7766/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.05.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-9.500/0004-I/PR3/2011    

DVR:0000175

 
 

 

 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 


Wien, am     . Mai 2011

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Wolfgang Zanger und weitere Abgeordnete haben am 3. März 2011 unter der Nr. 7843/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend    die durchschnittlichen Einkommen der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu den Fragen 1 bis 16:

Ø  Wer sind die zwei Vorstandsmitglieder der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH beziehen zwei Vorstandsmitglieder, die im Jahr 2008 ein Durchschnittseinkommen von € 287.300 bezogen haben?

Ø  Wie teilt sich das o.a. Durchschnittseinkommen auf die beiden Personen auf?

                      Welche Person bezieht konkret wie viel Einkommen?

Ø  Welcher Betrag des o.a. Betrages macht den vertraglichen Gehalt pro Person aus?

Ø  Welcher Betrag des o.a. Betrages macht Bonuszahlungen und sonstige Zulagen außerhalb des vertraglichen Grundgehalts pro Person aus?

Ø  Sollten Bonuszahlungen und sonstige Bezüge in o.a. Betrag nicht inkludiert sein, in welcher Höhe bestehen diese im Pro-Kopf Schnitt?

Ø  Sollten Bonuszahlungen gewährt werden – nach welchen Kriterien werden diese ausbezahlt?

Ø  Aus welchem Jahr stammt der zugrunde liegende Dienstvertrag mit enthaltener

                     Gehaltsvereinbarung?

Ø  Nach welchen Kriterien wurde die Gehaltsbemessung in den zugrunde liegenden Dienstverträgen vorgenommen?


 

Ø  Werden diese Verträge jährlich oder in anderen periodischen Abschnitten angepasst?

Ø  Wenn ja, in welche Richtung respektive nach welchen Kriterien erfolgen diese

                     Anpassungen?

Ø  Wie kann ein Pro-Kopf-Einkommen der Vorstandsmitglieder/Geschäftsführer gerechtfertigt  werden, das über dem Einkommen des Bundeskanzlers liegt?

Ø  Welche Kriterien liegen dieser Gehaltsbemessung zugrunde?

Ø  Wirken sich Betriebsergebnisse auf die Gehälter der Vorstandsmitglieder/der

                      Geschäftsführung aus?

Ø  Wenn ja, in welcher Weise wirken sich positive Betriebsergebnisse auf die Gehälter der Vorstandsmitglieder/der Geschäftsführung aus?

Ø  Wenn ja, in welcher Weise wirken sich negative Betriebsergebnisse auf die Gehälter der Vorstandsmitglieder/der Geschäftsführung aus?

Ø  Wenn nein, warum bleiben die Gehaltsbezüge statisch?

 

 

Eingangs darf ich anmerken, dass wie schon im „Allgemeinen Einkommensbericht 2008" (2009/1) angeführt, der Rechnungshof klargestellt hat, dass Angaben in denen Personen namentlich und unter Angabe ihrer aus öffentlicher Hand bezahlten und über einem Grenzbetrag liegenden Bezug genannt werden, aufgrund der Rechtsprechung der Höchstgerichte (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, KR 1/00-33, KR 3/00-33 und KR 4/00-33 und Beschluss des Obersten Gerichtshofes zu 9 Ob A 77/03v) nicht zu treffen sind, weil die namentliche Offenlegung und auch die Beschaffung dieser Daten den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Datenschutz-Richtlinie entgegenstehen.

 

Darüber hinaus muss festgehalten werden, dass in der in Ihrer Anfrage angeführten Summe auch Abfertigungen und sonstige Zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eines Geschäftsführers enthalten sind und diese somit keineswegs ein Durchschnittseinkommen der Geschäftsführer darstellt.

 

Die von Ihnen angesprochenen Geschäftsführerverträge stammen aus dem Jahr 2003. Die Gehaltsbemessung erfolgte in Anlehnung an bereits geschlossene Verträge und wurde mit 1,5% p.a. valorisiert.

 

Die angesprochenen Bonuszahlungen betreffend wird festgehalten, dass es sich dabei um leistungs- und erfolgsabhängige variable Gehaltsbestandteile handelt. Die Kriterien für deren Gewährung legt das Präsidium des Aufsichtsrates jährlich fest. Das Ausmaß der Zielerreichung und die Zuerkennung der variablen Gehaltsbestandteile obliegen ebenfalls dem Präsidium des Aufsichtsrates.