7833/AB XXIV. GP

 
Eingelangt am 13.05.2011
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0053-I 3/2011

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 12. Mai 2011

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Alois Gradauer, Kolleginnen und

Kollegen vom 16. März 2011, Nr. 7929/J, betreffend Förderungen

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Alois Gradauer, Kolleginnen und Kollegen vom 16. März 2011, Nr. 7929/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Förderungen stehen schon bisher Organisationen nur bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl II Nr. 51/2004, bzw. allfälliger Voraussetzungen nach besonderen Fördergesetzen bzw. nach Maßgabe entsprechender bundesfinanzgesetzlichen Ansätze offen. Im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe von Förderungen wird auch schon bisher auf die Vermeidung von Doppelgleisigkeiten geachtet.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Förderung eines Projekts von verschiedenen Stellen unter unterschiedlichen Aspekten keine Doppelgleisigkeit bedeutet, sondern bewusst so gehandhabt wird, wenn unterschiedliche Förderzwecke erreicht werden sollen. Teilweise wird dies sogar verlangt, etwa wenn Kofinanzierungen mit dem Ziel eines sinnvollen Zusammenwirkens verschiedener Gebietskörperschaften gefordert werden.

 

Beihilfen werden auch gewährt, wenn die EU dies vorsieht. Dabei kann die EU eine Beihilfevorschrift so gestalten, dass ein Rechtsanspruch darauf besteht oder bestimmte Beihilfemaßnahmen zwingend im Mitgliedstaat anzubieten sind.

 

Auch gibt es zB. im Bereich der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums weder Doppelgleisigkeiten noch signifikante Potentiale, diese Förderungen zu kürzen, die ja primär die Abgeltung von vielfältigen Leistungen darstellen, die von der Landwirtschaft für die Sicherung der österreichischen Kulturlandschaft und mit der bäuerlichen Produktion natürlicher Lebensmittel erbracht werden.

 

Doppelgleisigkeiten, die im Zusammenhang mit ausschließlich national finanzierten Maßnahmen vermutet werden könnten, bestehen nicht. Die national finanzierten Maßnahmen sind bereits auf ein Mindestmaß reduziert worden und stellen in dieser Dimension unbedingt notwendige Ergänzungen für die EU-kofinanzierten Maßnahmen dar.

 

 

Der Bundesminister: