7780/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.05.2011
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

GZ: BMG-11001/0085-II/A/9/2011

Wien, am 3. Mai 2011

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 7865/J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein, Ing. Hofer und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den folgenden Ausführungen wird vorab festgehalten, dass bei der Beantwortung der Fragen 2 bis 5 und 7 davon ausgegangen wurde, dass die Großschreibung des Wortes „Ihr“ in diesen Fragen auf einem Schreibfehler beruht.

 

Frage 1:

Dieser Brief erreichte mein Büro am 06.04.2011 in Form einer Massenmail, deren Aussehen und Formulierung ähnlich einer SPAM-Mail gestaltet war.  Der Absender erhielt umgehend eine Antwort, dass die Anfrage zur Beantwortung an die zuständige Landesstelle weitergeleitet wurde.

 

Frage 2:

Gemäß der Grundsatzbestimmung des § 23 Abs. 2 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) hat die Landesgesetzgebung unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Krankenanstalt gegebenen räumlichen Verhältnisse die Zulässigkeit der Aufnahme nicht anstaltsbedürftiger Begleitpersonen vorzusehen. Mit Ausnahme von Säuglingen, für die § 23 Abs. 2 KAKuG Sondervorschriften normiert, kommt dem Landesgesetzgeber im Rahmen der Erlassung der Ausführungsbestimmungen ein gewisser Spielraum (innerhalb der Grenzen des Grundsatzgesetzes sowie der Bundesverfassung) zu. Welche Personen in konkreten Fällen als Begleitpersonen in Frage kommen, ist daher anhand der Ausführungsgesetze der Länder zu beurteilen bzw. wird sich in der Regel aus der den inneren Betrieb der Krankenanstalt regelnden Anstaltsordnung ergeben.

 

Fragen 3 bis 6:

Gemäß Art 12 Abs. 1 Z 1 B-VG ist die Vollziehung in Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten Landessache, sodass ich über die gewünschten Daten nicht verfüge.

 

Fragen 7 und 8:

Im KAKuG als dem Grundsatzgesetz des Bundes findet sich keine Bestimmung, die es alleinerziehenden Vätern verbieten würde, ihre Kinder in Krankenanstalten zu begleiten. Auch im Bereich der Landesgesetze ist mir ein solches Verbot nicht bekannt.

Mangels eines solchen Verbotes auf Gesetzesebene liegt diesbezüglich daher keine Gleichheitswidrigkeit vor.

 

Wird Vätern in der Vollziehungspraxis - die, wie bereits ausgeführt, in der Zuständigkeit der Länder liegt - die Begleitung von Kindern in Krankenanstalten verboten, so betrifft dies nicht die Geltung des Gleichheitssatzes im Verhältnis zwischen dem/der Einzelnen und dem Staat, sondern für den Bereich der Beziehungen der Bürger/innen untereinander, also im Bereich der sogenannten Drittwirkung (Vertrag zwischen Krankenanstalt und Patient/in bzw. Begleitperson). Eine allgemeine Drittwirkung von Grundrechten würde dem Grundsatz der Vertragsfreiheit im Privatrechtsverkehr widersprechen und ist verfassungsrechtlich (mit Ausnahme des Grundrechts auf Datenschutz) nicht vorgesehen. Im Wege der mittelbaren Drittwirkung kommt dem Gleichheitsgrundsatz jedoch auch im Privatrechtsverkehr Bedeutung zu. So hält es der OGH etwa für sittenwidrig iSd § 879 ABGB, wenn ein privater Monopolist ohne sachliche Begründung einen Vertragsabschluss verweigert. Einen solchen Kontrahierungszwang anerkennt der OGH nicht nur bei Monopolen, sondern überall dort, wo ein/e Beteiligte/r aufgrund seiner/ihrer faktischen Übermacht bei bloß formaler Parität die Möglichkeit der Fremdbestimmung über andere hat (OGH 16.9.1971, 1 Ob 227/71). Sittenwidrig ist es insbesondere, wenn die Auswahl der Vertragspartner/innen in diskriminierender Weise erfolgt (Lokalverbot wegen Hautfarbe, OGH SZ 59/130).