7777/AB XXIV. GP
Eingelangt am 03.05.2011
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
An die Präsidentin des Nationalrats Maga Barbara PRAMMER Parlament 1017 W i e n |
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GZ: BKA-353.110/0054-I/4/2011 |
Wien, am 3. Mai 2011 |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Zanger, Kolleginnen und Kollegen haben am 3. März 2011 unter der Nr. 7847/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend nicht umgesetzte Empfehlungen des Rechnungshofs zum Thema ORF gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 12:
Ø Warum wurde die Empfehlung betreffend der Umsetzung der Organisationsanweisung des ORF, die Wetterberichterstattung zu koordinieren (14), nicht umgesetzt?
Ø Wann werden erste Schritte dazu gesetzt?
Ø Warum wurde die Empfehlung zur Veräußerung der Beteiligungen an der Österreichischen Lotterien GmbH und von Teilen der Wertpapiere unter Einbeziehung von Marktpreismodellen und der Entwicklung an den Finanzmärkten zur Finanzierung von Einsparungsmaßnahmen, nicht umgesetzt?
Ø Wann werden erste Schritte zur Veräußerung gesetzt?
Ø Warum wurde die Empfehlung zur Einführung von Zeitaufzeichnungen für alle Bezieher von Mehrdienstleistungspauschalen auf deren betriebliche Notwendigkeit (40), nicht umgesetzt?
Ø Wann werden erste Schritte zur Einführung gesetzt?
Ø Warum wurde die Empfehlung zur Angleichung der pensionsrechtlichen Bestimmungen des ORF an die seit 1998 reformierten ASVG-Pensionsbestimmungen (44), nicht umgesetzt?
Ø Wann werden erste Schritte zur Angleichung gesetzt?
Ø Warum wurde die Empfehlung, die Zahlungen an Landesdirektoren nur für Gegenleistungen auszuzahlen (49), nicht umgesetzt?
Ø Wann werden diese Pauschalzahlungen eingestellt?
Ø Warum wurde die Empfehlung, die Wartungs- und Reparaturarbeiten bei den Übertragungswagen mit den langfristig geplanten Produktionseinsätzen, technische Nachrüstungen auf Basis von Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Verbesserung der Auslastung abzustimmen (56), nicht umgesetzt?
Ø Wann werden erste Schritte zu den Abstimmungen gesetzt?
Grundsätzlich bezieht sich das Interpellationsrecht (Art. 52 B-VG bzw. § 90 GOG-NR) auf die Geschäftsführung der Bundesregierung, d.h. die Tätigkeit der Mitglieder der Bundesregierung und der ihrer Leitung unterstehenden Organe, insbesondere auch die Privatwirtschaftsverwaltung. Wird jedoch eine wirtschaftliche Tätigkeit durch selbständige juristische Personen ausgeübt, so liegt eine zu kontrollierende Privatwirtschaftsverwaltung nur hinsichtlich der Rechte (z.B. Beteiligungsrechte) des Bundes vor, nicht jedoch hinsichtlich der Tätigkeit der Organe der juristischen Personen.
Das Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG-Rundfunk) normiert ausdrücklich nicht nur die Unabhängigkeit des Rundfunks sondern auch die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der Aufgabe der Verbreitung des Rundfunks bzw. dem Betrieb von technischen Einrichtungen betraut sind.
Gemäß § 1 ORF-G ist der ORF als Stiftung des öffentlichen Rechts eingerichtet, wobei keinerlei Anteile von Bund oder Ländern gehalten werden. Das Handeln der Organe des ORF erfolgt im Rahmen der Privatautonomie. Im Sinne der Autonomie des ORF liegt es daher an den zuständigen Organen des ORF, dessen Strategien und Maßnahmen zu prüfen, zu bewerten und gegebenenfalls umzugestalten. Die Organe des ORF sind gemäß § 19 Abs. 1 ORF-G der Stiftungsrat, der Generaldirektor und der Publikumsrat.
Die Mitglieder der Kollegialorgane (Stiftungs- und Publikumsrat) sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen (§ 19 Abs. 2 ORF-G).
Der Generaldirektor ist gemäß § 22 Abs. 3 ORF-G ebenfalls außer an die sich aus den Gesetzen oder aus den Beschlüssen des Stiftungsrates ergebenden Pflichten an keinerlei Weisung und Aufträge gebunden. Weiters hat der Generaldirektor das Unternehmen unter eigener Verantwortung so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Interessen der Arbeitnehmer erfordert. Der Generaldirektor führt die Geschäfte des ORF und vertritt diesen nach außen. Er legt u.a., mit Zustimmung des Stiftungsrates, die allgemeinen Programmrichtlinien fest und erstellt langfristige Pläne für Programm, Technik, Finanzen und Personal.
Die Direktoren und Landesdirektoren werden vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors bestellt. Schließlich sind auch diese außer an die Weisungen des Generaldirektors an keine Weisungen und Aufträge gebunden (§ 25 Abs. 1 ORF-G).
Vor diesem Hintergrund ist eine Zuständigkeit des Bundeskanzlers betreffend die gegenständliche parlamentarische Anfrage, die sich in sämtlichen Fragen ausschließlich auf Angelegenheiten der inneren Organisation des ORF bezieht, nicht gegeben.
Mit freundlichen Grüßen