7757/AB XXIV. GP

Eingelangt am 02.05.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am      Mai 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0051-I/4/2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7825/J vom 2. März 2011 der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Nach Art. 52 Abs. 2 B-VG besteht ein Interpellationsrecht des Nationalrates hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der Rechnungshof (nach Art. 126 b Abs. 2 B-VG) ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher Hinsicht kann sich dieses Interpellationsrecht allerdings „nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden“ (AB 1142 BlgNr. 18, GP, 4f).

 

Die Bestellung von externen Beratern durch die Gesellschaften liegt in der Verantwortung des Vorstandes und des Aufsichtsrates dieser Gesellschaften. Die Frage betrifft damit keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 2 B-VG.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.