7760/AB XXIV. GP
Eingelangt am 02.05.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Mai 2011
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0050-I/4/2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7834/J vom 2. März 2011 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Die Besteuerung von
Einkünften aus Kapitalvermögen wurde im Budgetbegleitgesetz 2011 mit
Inkrafttreten ab 1. Oktober 2011 neu geordnet, systematisiert und auf
Substanzgewinne sowie Derivate ausgedehnt. Künftig werden nicht nur Einkünfte aus der Überlassung von Kapital,
sondern auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Wertpapieren
sowie aus Derivaten generell besteuert. Durch diese
generelle Besteuerung von Substanzgewinnen aus Kapitalvermögen
unabhängig von der Behaltedauer und dem Beteiligungsausmaß im
Abzugsweg wird künftig die Erhebung der Einkommensteuer auf
Substanzgewinne sichergestellt. Zudem werden durch spezielle Regelungen
für die Depotentnahme und
-übertragung Umgehungen der Substanzbesteuerung vermieden.
Durch diese Änderungen – insbesondere durch den Steuerabzug an der Quelle - wird unter Berücksichtigung des Bankgeheimnisses ausreichend sichergestellt, dass Kursgewinne von Wertpapieren entsprechend versteuert werden.
Zu 2.:
Wie bereits in den letzten Jahren werden die in den Einkommensteuererklärungen in der Kennzahl 801 auszuweisenden Spekulationsgewinne aufgrund eines Vorjahresvergleichs bei der elektronischen Fallauswahl (Risikoanalyse) zur Vorbescheidkontrolle ausgewählt und im Rahmen der Jahresveranlagung einer Überprüfung unterzogen.
Zu 3.:
Veranlagungsjahr |
Bislang erfolgte Steuereinnahmen |
2009 |
15 Mio. Euro |
2010* |
0,2 Mio. Euro |
* Stand Mitte März 2011. Veranlagungsgrad ca. 5%
Aus datentechnischen Gründen umfasst die genannte Zahl alle Steuereinnahmen auf Grund sogenannter Spekulationseinkünfte. Eine Trennung nach Art des Wirtschaftsguts, das Gegenstand der Spekulationseinkünfte war, ist nicht möglich.
Die Abgabenerklärungen für das Jahr 2010 sind auf elektronischem Weg bis Ende Juni 2011 einzubringen, ansonsten bis Ende April 2011 (§ 134 Abs. 1 BAO). Daher ist für das Jahr 2010 nur ein Bruchteil der Veranlagungen eingegangen und verarbeitet worden, weswegen eine aussagekräftige Auskunft über die Steuereinnahmen aus der Besteuerung sogenannter Spekulationsgewinne für das Veranlagungsjahr 2010 aufgrund der geringen Datenmenge zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen ist.
Zu 4.:
Eine Schätzung von Mindereinnahmen ist wegen mangelnder Dateninformation nicht möglich.
Zu 5. bis 9.:
Die Fragen beziehen sich auf die Zahl finanzstrafrechtlicher Maßnahmen und deren Ergebnisse im Zusammenhang mit der Nichterklärung von Spekulationsgewinnen. Da die statistisch auswertbaren Daten keine Informationen/Daten über die der Bestrafung zugrundeliegenden konkreten Sachverhalte enthalten, wäre eine Beantwortung nur im Wege der Auswertung jedes einzelnen Strafaktes möglich. Es wird daher um Verständnis ersucht, dass diese Fragen nicht beantwortet werden können.
Mit freundlichen Grüßen