7825/AB XXIV. GP
Eingelangt am 11.05.2011
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möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7969/J des Abgeordneten Zanger u.a. wie folgt:
Fragen 1 und 2:
Zunächst wäre festzuhalten, dass die im Rahmen des Wahrnehmungsberichtes des Rechnungshofes Reihe BUND 2010/14 im Nachfrageverfahren als offen bezeichnete Empfehlung des Rechnungshofes lautet wie folgt:
„(2) Überweisung eines Pauschalbetrages für den akausalen Anteil an Pflegegeld samt Verwaltungsaufwand“
Dazu ist vorerst zu bemerken, dass die Erstattung der Pflegegeldbeträge, die von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau wegen akausaler Behinderung geleistet werden, in der Praxis keine Probleme bereitet.
Mit der Novelle zum Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. I Nr. 111/2010, wurde die Möglichkeit geschaffen, dass der Aufwand der gesetzlichen Unfallversicherungsträger für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld pauschal ermittelt werden und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden kann.
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Pauschalbetrag im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Als nächsten Schritt sind Arbeitsgespräche mit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und dem Bundesministerium für Finanzen geplant.
Fragen 3 und 4:
Die einzelnen Sozialversicherungsträger bedienen sich für die Begutachtung nach den Pflegegeldgesetzen freier Sachverständiger. Diese Sachverständigen nehmen an regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen - verpflichtend - teil und werden erforderlichenfalls über die neuesten Entwicklungen im Pflegegeldbereich informiert. Die
Auswahl der Gutachter für den jeweils konkreten Individualfall erfolgt nach regionalen Aspekten. Generell gilt, dass Sachverständige bei der Begutachtung darauf zu achten haben, im Zuge eines Begutachtungstages mehrere, räumlich beieinander liegende Pflegebedürftige im Sinne eines Rundkurses zu besuchen. Diese Maßnahme wird im Sinne einer ökonomischen Verwaltung in allen Fällen bei der monatlichen Honorarabrechnung der einzelnen Sachverständigen geprüft.
Sollte ein Träger in einem entlegenen Gebiet keinen räumlich passenden Sachverständigen in seiner Liste finden, ersucht er andere Träger um Bekanntgabe eines räumlich nahen Sachverständigen, der dann beauftragt wird. Diese Vorgangsweise entspricht der Idee eines „Gutachterpools“. Im Rahmen der geplanten Übernahme der Landespflegegeldfälle durch den Bund werden weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Begutachtung geprüft werden.