7759/AB XXIV. GP
Eingelangt am 02.05.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Mai 2011
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0049-I/4/2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7832/J vom 2. März 2011 der Abgeordneten Mag. Werner Kogler, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Das Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) definiert Regeln für die Veranschlagung und Rechnungslegung, die im überwiegenden Maße an den IPSAS-Standards angelehnt wurden. Darauf verweisen auch die Erläuterungen zum Gesetz. Auf diesen einfachgesetzlichen Grundlagen werden Verordnungen (Bundeshaushaltsverordnung – BHV, Rechnungslegungs-verordnung – RLV) entwickelt, welche die Regeln konkretisieren und weitgehend im Einklang mit den IPSAS stehen. Eine darüber hinaus gehende Verpflichtung zur Anwendung der IPSAS wurde nicht eingegangen.
Zu 3.:
Die Verordnungen werden auf Basis des geltenden BHG 2013 entwickelt. In den Erläuterungen zum BHG kommen Abweichungen zu den IPSAS deutlich zum Ausdruck. Dies betrifft insbesondere die Bewertung von Beteiligungen sowie die Behandlung von Abgaben. Die korrespondierenden IPSAS Standards 6 und 23 werden in Österreich explizit nicht angewendet. Eine Anwendung dieser Standards würde einer BHG-Änderung bedürfen.
Zu 4. und 5.:
Der Rechnungshof hat die verfassungsrechtliche Aufgabe, den Bundesrechnungsabschluss zu erstellen und somit auch diesen zu überprüfen. Die Rechnungslegungsverordnung wird vom Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.
Zu 6.:
Da keine zusätzlichen Kontrollen vorgesehen sind, sind derzeit auch keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.
Mit freundlichen Grüßen