7777/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.05.2011
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

 

GZ: BKA-353.110/0054-I/4/2011

Wien, am 3. Mai 2011

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Zanger, Kolleginnen und Kollegen haben am 3. März 2011 unter der Nr. 7847/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfra­ge betreffend nicht umgesetzte Empfehlungen des Rechnungshofs zum Thema ORF gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 12:

Ø Warum wurde die Empfehlung betreffend der Umsetzung der Organisationsan­weisung des ORF, die Wetterberichterstattung zu koordinieren (14), nicht um­gesetzt?

Ø Wann werden erste Schritte dazu gesetzt?

Ø Warum wurde die Empfehlung zur Veräußerung der Beteiligungen an der Öster­reichischen Lotterien GmbH und von Teilen der Wertpapiere unter Einbeziehung von Marktpreismodellen und der Entwicklung an den Finanzmärkten zur Finan­zierung von Einsparungsmaßnahmen, nicht umgesetzt?

Ø Wann werden erste Schritte zur Veräußerung gesetzt?

Ø Warum wurde die Empfehlung zur Einführung von Zeitaufzeichnungen für alle Be­zieher von Mehrdienstleistungspauschalen auf deren betriebliche Notwendigkeit (40), nicht umgesetzt?

Ø Wann werden erste Schritte zur Einführung gesetzt?


 

Ø Warum wurde die Empfehlung zur Angleichung der pensionsrechtlichen Bestim­mungen des ORF an die seit 1998 reformierten ASVG-Pensionsbestimmungen (44), nicht umgesetzt?

Ø Wann werden erste Schritte zur Angleichung gesetzt?

Ø Warum wurde die Empfehlung, die Zahlungen an Landesdirektoren nur für Gegen­leistungen auszuzahlen (49), nicht umgesetzt?

Ø Wann werden diese Pauschalzahlungen eingestellt?

Ø Warum wurde die Empfehlung, die Wartungs- und Reparaturarbeiten bei den Übertragungswagen mit den langfristig geplanten Produktionseinsätzen, tech­nische Nachrüstungen auf Basis von Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Ver­besserung der Auslastung abzustimmen (56), nicht umgesetzt?

Ø Wann werden erste Schritte zu den Abstimmungen gesetzt?

 

Grundsätzlich bezieht sich das Interpellationsrecht (Art. 52 B-VG bzw. § 90 GOG-NR) auf die Geschäftsführung der Bundesregierung, d.h. die Tätigkeit der Mitglieder der Bundesregierung und der ihrer Leitung unterstehenden Organe, insbesondere auch die Privatwirtschaftsverwaltung. Wird jedoch eine wirtschaftliche Tätigkeit durch selb­ständige juristische Personen ausgeübt, so liegt eine zu kontrollierende Privatwirt­schaftsverwaltung nur hinsichtlich der Rechte (z.B. Beteiligungsrechte) des Bundes vor, nicht jedoch hinsichtlich der Tätigkeit der Organe der juristischen Personen.

 

Das Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhän­gigkeit des Rundfunks (BVG-Rundfunk) normiert ausdrücklich nicht nur die Unabhän­gigkeit des Rundfunks sondern auch die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der Aufgabe der Verbreitung des Rundfunks bzw. dem Betrieb von technischen Einrichtungen betraut sind.

 

Gemäß § 1 ORF-G ist der ORF als Stiftung des öffentlichen Rechts eingerichtet, wo­bei keinerlei Anteile von Bund oder Ländern gehalten werden. Das Handeln der Or­gane des ORF erfolgt im Rahmen der Privatautonomie. Im Sinne der Autonomie des ORF liegt es daher an den zuständigen Organen des ORF, dessen Strategien und Maßnahmen zu prüfen, zu bewerten und gegebenenfalls umzugestalten. Die Organe des ORF sind gemäß § 19 Abs. 1 ORF-G der Stiftungsrat, der Generaldirektor und der Publikumsrat.

 

Die Mitglieder der Kollegialorgane (Stiftungs- und Publikumsrat) sind bei der Aus­übung ihrer Funktion an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben aus­schließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflich­ten zu erfüllen (§ 19 Abs. 2 ORF-G).


Der Generaldirektor ist gemäß § 22 Abs. 3 ORF-G ebenfalls außer an die sich aus den Gesetzen oder aus den Beschlüssen des Stiftungsrates ergebenden Pflichten an keinerlei Weisung und Aufträge gebunden. Weiters hat der Generaldirektor das Un­ternehmen unter eigener Verantwortung so zu leiten, wie es das Wohl des Unterneh­mens unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Interessen der Ar­beitnehmer erfordert. Der Generaldirektor führt die Geschäfte des ORF und vertritt diesen nach außen. Er legt u.a., mit Zustimmung des Stiftungsrates, die allgemeinen Programmrichtlinien fest und erstellt langfristige Pläne für Programm, Technik, Finan­zen und Personal.

 

Die Direktoren und Landesdirektoren werden vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Ge­neraldirektors bestellt. Schließlich sind auch diese außer an die Weisungen des Ge­neraldirektors an keine Weisungen und Aufträge gebunden (§ 25 Abs. 1 ORF-G).

 

Vor diesem Hintergrund ist eine Zuständigkeit des Bundeskanzlers betreffend die ge­genständliche parlamentarische Anfrage, die sich in sämtlichen Fragen ausschließ­lich auf Angelegenheiten der inneren Organisation des ORF bezieht, nicht gegeben.

 

Mit freundlichen Grüßen