7837/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.05.2011
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

Beschreibung: Logo-solo

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0080-III/4a/2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 10. Mai 2011

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7974/J-NR/2011 betreffend häuslicher Unterricht in Zahlen, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 17. März 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Daten über die Abmeldungen vom Unterricht an öffentlichen Schulen bzw. die Anzeigen der Teilnahme am häuslichen Unterricht werden von den dafür zuständigen Bezirksschulräten erhoben, eine zentrale Erfassung dazu existiert nicht. Auf Basis einer ad-hoc-Umfrage im April 2011 bei den Landesschulräten/dem Stadtschulrat für Wien stehen die aktuellen Zahlen der Kinder im häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2010/11 zur Verfügung:

 

Kinder im häuslichen Unterricht, Schuljahr 2010/11

 

Bgld.

Ktn.

Sbg.

Stmk.

Tirol

Vbg.

Wien

Österreich

Vorschulstufe, 1. bis 9. Schulstufe

73

175

621

102

85

459

164

132

405

2.216


Zu Fragen 2 bis 4:

Zu den Fragestellungen ist vorweg anzumerken, dass es sich beim häuslichen Unterricht um eine eigene Form der Bildungsvermittlung bzw. um keine eigene Ausbildung mit einer vorab definierten Gesamtdauer usw. handelt, sondern im Kontext der Erfüllung der allgemeinen Schul­pflicht vielmehr um die Teilnahme an einem den öffentlichen Schulen mindestens gleichwertigen Unterricht in jeweils einem Schuljahr (die Erziehungsberechtigten haben dies jährlich beim Bezirksschulrat anzuzeigen) und somit auch keine Aussage darüber getroffen werden kann, wie viele schulpflichtige Kinder einen häuslichen Unterricht erfolgreich absolviert bzw. abgebrochen haben.

Des Weiteren wird in Bezug auf den angefragten Zeitraum „seit Bestehen des o.a. Paragrafen“, konkret bezugnehmend auf den im einleitenden Teil der gegenständlichen Parlamentarischen Anfrage benannten § 11 des Schulpflichtgesetzes in der Fassung der Wiederverlautbarung aus 1985, darauf hingewiesen, dass die angesprochene Bestimmung mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 241/1962 eingeführt wurde.

 

Da wie bereits erwähnt Zahlen zur Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht zentral vorliegen, würde eine vollständige Rückerfassung für beinahe 50 Schuljahre seit 1962 im Wege der Schulbehörden des Bundes nur mit einem nicht vertretbaren Aufwand möglich sein. Zudem wäre aller Voraussicht nach damit zu rechnen, dass die Daten im gesamten historischen Verlauf nicht vollständig beigebracht werden können und damit trotz höchstem Verwaltungsaufwand nur eine unvollständige und damit letztlich unbrauchbare Datenlage erreicht werden könnte. Es wird daher aufgrund des damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes um Verständnis ersucht, dass davon Abstand genommen wird.

Ausgehend davon können daher lediglich Teilnahme-Zahlen für bestimmte Schuljahre und Zahlen betreffend die darauf bezugnehmenden Externistenprüfungen über den zureichenden Erfolg eines häuslichen Unterrichts bereitgestellt werden, konkret wiederum auf Basis von ad-hoc-Umfragen für die Schuljahre 2008/09 und 2009/10:

 

Kinder im häuslichen Unterricht, Schuljahr 2009/10

 

Bgld.

Ktn.

Sbg.

Stmk.

Tirol

Vbg.

Wien

Österreich

Vorschulstufe, 1. bis 9. Schulstufe

43

129

218

42

98

405

165

112

284

1.496

davon Externistenprüfung nicht bestanden

-

-

8

-

-

3

1

2

3

17

0,0%

0,0%

3,7%

0,0%

0,0%

0,7%

0,6%

1,8%

1,1%

1,1%

 

Kinder im häuslichen Unterricht, Schuljahr 2008/09

 

Bgld.

Ktn.

Sbg.

Stmk.

Tirol

Vbg.

Wien

Österreich

Vorschulstufe, 1. bis 9. Schulstufe

54

127

303

37

94

346

105

95

254

1.415

davon Externistenprüfung nicht bestanden

2

1

8

n.v.

1

1

5

-

5

23

3,7%

0,8%

2,6%

n.v.

1,1%

0,3%

4,8%

0,0%

2,0%

1,7%

n.v.=nicht verfügbar

 

 

Zu Fragen 5 und 6:

Die Möglichkeit der Etablierung eines häuslichen Unterrichts ist unter anderem für jene Kinder von Bedeutung, die bedingt etwa durch äußere Umstände am Unterricht in Schulen nicht teilnehmen. Diese Form der Bildungsvermittlung ist im Kontext der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht temporär angelegt (Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht jährlich durch die Erziehungsberechtigten beim Bezirksschulrat, Prüfung über den zureichenden Erfolg) und soll damit Sorge getragen werden, dass den Kindern im Weiteren wieder eine friktionsfreie Teilnahme am Unterricht in Schulen eröffnet wird. Eine spezielle Förderung ist daher nicht vorgesehen.

 

Zu Frage 7:

Da Kinder, die zum häuslichen Unterricht abgemeldet sind, eine Externistenprüfung abzulegen haben und daher eine jährliche Überprüfung des Erfolges eines solchen Unterrichtes stattfindet (§ 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985), scheint eine gesonderte Evaluation nicht notwendig. Es obliegt der freien Einteilung der unterweisenden Person, wie der Lehrstoff erarbeitet wird, sofern zu Unterrichtsjahresende sämtliche Inhalte entsprechend gelehrt wurden.

 

Zu Frage 8:

Es ist wichtig, dass jedem Kind eine entsprechende Schulbildung ermöglicht wird. Dazu zählt etwa bei länger andauernder Krankheit auch der Haus- oder Privatunterricht, daher sollte diese Möglichkeit beibehalten werden.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.