7792/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.05.2011
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0048-I 3/2011

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 5. Mai 2011

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen

und Kollegen vom 7. März 2011, Nr. 7875/J, betreffend Bundesforste:

Verkauf und Zukauf von Liegenschaften 2010; Vermögensverhandlungen

mit den Bundesländern

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 7. März 2011, Nr. 7875/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Wie bereits in der zitierten Anfragebeantwortung AB 869/XXIV.GP ausgeführt, fällt diese Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.


Zu den Fragen 2 und 3:

 

Für die in der Anfrage angesprochene generelle Weisung besteht kein Anlass. Der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) entsandte Vertreter im Aufsichtsrat der Österreichische Bundesforste AG wird auch weiterhin im Einzelfall und unter Abwägung der bestehenden Interessen entscheiden, ob er einem Verkauf die Zustimmung erteilt oder nicht.

 

Im Vergleich zum gesamten Liegenschaftsbestand der Bundesforste sind die laufend durchgeführten Zu- und Verkäufe flächenmäßig von untergeordneter Bedeutung. Darüber hinaus ist durch die Substanzerhaltungspflicht des Bundesforstegesetzes 1996 sichergestellt, dass Erlöse aus Veräußerungen wieder in den Ankauf oder die Verbesserung von Liegenschaften investiert werden. Aus diesem Grund gefährdet der laufende Grundverkehr der Bundesforste die Vermögensauseinandersetzung nicht.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch für den VfGH die Grundverkehrs­aktivitäten der Bundesforste unproblematisch sind. Er hat in seinem Erkenntnis G 270-272/01 insbesondere ausgesprochen, dass die Länder bei einer Auseinandersetzung keinen Anspruch auf Übertragung des seinerzeit auf ihrem Landesterritorium befindlichen ehemals staatlichen Liegenschaftsvermögens in vollem Umfang in natura haben.

 

Zu Frage 4:

 

Da die Österreichische Bundesforste AG über keine Informationen verfügt, welche Liegenschaften der Bund 1920 treuhändig übernommen hat, bestehen auch keine Aufzeichnungen bezüglich derartiger Liegenschaftsverkäufe. Im Hinblick auf das oben erwähnte VfGH- Erkenntnis besteht auch keine Notwendigkeit dazu.

 

Zu Frage 5:

 

Die Österreichische Bundesforste AG prüft bei allen Liegenschaftsverkäufen, ob strategisch wichtige Wasserressourcen auf der Verkaufsfläche vorliegen.

 

Zu Frage 6:

 

Die Prüfung, ob eine strategisch wichtige Wasserressource auf einer in Verkaufsüberlegungen einbezogenen Fläche vorliegt, erfolgt bereits im Vorstadium jeder Transaktion. Wenn eine strategisch wichtige Wasserressource vorliegt, wird die Transaktion nicht weiter verfolgt. Über bereits im Vorfeld aus diesem Grund ausgeschiedene Verkaufsüberlegungen werden keine Aufzeichnungen geführt.

 

Zu Frage 7:

 

Die Erhebung der Grundlagen sowie die erste Prüfung erfolgt durch den jeweils zuständigen Forstbetrieb der Österreichischen Bundesforste AG. Für den Fall, dass sich der Forstbetrieb für eine Veräußerung entscheidet, erfolgt eine weitere Prüfung durch die Unternehmensleitung der Österreichische Bundesforste AG. Erst wenn beide Prüfungen die Unbedenklichkeit der Transaktion ergeben haben, kommt es zu einer Vorlage der Transaktion an den Vorstand, der nach nochmaliger Prüfung über eine Weiterleitung an den Aufsichtsrat zur Genehmigung entscheidet. Einschließlich der Überprüfung durch den Aufsichtsrat ist somit ein vierstufiges Prüfungsverfahren vorgesehen.

 

Zu den Fragen 8 und 9:

 

Den vom BMLFUW bzw. Bundesministerium für Finanzen (BMF) entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrats kommt beim Erwerb von Liegenschaften auf Rechnung des Bundes ein Vetorecht zu, bei Veräußerungen von Liegenschaften auf Rechnung des Bundes kommt dem vom BMF entsandten Aufsichtsratsmitglied ein Vetorecht zu. Die Aufsichtsräte sind hierbei an die Weisungen des sie jeweils nominierenden Ministers gebunden.

 

Ein potentieller Verkauf wird in jedem Einzelfall anhand der vom Aufsichtsrat der Österreichische Bundesforste AG genehmigten Grundverkehrsstrategie gesondert und sorgfältig geprüft. Näher getreten wird einem Verkauf nur dann, wenn dieser mit der Grundverkehrsstrategie in Einklang steht, die wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Aspekte berücksichtigt.

 

Zu Frage 10:

 

§ 4 WRG bezieht sich nur auf von der Österreichische Bundesforste AG verwaltete Wasser führende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet.

 

Bei Transaktionen, die Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet betreffen, ist gemäß § 4 Abs. 8 WRG ein Feststellungsbescheid des Landeshauptmanns erforderlich, da das Geschäft ohne einen solchen Bescheid nichtig wäre. Liegen diese Voraussetzungen vor, werden derartige Feststellungsbescheide selbstverständlich eingeholt. Darüber, wann und wie oft dies bisher der Fall war, bestehen keine gesammelten Aufzeichnungen.

 

Zu Frage 11:

 

Zu- und Verkäufe von Liegenschaften bis 5 ha im Jahr 2010:

 

 

Abtretungen

Erwerbungen

Bundesland

Anzahl

Einnahmen Mio. €

Anzahl

Ausgaben Mio. €

Kärnten

14

0,94

15

0,79

Niederösterreich

9

0,14

6

0,02

Oberösterreich

53

3,03

13

2,01

Salzburg

42

0,34

17

0,78

Steiermark

3

0,00

1

0,45

Tirol

4

0,05

3

0,00

Summe

125

4,50

55

4,04

 

Zu Frage 12:

 

Im Ausland wurden im Namen und auf Rechnung der Republik Österreich keine Liegenschaften erworben.

 

Zu Frage 13:

 

Zu- und Verkäufe von Liegenschaften 5 bis 50 ha im Jahr 2010:

 

 

Abtretungen

Erwerbungen

Bundesland

Anzahl

Einnahmen Mio. €

Anzahl

Ausgaben Mio. €

Niederösterreich

1

0,21

1

0,37

Salzburg

7

0,51

2

0,24

Steiermark

2

0,62

 

 

Summe

10

1,34

3

0,61

 

Zu Frage 14:

 

Im Ausland wurden im Namen und auf Rechnung der Republik Österreich keine Liegenschaften erworben.

 

Zu Frage 15:

 

Zu- und Verkäufe von Liegenschaften 50 bis 120 ha im Jahr 2010:


 

Abtretungen

Erwerbungen

Bundesland

Anzahl

Einnahmen Mio. €

Anzahl

Ausgaben Mio. €

Niederösterreich

1

1,20

1

0,94

Salzburg

2

1,31

2

2,42

Summe

3

2,50

3

3,36

 

Zu Frage 16:

 

Im Ausland wurden im Namen und auf Rechnung der Republik Österreich keine Liegenschaften erworben.

 

Zu Frage 17:

 

Im Jahre 2010 erfolgten keine Zu- und Verkäufe von Liegenschaften über 120 ha.

 

Zu Frage 18:

 

Im Ausland wurden im Namen und auf Rechnung der Republik Österreich keine Liegenschaften erworben.

 

Zu Frage 19:

 

Die ÖBf AG hat im Jahre 2010 die nachfolgend dargestellten Bestandsverträge abgeschlossen:

 

Geschäftsfeld

Anzahl

Verpachtung

778

Tourismus

775

Abbau / Deponie

26

Summe

1.579

 

Eine Aufgliederung nach Flächengrößengruppen ist nicht möglich, weil in vielen Fällen keine Fläche, sondern andere Einheiten (z.B. Laufmeter) die Basis des Vertrages bilden.

 

Zu Frage 20:

 

Die Fragen können nicht beantwortet werden, weil die im Zusammenhang mit den Bestandgaben geführten Aufzeichnungen die dazu notwendige Detaillierung aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht aufweisen und die gesetzlichen Regelungen derartige Aufzeichnungen auch nicht verlangen.


Zu den Fragen 21 und 22:

 

Anzahl der gepachtete Flächen im Inland:

bis 5 ha

5-50 ha

50-120 ha

über 120 ha

Pachtzins (Summe)

2

---

---

---

4.450,00

 

Anmerkung: Reine Jagdpachten und kurzfristige Flächenanpachten im Rahmen der Holzernte sind nicht enthalten.

 

Zu den Fragen 23 und 24:

 

Im Ausland wurden 2010 keine Flächen angepachtet.

 

Der Bundesminister: