7743/AB XXIV. GP
Eingelangt am
02.05.2011
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0082-II/A/9/2011
Wien, am 2. Mai 2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 7845/J der Abgeordneten Wolfgang Zanger und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Dazu ist einerseits auf § 5 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) hinzuweisen, welcher ein allgemeines Irreführungsverbot bei Lebensmitteln enthält, andererseits ist auf die Health Claims-Verordnung zu verweisen, die einen Anhang über zulässige nährwertbezogene Angaben (einschließlich ihrer Definition) enthält. Dort nicht angeführte nährwertbezogene Angaben sind nicht zulässig.
Fragen 2 bis 8:
Ein Vorwurf in dieser Richtung ist nicht bekannt. Die Health Claims-Verordnung erklärt zahlreiche Angaben betreffend Omega-3-Fettsäuren unter Einhaltung der entsprechenden Bedingungen für zulässig.
Fragen 9 bis 12:
EU-Weit einheitlich geregelt sind Nährwertangaben – und dazu zählen alle Formen der Auslobung eines Gehaltes an Omega-3-Fettsäuren - und die Bedingungen dafür in der Health Claims-Verordnung. Diese Verordnung ist unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten gültig. Darüber hinausgehende zusätzliche nationale Bestimmungen für in der Verordnung nicht geregelte Nährwertangaben auf Mitgliedsstaatsebene sind weder zulässig noch sinnvoll. Alle nicht im Anhang der Health Claims-Verordnung explizit geregelten Nährwertangaben sind nicht zulässig.
Betreffend die nährwertbezogene Angabe „Quelle von Omega-3 Fettsäuren“ gilt, dass die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Quelle von Omega-3-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für die Verbraucher/innen voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat (wie eben „reich an Omega-3-Fettsäuren“), nur zulässig ist, wenn das Produkt mindestens 0,3 g Alpha-Linolensäure pro 100 g und pro 100 kcal oder zusammengenommen mindestens 40 mg Eicosapentaensäure und Docosahexaenoidsäure pro 100 g und pro 100 kcal enthält.
Frage 13:
Mit der Health Claims-Verordnung, die nur die im Anhang genannten nährwertbezogenen Angaben unter den dort angeführten Bedingungen zulässt, sind bereits die entsprechenden gesetzlichen Regelungen gegen eine Irreführung in diesem Zusammenhang vorhanden. Im Rahmen der amtlichen Kontrolle bei Lebensmitteln wird die Einhaltung dieser Bestimmungen auch überprüft. Eine verstärkte Täuschungskontrolle, auch im Zusammenhang mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln, ist einer der Schwerpunkte des Mehrjährigen integrierten Kontrollplanes (MIK).