt. Dieser Einsatz führte schlussendlich auch zur Verbesserung des endgültigen Textvorschlages der EK.
Der Vorschlag der Kommission zur Festlegung eines analytischen Schwellenwerts kleiner als 0,1% für gentechnisch veränderte Futtermittel wurde unter folgenden
Voraussetzungen von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten, darunter
Österreich, unterstützt:
· Der GVO ist bereits in einem Drittland zugelassen.
· Der Zulassungsantrag für den GVO ist seit 3 Monaten bei der EFSA anhängig (d.h. die Konsultation der Mitgliedstaaten wird abgewartet);
· keine negativen Auswirkungen auf Umwelt oder Gesundheit laut EFSA;
· Vorliegen einer validierten, veröffentlichten quantitativen Analysenmethode;
· Vorhandensein von zertifiziertem Referenzmaterial.
Frage 3:
Die Kontrollen der Lebensmittelaufsicht im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit betrafen vor allem Soja, Mais und Reis. Weiters erfolgten im Anlassfall Importkontrollen und Marktkontrollen von anderen Kulturpflanzen, z.B. Kartoffeln, Leinsamen und Raps. Neben möglichen Kennzeichnungsdelikten ging es dabei auch um das Vorhandensein von nicht zugelassenem genetisch veränderten Material.
In den letzten 3 Jahren wurde folgende Anzahl von Proben gezogen:
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Jahr |
Proben |
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2008 |
293 |
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2009 |
390 |
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2010 |
266 |
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Gesamtanzahl |
949 |
Insgesamt wurde folgende Anzahl von Proben beanstandet:
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Jahr |
Zahl der bezüglich GVO beanstandeten Proben |
Davon beanstandet wegen nicht zugelassener GVO |
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2008 |
2 |
1 |
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2009 |
15 |
13 |
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2010 |
10 |
8 |
Für nicht zugelassenes genetisch verändertes Material in Lebensmitteln gilt in der EU Nulltoleranz. Nur in Einzelfällen waren geringfügige Verunreinigungen mit GVO an der analytischen Nachweisgrenze, etwa in Zusammenhang mit negativen Gegenproben, mit einem relativ hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Eine ähnliche Lösung wie bei Futtermitteln ist für Lebensmittel auf EU-Ebene derzeit nicht geplant.