7849/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.05.2011
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 11. Mai 2011

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0088-IK/1a/2011

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 7943/J betreffend „benannte Stellen gemäß Aufzugsrichtlinie RL 96/16 EG, umgesetzt durch die Aufzüge-Sicherheitsverordnung (ASV 2008)“, welche die Abgeordneten Elmar Podgorschek, Kolleginnen und Kollegen am 16. März 2011 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

In Österreich sind zwei "Benannte Stellen" für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge tätig. Sie bieten der österreichischen Aufzugswirtschaft alle in der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG idF Artikel 24 Richtlinie 2006/42/EG vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren (sog. "Module") an. Die nachstehende Tabelle wurde demgemäß für jede "Benannte Stelle" verwendet. POTA ist erst seit 2009, in diesem Jahr nur etwas länger als drei Monate, tätig.

1. TÜV-Austria Services GmbH - Geschäftsbereich Aufzugstechnik NB-ID 0408

RL
95/16

Jahr

Prozentsätze

Anhang

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

TÜV-AT

POTA 2010

V

9

5

8

52

16

27

14

12

25

68

2001-2009:100%

2010: 99%

 

2010: 1%

VI

890

1074

854

727

697

610

582

598

563

301

2001-2009:100%

2010:87%

 

2010:13%

VIII

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

-

-

IX

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

-

-

X

576

584

693

1190

957

1140

1303

1597

1429

1462

2001-2009:100%

2010:92%

 

2010:8%

XI

20

30

71

60

1

6

4

22

32

32

2001-2010:100%

-

XII

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

-

-

XIII

0

2

0

0

1

0

0

1

0

0

2001-2010:100%

-

XIV

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

-

-

 

2. POTA NB-ID 2187 (ab 15.09.2009)

RL
95/16

Jahr

Prozentsätze
(POTA ab 2010)

Anhang

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

POTA

TÜV-AT

V

-

-

-

-

-

-

-

-

0

1

2010:1%

2010:99%

VI

-

-

-

-

-

-

-

-

13

47

2010:13%

2010:87%

VIII

-

-

-

-

-

-

-

-

0

0

-

-

IX

-

-

-

-

-

-

-

-

0

0

-

-

X

-

-

-

-

-

-

-

-

19

105

2010:8%

2010:92%

XI

-

-

-

-

-

-

-

-

0

0

-

2001-2010:100%

XII

-

-

-

-

-

-

-

-

0

0

-

-

XIII

-

-

-

-

-

-

-

-

0

0

-

2001-2010:100%

XIV

-

-

-

-

-

-

-

-

0

0

-

-

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Die rechtliche Grundlage für die Benennung von "Benannten Stellen" ist § 71 Abs. 5 GewO 1994. In Bezug auf den Produktbereich "Aufzüge" und "Sicherheitsbauteile für Aufzüge" ist weiters § 9 und Anhang VII der ASV 2008, wodurch die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG idF Artikel 24 der Richtlinie 2006/42/EG, nämlich Artikel 9 und Anhang VII, umgesetzt werden, maßgebend. Konkret ist festzuhalten, dass sich aus der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG und der ASV 2008  als Mindestumfang an Konformitätsbewertungsverfahren ergibt, dass Baumusterprüfungen, Prüfungen von Qualitätssicherungssystemen bei der Herstellung, Endabnahmen, Einzelprüfungen und umfassende Qualitätssicherungen im Entwurfsstadium und Fertigungsstadium für beide von der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG erfassten Produktgruppen durchgeführt werden können und die entsprechende technische Kompetenz, das erforderliche Personal und die notwendigen Prüfeinrichtungen vorhanden sind.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Es erfolgt kein Tätigwerden ohne rechtliche Grundlage.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Entsprechend § 71 Abs. 5 GewO 1994 erfolgt die Zulassung ("Benennung") von "Benannten Stellen" mittels Kundmachung zur ASV 2008 durch die Eingliederung in das Verzeichnis der Benannten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge gemäß Anhang XV der ASV 2008. Die Notifizierung dieser "Benannten Stellen" an die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission erfolgt durch die Eingliederung in das von der Europäischen Kommission verwaltete elektronische NANDO-Informationssystem ("New Approach Notified and Designated Organizations"). Die Eingliederung erfolgt durch elektronische Anmeldung, Zuteilung einer Identifikationsnummer durch die Europäische Kommission und Bestätigung der Anmeldung durch die Europäische Kommission, sobald die vorgesehene Einspruchsfrist der anderen Mitgliedstaaten abgelaufen ist. Das NANDO-System kann aufgerufen und eingesehen werden unter http://ec. europa.eu/enterprise/newapproach/nando/.


Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Im Jahr 2009 hat die Prüforganisation technischer Anlagen - POTA das Ersuchen auf erstmalige Benennung als "Benannte Stelle" nach § 9 ASV 2008 für alle vorgesehenen Konformitätsverfahren und für beide erfassten Produktbereiche (Aufzüge bzw. Sicherheitsbauteile für Aufzüge) eingebracht. POTA wurde im September 2009 befristet bis 30. September 2010 für folgende Konformitätsbewertungsverfahren benannt:

 

a)    Sicherheitsbauteil "Geschwindigkeitsbegrenzer": Anhang V.A, VIII, IX und XI;

b)    Aufzüge: Anhang VI, X, XII, XIII und XIV.

 

Die Benennung erfolgte durch Änderung des Anhangs XV "Verzeichnis der Benannten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge" der ASV 2008 mittels Kundmachung BGBl. II Nr. 295 vom 14. September 2009 und durch unbeeinsprucht gebliebene Eingliederung in das Europäische NANDO-Informationssystem mit der zugeteilten Identifikationsnummer 2187.

 

Nach Adaption und Vorlage entsprechender umfassender Verfahrensanweisungen für alle Konformitätsbewertungsverfahren wurde im Jahr 2010 die Befristung bis 31. Dezember 2011 unter gleichzeitiger Ausweitung auf den Sicherheitsbauteil "Fangvorrichtung gemäß Anhang I Nummer 3.2, die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs verhindern" verlängert.

 

Die Verlängerung der Befristung und Ausweitung des Zuständigkeitsumfangs erfolgte durch Änderung des Anhangs XV "Verzeichnis der Benannten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge" der ASV 2008 mittels Kundmachung in BGBl. II Nr. 275 vom 27. August 2010 und durch Änderung der Eintragung im Europäischen NANDO-Informationssystem, gegen die kein Einspruch eines anderen Mitgliedstaates oder der Europäischen Kommission vorgebracht wurde.


Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Maßgebend für die Benennung von Stellen sind § 71 Abs. 5 GewO 1994 sowie die näheren Bestimmungen in den jeweiligen Verordnungen auf Grundlage des § 71 GewO 1994. Für den Bereich der Aufzüge ist dies die ASV 2008, mit der die Richtlinie 95/16/EG in der Fassung des Artikels 24 der Richtlinie 2006/42/EG umgesetzt wurde. Daneben werden als Interpretationsdokumente und Handlungs-Leitlinien die in der Beantwortung von Punkt 8 der Anfrage näher dargestellten gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen (Beschluss 768/2008) und Europäischen Leitdokumente ("Blauer Leitfaden") herangezogen.

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

"Europarechtliche Grundlage" im Gemeinschaftsrecht für die Benennung einer Stelle ist Artikel 9 und Anhang VII der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG idF Artikel 24 Richtlinie 2006/42/EG. Diese Bestimmungen der Aufzüge-Richtlinie wurden in der ASV 2008 als § 9 und Anhang VII umgesetzt. Seit Annahme des "Beschlusses 768/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG" wird der Anhang VII der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG weiter konkretisiert durch Anhang I Kapitel R4 "Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen" dieses Beschlusses, welches diesbezüglich den derzeit allgemein anerkannten gemeinschaftsrechtlichen Besitzstand bei der Vornahme von Benennungen von Benannten Stellen widerspiegelt. Für die Anforderungen an Benannte Stellen ist insbesondere der Artikel R17 maßgebend. Als weiteres wesentliches Referenzdokument ist auch der "Leitfaden der Europäischen Kommission für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien" (sog. "Blaue Leitfaden") anzuwenden, in Bezug auf Benannte Stellen dessen Kapitel 6. Dieses Dokument steht zur Einsicht und zum kostenlosen Download unter http://ec.europa.eu/enterprise/ policies/single-market-goods/files/blue-guide/guidepublic_de.pdf bereit.