7774/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.05.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am       Mai 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0053-I/4/2011

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7866/J vom 3. März 2011 der Abgeordneten Mag. Kurt Gaßner, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG kann jede Verwaltungsbehörde innerhalb ihres Wirkungs-bereiches Verordnungen erlassen. Demgemäß erfolgt die Erlassung von Verordnungen im Rahmen der Zuständigkeit und Verantwortung des jeweiligen Bundesministers und bedarf keiner externen Abstimmung. Die Versendung von Verordnungen zur Begutachtung ist daher auch nicht bindend vorgesehen.


Zu 3.:

Die Anzahl der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in Österreich laut Grünem Bericht wird vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben. Diese Zahlen stammen vermutlich direkt von der zuständigen Sozialversicherungs-anstalt. Die Zahl weicht von der im Finanzressort erfassten Zahl ab, da sehr viele Betriebe keine Steuererklärungspflicht (Einkommen unter der Besteuerungsgrenze) haben. In der Finanzverwaltung sind für das Jahr 2009 rund 40.000 Betriebe mit einem Einheitswert unter € 65.500 erfasst.

 

Zu 4.:

Es sind für das Jahr 2009 rund 1.600 land- und forstwirtschaftliche Betriebe in der Finanzverwaltung erfasst, die einen Einheitswert zwischen € 65.500 und € 100.000 aufweisen. Bei dieser Anzahl fehlen jedoch jene Betriebe, die eine andere Form der Gewinnermittlung als die Pauschalierung gewählt haben. Die Finanzverwaltung erfasst nämlich keine Einheitswertdaten von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder doppelter Buchhaltung ermitteln.

 

Zu 5.:

In der Datenbank der Finanzverwaltung ist das Kriterium der Buchführungsverpflichtung nicht gesondert auswertbar. Es können lediglich alle buchführenden land- und forstwirt-schaftlichen Betriebe (freiwillig und verpflichtend) ausgewertet werden. Im Jahr 2009 sind rund 800 Betriebe erfasst, welche die doppelte Buchführung anwenden; rund 2.800 Betriebe berechnen ihre Einkünfte basierend auf einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

 

Zu 6.:

Die Buchführungspflicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe beginnt weiterhin ab einem Einheitswert von mehr als € 150.000 oder einem Jahresumsatz von mehr als € 400.000. Die Anzahl der buchführenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2011 ist zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht auswertbar.

 

Zu 7.:

Das Verhältnis von buchführenden und nicht buchführenden Betrieben bleibt durch die neue Verordnung unverändert. Die Buchführungspflicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe beginnt weiterhin ab einem Einheitswert von mehr als € 150.000 oder einem Jahresumsatz von mehr als € 400.000. Etwa 92 % der steuerpflichtigen Betriebe sind derzeit nicht buchführende Betriebe.


Zu 8.:

Die LuF-Pauschalierungsverordnung 2006 war letztmalig 2010 anzuwenden. Daher war es erforderlich, eine Nachfolgeverordnung zu erlassen. Diese Verordnung hat – ebenso wie die Vorgängerverordnungen – einen mehrjährigen Geltungszeitraum (2011 bis 2015). Grundsätzlich ist festzustellen, dass der überwiegende Teil der Regelungen der
LuF-PauschVO 2006 auch in die neue LuF-PauschVO 2011 übernommen wurde. Dies auch deshalb, um eine Kontinuität in der Besteuerung zu gewährleisten.

 

Die wesentlichste Änderung betraf den Anwendungsbereich der Vollpauschalierung. Dieser wurde von € 65.500 auf € 100.000 Einheitswert angehoben. Mit dieser Maßnahme soll der in der Vergangenheit eingetretene Strukturwandel (Änderung der Größenstrukturen der Betriebe) auch für steuerliche Zwecke berücksichtigt werden. Dieser hat dazu geführt, dass immer mehr Betriebe zum Überleben Flächen zupachten. Dies führte naturgemäß zu einer starken Steigerung der Einheitswerte, während die Umsätze diese Steigerung nicht in dem Ausmaß mitmachten. Die Zupachtungen erfolgen sehr oft sogar aus der Motivation, den bisherigen Umsatz nur mit größeren Flächen halten zu können. Als Ergebnis war auf viele dieser Land- und Forstwirte die Vollpauschalierung nicht mehr anwendbar, obwohl sich letztendlich hinsichtlich des Betriebsumsatzes nichts geändert hat. Aus diesen Gründen wurde die Grenze für die Anwendung der Vollpauschalierung auf € 100.000 angehoben.

 

Angehoben wurde auch die Grenze für das Vorliegen eines Nebenbetriebes von € 24.200 auf € 33.000. Damit wird wieder der Gleichklang mit der bereits 2007 angehobenen Kleinunter-nehmergrenze nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG hergestellt.

 

Anstelle der bisherigen Begünstigung für außerordentliche Ernteschäden und Viehverluste wurde in § 7 LuF-PauschVO 2011 die Ermittlung eines Übergangsgewinnes oder -verlustes beim Wechsel der Pauschalierungsmethode ausgeschlossen. Diese Maßnahme erfolgt aus verwaltungsökonomischen Gründen. Im Falle des Wechsels von einer pauschalen Gewinn-ermittlung in Anwendung der Verordnung zur vollständigen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG und umgekehrt ist jedoch weiterhin ein allfälliger Übergangsgewinn oder -verlust zu ermitteln.

 

Eine wesentliche Veränderung gegenüber der LuF-PauschVO 2006 stellt auch die Einschränkung des Abzuges der bezahlten Pachtzinse mit 25% des Pachteinheitswertes dar. Mit dieser Regelung soll verstärkt dem Pauschalierungsgedanken Rechnung getragen werden und Abzüge neben dem pauschal ermittelten Gewinn beschränkt werden.


Zu 9.:

Durch die neue Verordnung sind keine signifikanten budgetären Auswirkungen zu erwarten.

 

Zu 10.:

Bei der Möglichkeit der pauschalen Gewinnermittlung handelt es sich um ein Instrument, das kleinen Betrieben die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinnes erleichtert und das bei Gewerbebetrieben und im Bereich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ebenso wie in der Landwirtschaft Anwendung findet. Beispiele dafür sind die Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, die Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler-Pauschalierungs-verordnung, die Handelsvertreter-Pauschalierungsverordnung oder die Drogisten-Verordnung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.