7822/AB XXIV. GP
Eingelangt am 11.05.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

|
Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
|
GZ: BMG-11001/0098-II/A/9/2011
Wien, am 10. Mai 2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 7954/J der Abgeordneten Grosz, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Vorweg darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 6284/J hingewiesen werden, die vollinhaltlich aufrecht bleibt.
Fragen 1 bis 4:
Die Fragen betreffend die Behandlung eines Verdachtes einer strafbaren Handlung im Wirkungsbereich der AGES beziehen sich auf die operative Geschäftsführung der AGES und betreffen somit keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).
Frage 5:
Nach Mitteilung der AGES wurde die Einhaltung von Legal Compliance gewährleistet.
Frage 6:
Wie ich bereits in meiner Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 6284/J ausgeführt habe, erging weder von mir noch vom Eigentümervertreter des Ressorts ein Auftrag zur Erstellung und/oder Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft, die Frage des Nutzens für das BMG stellt sich daher nicht.
Frage 7:
Es ging nicht um Informationen, die bereits veröffentlicht waren, sondern um die Weitergabe schutzwürdiger personenbezogener Informationen.
Frage 8:
Die Informationskette umfasste in der Regel innerhalb der AGES zumindest zwei Personen, Mitarbeiter/in und Bereichsleiter, welcher nach Verifizierung eines Verdachtes die Information an die Verantwortlichen im BMG weiterleitete.
Im Jahr 2010 ist einerseits das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG dahingehend novelliert worden, dass eine Information der Öffentlichkeit bereits dann erfolgt, wenn im Laufe der epidemiologischen Abklärung eines lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs ein Zusammenhang mit einem konkreten Lebensmittel hergestellt werden kann (d.h. das Ziehen einer amtlichen Probe des verdächtigten Lebensmittels und darauf aufbauend Befund und Gutachten, aus dem hervorgeht, dass das Produkt gesundheitsschädlich ist, ist nun nicht mehr zwingende Voraussetzung für eine Information der Öffentlichkeit). Andererseits wurden auch die internen Informationswege ausdrücklich festgelegt. AGES-intern sind demnach noch vor schriftlicher Meldung eines Verdachtes auf einen bundesländerübergreifenden lebensmittelbedingten Krankheitsausbruch Vertreter/innen der Bereiche Humanmedizin, Lebensmittel, Veterinärmedizin und Futtermittel einzubinden.
Die schriftliche Meldung des Verdachtes erfolgt sodann von der Geschäftsführung der AGES an die Sektionen II, III und den Bereich II/B meines Ressorts sowie mein Kabinett; darüber hinaus auch an die Geschäftsstelle der Bundeskommission für Zoonosen und den Leiter der Arbeitsgruppe „Bundesländerübergreifender lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch - operativ“.
Zudem bestehen im Fall des örtlich und zeitlich gehäuften Auftretens von Zoonoseerregern im Sinne des Anhanges I des Zoonosengesetzes die im Epidemiegesetz geregelten Informationsflüsse zwischen AGES-Referenzlaboratorien, den betroffenen Leiter/inne/n der Landeskommissionen für Zoonosenbekämpfung und den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sowie der Geschäftsstelle der Bundeskommission zur Überwachung von Zoonosen.