7843/AB XXIV. GP
Eingelangt am 13.05.2011
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0078-Pr 1/2011
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 7953/J-NR/2011
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde haben an meine Amtsvorgängerin eine schriftliche Anfrage betreffend „die Gewährung von Asyl an den per internationalem Haftbefehl gesuchten ehemaligen guatemaltekischen Polizeifunktionär J. F. und vier weiterer guatemaltekischer StaatsbürgerInnen im Jahr 2008 in Österreich“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Im Verhältnis zu Guatemala steht kein die Auslieferung regelnder Vertrag in Geltung. Allerdings kann Österreich auf Grundlage des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (ARHG) auch ohne vertragliche Regelung auf Grund faktischer Gegenseitigkeit einem Auslieferungsersuchen der guatemaltekischen Behörden nachkommen.
Zu 2 bis 4:
Auf Grund des sich vor dem Hintergrund der internationalen Fahndung der guatemaltekischen Behörden gegen J. F. ergebenden Tatverdachts hat die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis ein Auslieferungsverfahren eingeleitet. Nach Vorliegen des Berichts des Landesgerichts Ried im Innkreis gemäß § 28 ARHG hat das Bundesministerium für Justiz im diplomatischen Weg der guatemaltekischen Seite die Auslieferung des Genannten angeboten und um Übermittlung der Auslieferungsunterlagen ersucht. Die Auslieferungsunterlagen wurden nach Einlangen Anfang Mai 2011 an die Oberstaatsanwaltschaft Linz und das Bundesasylamt weitergeleitet.
Zu 5:
Die Frage der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung obliegt in rechtlicher Hinsicht den unabhängigen Gerichten. Da bei Bewilligung der Auslieferung auch auf die Interessen und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich Bedacht zu nehmen ist, werden vor dem Hintergrund des in Österreich bestehenden aufrechten Asylstatus die von den guatemaltekischen Behörden vorzulegenden Unterlagen insbesondere auch von der zuständigen Asylbehörde im Interesse der allfälligen Aberkennung des Asyls zu prüfen sein.
. Mai 2011
(Dr. Beatrix Karl)