7828/AB XXIV. GP
Eingelangt am 11.05.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0072-Pr 1/2011
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 7911/J-NR/2011
Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde haben an meine Vorgängerin eine schriftliche Anfrage betreffend „Maßnahmen gegen Korruption“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Der Evaluierungsprozess pro Evaluierungsrunde erfolgt bei GRECO grundsätzlich dreistufig. Der so genannte Evaluation Report von GRECO, der die Empfehlungen enthält, wurde im vorliegenden Fall im Juni 2008 angenommen. Damit wurde eine 18-monatige erste Frist zur Umsetzung der Empfehlungen ausgelöst. Bis Ende 2009 musste Österreich einen ersten Bericht über die getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen erstatten. Ausgehend von diesem Umsetzungsbericht wurde im Juni 2010 von GRECO der so genannte Compliance Report erstattet, der zu dem Ergebnis gelangte, dass von den 24 an Österreich gerichteten Empfehlungen 12 bereits zur Gänze umgesetzt wurden, sieben teilweise und fünf noch nicht. Auf Grund des Compliance Reports haben die Mitgliedstaaten neuerlich 18 Monate Zeit, um über weitere Umsetzungsschritte zu berichten. Im Falle Österreichs läuft diese Frist bis 31. Dezember 2011. Auf Grund dieses zweiten Berichts wird dann – voraussichtlich im Sommer 2012 – von GRECO das so genannte Addendum zum Compliance Report beschlossen werden, das dann das Kalkül hinsichtlich der restlichen Empfehlungen enthält, wobei Umsetzungsmaßnahmen, soweit sie für GRECO nachvollziehbar sind, auch noch bis zu dieser Beschlussfassung getroffen werden können.
Österreich hat also bereits zur Hälfte des Umsetzungszeitraums knapp 80 % der Empfehlungen ganz oder teilweise umgesetzt. Wie bei der letzten Sitzung des – im Übrigen auch auf Grund einer GRECO-Empfehlung eingesetzten –Koordinationsgremiums zur Korruptionsbekämpfung von betroffenen Stellen berichtet, sind weitere Umsetzungsschritte hinsichtlich noch offener Punkte in Arbeit, sodass erst zu einem späteren Zeitpunkt, also spätestens im Sommer 2012, eine endgültige Bilanz hinsichtlich der Umsetzung der GRECO-Empfehlungen gezogen werden kann.
Zu 2:
Soweit noch offene Empfehlungen mein Ressort betreffen, verlangt keine davon zwingend einen Gesetzesentwurf. Zwei dieser – bereits teilweise umgesetzten – Empfehlungen (betreffend dienstrechtliche Fragen einerseits und Ausschluss von wegen Korruptionsdelikten verurteilter Personen von Führungspositionen in juristischen Personen andererseits) sind zwar (weiterer) gesetzlicher Umsetzungsschritte zugänglich, doch gelten diese Empfehlungen auch dann als umgesetzt, wenn entsprechende Maßnahmen bloß erwogen werden, also selbst dann, wenn die Vornahme entsprechender Änderungen verworfen würde.
Auch bezüglich dieser Empfehlungen werden noch weitere Überlegungen angestellt, sodass auch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden kann, in welcher Form allfällige weitere Umsetzungsschritte unternommen werden.
Soweit die GRECO-Empfehlung (Punkt V. b) auf eigene für die Auswahl, Ausbildung Ernennung und Laufbahn sowie das Disziplinarverfahren bei Richtern und Staatsanwälten einzurichtende Organe abzielt, ist auf die geltenden Bestimmungen im österreichischen Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz hinzuweisen, welche entsprechend den Vorgaben des Bundes-Verfassungsgesetzes die Einholung von Vorschlägen richterlicher Gremien (der Personalsenate) im richterlichen Ernennungsverfahren vorsehen. Im staatsanwaltschaftlichen Bereich sind für die Vorschlagserstattung Personalkommissionen eingerichtet. Die gerichtlichen Geschäftsverteilungen und die Dienstbeschreibungen der Richter werden ebenfalls von den richterlichen Personalsenaten wahrgenommen. Darüber hinaus obliegen auch das Disziplinar- und das Dienstgerichtsverfahren bei Richtern und das Disziplinarverfahren bei Staatsanwälten unabhängigen richterlichen Senaten. Vor diesem Hintergrund hat Österreich gegenüber den Einrichtungen der EU, wie auch gegenüber dem Europarat, stets den Standpunkt eingenommen, dass das österreichische System anderen Systemen mit Richterbeteiligung gleichwertig ist und kein diesbezüglicher Änderungsbedarf besteht. Der österreichische Standpunkt wurde im Rahmen der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates vom 17. November 2010 (CM/Rec (2010) 12) ausdrücklich zur Kenntnis genommen.
Zu 3, 5 und 6:
Im Rahmen der Stellungnahme zum GRECO-Gesamtbericht zur Anzeigepflicht von Rechnungshöfen wurde die entsprechende Rechtsansicht des Rechnungshofs laut seiner Stellungnahme wiedergegeben (vgl. dazu http://www.coe.int/t/dghl/monitoring/greco/evaluations/round2/GrecoRC1&2(2010)1_Austria_DE.pdf). Es sei darauf hingewiesen, dass das Bundesministerium für Justiz die Stellungnahme zum GRECO-Gesamtbericht in seiner Eigenschaft als koordinierende Stelle übermittelt hat. Für die inhaltliche Ausgestaltung der Stellungnahme zur Frage der Anzeigepflicht von Rechnungshöfen ist hingegen ausschließlich der Rechnungshof verantwortlich. Die Rechtsfrage zur Anzeigepflicht von Rechnungshöfen ist in meinem Ressort auf Grund einer später herangetragenen Anfrage des Präsidenten des Burgenländischen Landes-Rechnungshofs vom 2. März 2010 einer eingehenden Prüfung unterzogen worden. In Beantwortung des Schreibens des Präsidenten des Burgenländischen Landes-Rechnungshofs wurde diesem sodann – unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung – folgende Rechtsansicht des Bundesministeriums für Justiz mitgeteilt:
„§ 78 StPO sieht für Behörden und öffentliche Dienststellen, welchen in ihrem gesetzlichen Wirkungsbereich der Verdacht einer Straftat bekannt wird, eine Verpflichtung zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft vor. Unter Behörden versteht man nach herrschender Ansicht solche Organe des Bundes, der Länder, Bezirke und Gemeinden, die nach außen hin mit entscheidender und verfügender Gewalt ausgestattet, dauernd organisiert sind und innerhalb eines sachlich und örtlich festgesetzten Wirkungskreises die staatlichen Aufgaben der Verwaltung oder Rechtsprechung erfüllen. Dazu zählen die Bundesministerien, Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden, die Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen, die Finanzämter und Behörden, Zollbehörden, die Militärbehörden, Asylbehörden, die Schulbehörden, die Bürgermeister und andere Gemeindebehörden, Gerichte und Staatsanwaltschaften (vgl. Schwaighofer, WK-StPO § 78 Rz 4). Wesentlich für die Behördeneigenschaft ist die Befehls- und Zwangsgewalt, die sich in der Erlassung von Urteilen oder Bescheiden und in der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt äußert.
Öffentliche Dienststellen sind sonstige auf Dauer eingerichtete, rechtlich geregelte Stellen zur Durchführung öffentlicher Aufgaben, die aber kein Imperium besitzen, wie Polizeikommanden, Polizeiinspektionen und Gemeindewachkörper. Nur Straftaten, die den gesetzlichen Wirkungsbereich der Behörde oder Dienstelle betreffen, die also in amtlicher Eigenschaft wahrgenommen wurden, sind anzuzeigen. Der Umfang der Anzeigepflicht entspricht damit der Verpflichtung zur Amtshilfe iSd Art. 22 B-VG. Mit dem Begriff des gesetzlichen Wirkungsbereiches ist die Anzeigepflicht auf Hoheitsverwaltung und Gerichtsbarkeit eingeschränkt (Fabrizy, StPO10 § 78 Rz 3).
Die Organisationen und die Aufgaben des Rechnungshofes des Bundes sind im 5. Hauptstück des B-VG (Art. 121 bis 128) unter dem Titel Rechnungs- und Gebarungskontrolle geregelt. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Tätigkeit des Rechnungshofes (Art. 128 B-VG) enthält das Rechnungshofgesetz. Gemäß Art. 122 B-VG untersteht der Rechnungshof unmittelbar dem Nationalrat. Er ist in Angelegenheiten der Bundesgebarung und der Gebarung von gesetzlich beruflichen Vertretungen, soweit sie in die Vollziehung des Bundes fallen, als Organ des Nationalrats, in Angelegenheiten der Länder – Gemeindeverbände und Gemeindegebarung sowie der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die Vollziehung der Länder fallen, als Organ des betreffenden Landtages tätig. Der Rechnungshof ist von der Bundesregierung und den Landesregierungen unabhängig und nur den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen. Er ist damit organisatorisch ein Organ des Bundes. Funktionell gesehen wird der Rechnungshof als Hilfsorgan der Legislative tätig. Die Tätigkeiten des Rechnungshofs als Hilfsorgan der Legislative sind nicht der Vollziehung und damit auch nicht der Verwaltung im staatsrechtlichen Sinn zuzuordnen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 (2007) Rz 1225 bzw. 1255). Vielmehr ist damit auch der Rechnungshof der Staatsfunktion der Gesetzgebung zuzuordnen (s. auch VfGH 12.3.1998, B 2687/95). Soweit die Länder eigene Kontrolleinrichtungen nach dem Muster des RH einrichten, sind auch deren Tätigkeiten der Gesetzgebung (der Länder) zuzurechnen (Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht II (1998) Rz 26.016). Sie sind demnach auch nicht zur Leistung von Amtshilfe iSd Art 22 B-VG verpflichtet (Wiederin in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 1.Lieferung (1999) Art. 22 Rz 25).
Der burgenländische Landesrechnungshof wurde mit dem bgld. Landesverfassungsgesetz nach dem Muster des Rechnungshofes als Organ des Landtages eingerichtet (Art. 74 bgld. L-VG). Seine Aufgaben werden in § 2 des Burgenländischen Landes-Rechnungshof-Gesetz geregelt, wobei der Landesrechnungshof lediglich bei der Erstellung von Gutachten über die Gebarung der Gemeinden und Gemeindeverbände nicht als Organ des Landtages tätig wird. Er ist daher ebenso als Hilfsorgan der Legislative anzusehen.
Aufgrund der in der vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochenen und auch in der Literatur überwiegend vertretenen Zuordnung des Rechnungshofes bzw. der Landesrechnungshöfe zur Staatsfunktion „Legislative“ liegt demnach nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz für den (Landes-)Rechnungshof keine Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO vor.
Hievon unberührt bleibt jedoch das allgemeine Anzeigerecht nach § 80 Abs. 1 StPO, wobei bei Vorliegen von Verschwiegenheitspflichten das Interesse an der Strafverfolgung und jenes an der Wahrung der Amtsverschwiegenheit im Einzelfall abzuwägen ist.“
Zu 4:
Abgesehen von den kriminalpolizeilichen Ermittlungen in der Causa „Strem“ durch das Landeskriminalamt Burgenland führte der zuständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Wien im Zusammenhang mit der Anzeige des Burgenländischen Landesrechnungshofes selbst die Beschuldigteneinvernahme des Mag. F. S. am 20. Oktober 2009 durch und vernahm Mitte November 2009 einen Mitarbeiter des Beschuldigten sowie zwei Beamte des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Zeugen. Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Mag. F. S. am 26. Februar 2010 wurde das Verfahren gegen zwei Mitbeschuldigte weitergeführt. Am 27. April 2010 hat die Staatsanwaltschaft einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Rechnungswesens der öffentlichen Verwaltung mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, das nach den mir vorliegenden Unterlagen am 5. April 2011 eingelangt ist. Das Ermittlungsverfahren ist weiterhin anhängig.
Zu 7:
Die Strafbestimmungen im Strafgesetzbuch gegen Korruption sind keineswegs zahnlos. Ich darf darauf verweisen, dass mit dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz jedenfalls die Strafen für aktive und passive Korruption deutlich angehoben wurden. Ein in jüngster Zeit neuerlich artikulierter Änderungsbedarf wird derzeit diskutiert.
Zu 8 bis 10:
Die hier angesprochenen Materien (Parteienfinanzierung, Unvereinbarkeitsregelungen, Mandatsverzicht von Abgeordneten) fallen nicht in die Zuständigkeit meines Ressorts. Ich gehe aber davon aus, dass – wenn in diesem Zusammenhang an gerichtliche Strafbestimmungen gedacht wird – an mein Ressort herangetreten werden wird.
Zu 11:
Besondere Initiativen zur Sicherung der Pressefreiheit auf EU-Ebene sind nicht geplant, weil diese weder notwendig noch angezeigt scheinen.
Die Meinungsfreiheit und die Pressefreiheit werden in Europa durch Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt; die EMRK gilt in allen 27 EU-Mitgliedstaaten (und darüber hinaus in den anderen Mitgliedstaaten des Europarats, also fast allen Staaten Europas). Gerichtliche Kontrolle ist durch die nationalen Gerichte, insbesondere die Höchstgerichte (in Österreich: den Obersten Gerichtshof und den Verfassungsgerichtshof) sowie den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg sichergestellt.
In der EU gilt mit Artikel 11 der Grundrechte-Charta eine Bestimmung gleichen Inhalts wie Art. 10 EMRK nunmehr auch insoweit, als die Grundrechte-Charta anwendbar ist, d.h. für die Organe der EU und die Mitgliedstaaten, soweit sie EU-Recht umsetzen und anwenden. Gerichtliche Kontrolle ist wiederum durch die nationalen Gerichte sowie durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg sichergestellt.
Weitere Initiativen scheinen mir daher nicht notwendig.
Darüber hinaus ist auf Eigenheiten des EU-Rechts hinzuweisen: Dieses beruht auf dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, das heißt, die Union kann nur insoweit tätig werden, als ihr im Primärrecht Kompetenzen übertragen sind. Einen Kompetenztatbestand „Medienrecht“ o.ä. gibt es im Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) nicht. Meinungs- und Pressefreiheit können daher nur insoweit berücksichtigt werden, als sie von der Rechtsetzung der EU in deren Kompetenzbereichen berührt sind; beispielhaft darf hier auf die Prüfung der ungarischen Mediengesetzgebung durch die Kommission verwiesen werden: Diese Prüfung konnte sich nur auf Teilbereiche des Gesetzes erstrecken, nämlich soweit Unionsrecht betroffen ist.
Zu 12:
Nach den mir vorliegenden Informationen ergab sich der anfragegegenständliche Verdacht im Zusammenhang mit den SWAP-Verlusten erst während des Hauptverfahrens in der Strafsache des Landesgerichtes Klagenfurt gegen Mag. G. S. u.a. wegen § 255 Abs. 1 Z 5 AktienG. In diesem Verfahren wurde das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2008 am 13. Februar 2009 übertragen. Die Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt wurde am 16. Februar 2009 verfügt. Seit 6. Mai 2009 befanden sich die Akten beim Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Mag. G. S.
Nachdem die zuständige Sachbearbeiterin aus gesundheitlichen Gründen am 31. Mai 2009 vorzeitig in den Ruhestand trat, beauftragte der neue Sachbearbeiter am 24. August 2009 das Büro für interne Angelegenheiten des Bundesministeriums für Inneres mit entsprechenden Ermittlungen. Erst nach Einlangen und Prüfung des Ermittlungsergebnisses stand fest, dass als Tatzeitpunkt die 66. Aufsichtsratssitzung anzusehen ist, die am 5. April 2006 stattfand. Im Hinblick auf die Strafdrohung des § 255 Abs. 1 AktienG erlosch die Strafbarkeit der Beschuldigten sohin am 5. April 2009, zumal eine Verjährungshemmung nicht eingetreten ist. Das Ermittlungsverfahren wurde aus Beweisgründen und dem Grunde der Verjährung, am 6. April 2010 gemäß § 190 Z 1 und 2 StPO nach aufsichtsbehördlicher Prüfung durch die Oberstaatsanwaltschaft Graz eingestellt.
Zu 13:
Am 18. März 2011 langte bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption eine Sachverhaltsdarstellung des Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger zur strafrechtlichen Beurteilung der Geschäftspraktiken der C. Werbe- und Beratungsagentur GmbH ein. Da es sich beim Geschäftsführer der genannten Firma um den Abgeordneten zum Kärntner Landtag M. S. handelt, waren bis zu der von ihm angekündigten Zurücklegung seines Mandats keine Ermittlungen zulässig. Im Hinblick auf die Nichtöffentlichkeit des Ermittlungsverfahrens ersuche ich um Verständnis, dass ich keine Auskünfte über die sodann beabsichtigten Ermittlungsschritte geben kann, zumal evident ist, dass dies den Erfolg allfälliger Ermittlungen gefährden würde.
. Mai 2011
(Dr. Beatrix Karl)