7832/AB XXIV. GP
Eingelangt am 13.05.2011
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0052 -I 3/2011
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer

Parlament
1017 Wien Wien, am 12. Mai 2011
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen
und Kollegen vom 15. März 2011, Nr. 7917/J, betreffend Vollziehung
des Biozid-Produkte-Gesetzes in Österreich 2010
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 15. März 2011, Nr. 7917/J, teile ich Folgendes mit:
Zu Frage 1:
Insgesamt wurden im Jahr 2010 bei 262 Betrieben/Anstalten/Unternehmen (einschließlich Krankenanstalten, Ordinationen und Apotheken) Überprüfungen und Nachschauen gemäß § 35 Abs.1 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, durchgeführt.
Die Auflistung nach Bundesländern und Betriebsformen ist in der nachstehenden Tabelle 1 enthalten.
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Tabelle 1 (Anzahl der Nachschauen) |
Tabelle 2 (Anzahl der gezogenen Proben) |
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E* |
I** |
H/V*** |
Sonstige |
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|
Bgld |
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|
Ktn |
7 |
|
39 |
|
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|
NÖ |
|
|
2 |
|
|
|
OÖ |
2 |
2 |
|
|
|
|
Slbg |
|
|
13 |
|
|
|
Stmk |
2 |
2 |
14 |
|
|
|
Tirol |
|
|
2 |
|
15 |
|
Vlbg |
1 |
|
4 |
|
3 |
|
Wien |
7 |
17 |
8 |
140 |
|
|
Gesamt |
262 |
18 |
|||
* Erzeuger
** Importeur
*** Händler/gewerblicher Verwender/nicht näher zugeordnet
Zu Frage 2:
Insgesamt wurden im Jahr 2010 von den Überwachungsorganen 18 Proben von Biozid-Produkten im Sinne des § 35 Abs. 1 und 5 des BiozidG gezogen. Diese Proben wurden bei Unternehmen, die mit Biozid-Produkten handeln, gezogen.
Die Auflistung nach Bundesländern ist in der obigen Tabelle 2 enthalten.
Zu Frage 3:
Von den im Jahr 2010 gezogenen Proben wurden durch zuständige Anstalten oder durch Sachverständige bisher insgesamt 16 Proben von Biozid-Produkten im Sinne des § 35 Abs. 8 des BiozidG untersucht und beurteilt.
Zu Frage 4:
Im Jahre 2010 wurde im Bundesland Kärnten eine Verwaltungsstrafe gemäß dem BiozidG verhängt. In den Bundesländern Oberösterreich und Salzburg wurden jeweils 4 Ermahnungen/Verfahrensanordnungen ausgesprochen.
Zu Frage 5:
Im Jahr 2010 wurde in den Bundesländern Kärnten und Salzburg jeweils ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen Bestimmungen des BiozidG eingeleitet. In Kärnten erfolgte eine weitere Anzeige, die noch zur Einleitung eines weiteren Verwaltungsstrafverfahrens führen könnte.
Zu Frage 6:
Den vorliegenden Erhebungen zu Folge ist im Bundesland Kärnten im Jahr 2010 ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß dem BiozidG rechtskräftig abgeschlossen worden.
Zu Frage 7:
Es liegen keine Informationen darüber vor, dass 2010 ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß dem BiozidG durch Einstellung beendet worden wäre.
Zu Frage 8:
Es liegen keine Informationen darüber vor, dass 2010 ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß dem BiozidG durch einen Unabhängigen Verwaltungssenat rechtskräftig abgeschlossen worden wäre.
Zu Frage 9:
Es liegen keine Informationen darüber vor, dass 2010 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß dem BiozidG ergangen wäre.
Zu Frage 10:
Im Jahr 2010 sind € 180,- an Verwaltungsstrafen gemäß dem BiozidG eingehoben worden. Es gibt keine speziellen Regelungen für deren Verwendung.
Zu Frage 11:
Es liegen keine Informationen darüber vor, dass im Jahre 2010 im Zuge der Vollziehung und Überwachung des BiozidG Anzeigen wegen eines Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Tat erfolgt wären.
Zu Frage 12:
Es erscheint sachgerecht, die derzeit in den Vorschriften über Biozid-Produkte (insbesondere § 32 BiozidG) festgelegten Berichtspflichten wahrzunehmen.
Zu Frage 13:
Einen
Kontrollschwerpunkt für das Jahr 2010 bildeten Überprüfungen von
Biozid-Produkten, die einen Wirkstoff enthalten, der bereits in Anhang I/IA der
Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen worden ist. Hier war
schwerpunktmäßig zu überprüfen, ob die entsprechenden
Biozid-Produkte noch marktfähig waren – in Abhängigkeit von den
auslaufenden Fristen gemäß der Übergangsregelung betreffend die
Zulassungs- und Registrierungsvoraussetzungen; die für diesen Schwerpunkt
in Frage kommenden Biozid-Produkte gehörten in der Regel zur Produktart 8
(Holzschutzmittel) oder 14 (Rodentizide). Ein weiterer
Überwachungsschwerpunkt 2010 war darauf gerichtet, einschlägige
Firmen, die Biozid-Produkte vertreiben, die einen Wirkstoff enthalten, der
bereits in Anhang I/IA der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen wurde,
darüber zu informieren, dass für solche Biozid-Produkte, wenn kein
Antrag auf Zulassung/Registrierung gestellt wurde bzw. wenn keine Mitteilung über
einen künftigen Antrag auf gegenseitige Anerkennung abgegeben worden ist,
die Fristen für die Zulässigkeit der Herstellung und des erstmaligen
Inverkehrbringens nach bestimmten Übergangsfristen auslaufen. Weiters war
ein Schwerpunkt 2010, sicherzustellen, dass keine Biozid-Produkte, die nicht
mehr zulässige Wirkstoffe enthalten, in Verkehr gebracht werden. Im Rahmen
der Schwerpunkte 2010 war außerdem auch die Fortführung der
Überwachung der Einhaltung der Abgabebeschränkungen gemäß
§ 46 Abs. 4 und 6 BiozidG (einschließlich der
Beschränkungen gemäß der
Schädlingsbekämpfungsmittel-Verbotsverordnung, BGBl. Nr. 652/1993
idgF.) vorgesehen sowie die Überwachung der Einhaltung der
Werbebeschränkungen gemäß § 26 BiozidG. Zudem sollten
Biozid-Produkte der Produktarten 6 (Topf-Konservierungsmittel) und 12
(Schleimbekämpfungsmittel) den Gegenstand von
Überwachungsmaßnahmen bilden. Ergebnis dieser
Überprüfungen war,
dass einige Biozid-Produkte vorgefunden worden sind, die (wegen nicht mehr
erlaubter Wirkstoffe) nicht mehr vertrieben werden durften und dass
dementsprechende Anordnungen/Maßnahmen getroffen worden sind. Weitere
Ergebnisse waren insgesamt relativ zahlreiche Beanstandungen hinsichtlich der
vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente gemäß § 24 BiozidG oder
der Angaben im Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25 BiozidG. Es
wurden auch einzelne Biozid-Produkte aus dem Handel genommen, die
gemäß den Vorschriften in § 46 Abs. 6 BiozidG
nicht vertrieben werden durften. In einigen Fällen sind auch Behebungen
von Mängeln bei der Einhaltung der Werbebeschränkungen für
Biozid-Produkte gemäß § 26 BiozidG angeordnet worden.
Zu Frage 14:
Die Vollziehung und Überwachung des BiozidG hat gemäß § 34 Abs.1 durch den Landeshauptmann – in mittelbarer Bundesverwaltung – zu erfolgen. Für ganz Österreich
wurden 2010 rund 12 Personen eingesetzt. Die eingesetzten Personen-Monate verteilen sich auf die Bundesländer in der Regel entsprechend der Größe des jeweiligen Bundeslandes und der Anzahl der dort niedergelassenen Betriebe. In jedem Bundesland ist, wenn die entsprechenden Planstellen besetzt sind, zumindest ein fachlich besonders befähigter Organwalter auch mit Aufgaben der Überwachung des BiozidG befasst. Insbesondere in Kärnten, Vorarlberg und Wien gibt es mehrere Sachverständige. Durchschnittlich kann pro Bundesland etwa ein Personenjahr der Überwachung des BiozidG zugeordnet werden.
Zu Frage 15:
Die Anzahl der gemäß dem BiozidG in Österreich gezogenen Proben ergibt sich aus der Beantwortung der Frage 2. Für aussagekräftige Vergleiche verwertbare Zahlen aus den anderen EU-Mitgliedstaaten, aus denen das jeweilige Verhältnis von Kontrollen/Proben zu der jeweiligen Einwohnerzahl verlässlich abgeleitet werden könnte, sind nicht bekannt.
Zu den Fragen 16 und 17:
Die geplanten Überwachungstätigkeiten werden gemäß § 34 Abs. 4 des BiozidG jeweils vom Landeshauptmann für jedes Bundesland unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle festgelegt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitgeteilt. Im Rahmen der Koordination der Vollzugs- und Überwachungstätigkeiten sind für das Jahr 2011 mit den übermittelten Proben- und Revisionsplänen der Bundesländer die folgenden Überwachungsschwerpunkte mitgeteilt worden:
Ein Schwerpunkt 2011 ist auf Biozid-Produkte gerichtet, die einen Wirkstoff enthalten, der bereits in Anhang I/IA der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen worden ist um zu überprüfen, ob die entsprechenden Biozid-Produkte noch in Verkehr gebracht werden dürfen – in Abhängigkeit von den auslaufenden Fristen für die Übergangsregelungen. Damit soll die Einhaltung der Pflicht zur Antragstellung im Sinne des § 4 Abs. 2 BiozidG und der BiozidG-Altwirkstoffverordnung, BGBl. II Nr. 353/2008, idgF kontrolliert werden. Im Rahmen der Vollzugs- und Überwachungsschwerpunkte für 2011 soll weiters insbesondere auch auf die Einhaltung des § 46 Abs. 4 BiozidG geachtet werden. Dementsprechend sollen geeignete Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden um sicherzustellen, dass keine Biozid-Produkte, die als sehr giftig, als giftig, als krebserzeugend der Kategorie 1 oder 2, als erbgutverändernd der Kategorie 1 oder 2, oder als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind, an nicht berufliche Endverbraucher (Konsumenten) abgegeben werden. Weiters soll als Schwerpunkt 2011 durch geeignete Kontrollen sichergestellt werden, dass
keine Biozid-Produkte, die für die entsprechende Produktart nicht mehr zulässige (alte) Wirkstoffe oder noch nicht bewertete neue Wirkstoffe enthalten, in Verkehr gebracht werden. Weiter sollen Maßnahmen, die sich auf die Einhaltung der Werbebeschränkungen gemäß § 26
BiozidG beziehen, nach Maßgabe der vorhandenen Kapazitäten, auch 2011 einen Schwerpunkt bilden.
Erste Ergebnisse gemäß den Überwachungsschwerpunkten 2011 zeigen, dass in Einzelfällen Biozid-Produkte, die nicht mehr zulässige Wirkstoffe enthielten, noch nach Ablauf der Abverkaufsfristen zum Verkauf angeboten worden sind.
Über allfällige Probenziehungen und Untersuchungen von Proben wird gemäß dem BiozidG in der Regel nach Maßgabe von konkreten Umständen entschieden.
Zu Frage 18:
Das Biozid-Produkte-Gesetz wird im Sinne des Artikels 18 B-VG, gemäß den §§ 34 bis 48 BiozidG, gemäß dem AVG und dem VStG routinemäßig vollzogen. Probleme sind dabei bisher nicht entstanden, wobei einzelne Bundesländer aber über sehr knappe Kapazitäten und von der Komplexität der Abgrenzung zu anderen gesetzlichen Regelungen sowie von möglichen Verbesserungen der Verständlichkeit und Publizität einzelner Regelungsinhalte berichten. Die Zuordnung von Biozid-Produkten zu den in der Anlage zum BiozidG genannten Produktarten kann im Einzelfall beträchtlichen Aufwand verursachen, ebenso die Überwachung der aus dem Lebensmittelrecht übergeleiteten Bestimmungen, die in § 46 Abs. 6 BiozidG angesprochen sind (Verbote der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungs-mitteln gemäß BGBl. Nr. 652/1993, BGBl. Nr. 343/1994 und BGBl. Nr. 669/1995).
Zu Frage 19:
Es sind amtlich – im Zusammenhang mit der Vollziehung des Biozid-Produkte-Gesetzes – keine Probleme mit Biozid-Produkten einer bestimmten Biozid-Produktart im Sinne der Anlage zum BiozidG bekannt geworden. Zu den allgemeinen Problembereichen siehe auch die Beantwortung der Frage 18.
Zu Frage 20:
Im Jahr 2010 sind keine Verfügungen oder Weisungen (Erlässe) zur Durchführung des BiozidG ergangen. Es finden seit dem Jahr 2001 jährlich gemeinsame Bund-Länder-Besprechungen statt, die der bundesweiten Koordinierung der Vollziehung und Überwachung des BiozidG dienen.
Zu Frage 21:
Biozid-Produkte unterliegen gemäß dem BiozidG bestimmten Anforderungen, die gleichermaßen für Biozid-Produkte, die in Österreich, in einem anderen EU-Mitgliedstaat hergestellt und innerhalb der Europäischen Union vermarktet werden, wie auch für Biozid-Produkte, die aus Drittstaaten eingeführt werden, gelten. Die Vollzugs- und Überwachungsmaßnahmen der Überwachungsorgane beziehen sich daher immer auch auf aus Drittstaaten importierte Biozid-Produkte. Die Aufschlüsselung der gesetzten Überwachungsmaßnahmen ist – auch für aus Drittstaaten importierte Biozid-Produkte – der Beantwortungen der Fragen 1 und 2 zu entnehmen.
Zu Frage 22:
Siehe dazu auch die Beantwortungen der Fragen 2 und 21.
Die Aufschlüsselung der durch die Überwachungsorgane gesetzten Überwachungsmaßnahmen einschließlich Probenahmen ist – auch für aus Drittstaaten importierte Biozid-Produkte – der Beantwortung der Frage 2 zu entnehmen.
Gemäß § 34 Abs. 3 des BiozidG kann mit Verordnung bestimmt werden, dass für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die gemäß dem BiozidG den allgemein zur Überwachung zuständigen Organen (so genannte „Chemikalieninspektoren“) eingeräumt sind.
Zu Frage 23:
Die Maßnahmen zur Überprüfung der vollständigen Kennzeichnung von Biozid-Produkten gemäß § 24 BiozidG bildeten 2010 wie in den letzten Jahren einen Überwachungs-schwerpunkt gemäß den Revisions- und Probenplänen im Sinne des § 34 Abs. 4 des BiozidG. In einigen Bundesländern wurde bei praktisch jeder Nachschau, die der Kontrolle von Biozid-Produkten dient, auch die jeweilige Kennzeichnung überprüft, sodass bei einem Großteil der im Jahr 2010 überprüften Biozid-Produkte (bei mehr als 250 Biozid-Produkten) auch die Kennzeichnung einer Kontrolle unterzogen worden ist. Es wurden dabei häufig Mängel, insbesondere die Ausführung einzelner Details der Kennzeichnung betreffend, festgestellt und in einigen Fällen haben die Überwachungsorgane die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes angeordnet (§ 37 Abs. 2 BiozidG) bzw. dafür gesorgt, dass die beanstandeten Biozid-Produkte nicht weiter in Verkehr gebracht wurden. Eine der 2010 erstatteten Anzeigen bezog sich auf Kennzeichnungsmängel. Auch im Jahr 2011 haben die bisherigen Überwachungsmaßnahmen schon zu Erkenntnissen über Kennzeichnungsmängel geführt. Nur einzelne Bundesländer berichten darüber, dass die Kennzeichnungsmängel tendenziell rückläufig seien.
Zu Frage 24:
Im Jahr 2010 wurden vorrangig Biozid-Produkte, die Topfkonservierungsmittel (Produktart 6 gemäß der Anlage zum BiozidG) oder Schleimbekämpfungsmittel (Produktart 12 gemäß der Anlage zum BiozidG) sind, aber auch Biozid-Produkte anderer Produktarten, etwa Holzschutzmittel (Produktart 8 gemäß der Anlage zum BiozidG) oder der Produktart 14 gemäß der Anlage zum BiozidG (Rodentizide) aber auch etwa Desinfektionsmittel und andere Biozid-Produkte kontrolliert (insgesamt über 250 Produkte). Einige Biozid-Produkte enthielten nicht mehr erlaubte Wirkstoffe und dementsprechend war die Abgabe zu untersagen. Häufig waren die nicht vollständige Einhaltung von Kennzeichnungsanforderungen Grund für Beanstandungen, teilweise auch die Angaben in den Sicherheitsdatenblättern. Siehe dazu auch die Beantwortungen der Fragen 13 und 23.
Zu Frage 25:
Es ist 2010 kein neues EU-Überwachungsprojekt – wie etwa das schon ausgelaufene frühere Projekt „EuroBiocides“ – für Biozid-Produkte durchgeführt worden. Im Zuge der anlaufenden gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen von Biozid-Produkten zwischen den Mitgliedstaaten (§§ 13 und 14 BiozidG) ergibt sich aber zwangsläufig die Notwendigkeit zu einer intensiven Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
Zu Frage 26:
Der Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Verordnung über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten (KOM(2009) 267 endgültig 2009/0076 (COD), CELEX Nummer 52009PC0267) wurde am 12. Juni 2009 veröffentlicht. Das Europäische Parlament und der Rat haben die erste Lesung zu diesem Vorschlag im Dezember 2010 bereits abgeschlossen. Der (vorläufige) Text, zu dem im Rat die politische Einigung erfolgt ist, ist über die Dokumentensuche auf der Internet-Seite des Rates der Europäischen Union (http://www.consilium.europa.eu) im Interinstitutionellen Dossier Nr. 2009/0076 (COD) unter der Dokumentennummer 5604/11 vom 31. Januar 2011 (Fassung vom 24. Februar 2011, archiviert am 1. März 2011) öffentlich abrufbar. In der zweiten Lesung sollte nun eine Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erfolgen. Der neue Rechtsakt soll dann ab dem 1. Jänner 2013 gelten.
Der Bundesminister: