7855/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.05.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8224/J der Abgeordneten Carmen Gartelgruber u.a. wie folgt:

Frage 1:

Die Praxis, nach Eingang der Retourware weder Kaufpreis noch Hinsendekosten zu erstatten, verstößt eindeutig gegen die Vorgaben der Richtlinie 1997/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Art 6 Abs 2). Diese RL wurde auch im Fürstentum Liechtenstein umgesetzt und zwar durch das Fernabsatzgesetz vom 18. April 2002 (LGBl 71/2002).

Frage 2:

Das BMASK war in den letzten Jahren mit gleichgelagerten Beschwerdefällen befasst. In allen Fällen wurde erst auf Intervention meines Hauses dem Rückzahlungsanspruch der Konsumenten entsprochen. Diese Erfahrung wurde auch von den anderen österreichischen Verbraucherschutzeinrichtungen gemacht. Das in Liechtenstein zuständige Amt für Handel und Transport, Abteilung Schutz und Wettbewerbsrecht, hat sich im Jahr 2008 angeboten, bei der Rechtsdurchsetzung und Rückforderung von Geldbeträgen behilflich zu sein.

 

Frage 3 und 4

 

Eine Rücksprache des BMASK mit dem Amt für Handel und Transport in Vaduz hat ergeben, dass sich die Firma KaufSo seit 10.10.2010 in Liquidation befindet. Es sind in Liechtenstein keine Beschwerdefälle, welche nach diesem Datum begründet wurden, bekannt. Das Unternehmen hat seine Tätigkeit allerdings nicht vollkommen eingestellt, sondern hat nunmehr unter dem Namen DMS-Trading seinen Unternehmenssitz in die Schweiz verlegt.

Liechtenstein hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in der Schweiz über die Probleme mit dem Unternehmen unterrichtet.

Die Schweiz ist (im Gegensatz zu Liechtenstein) Partei des Luganer Gerichtsstandsübereinkommens. Bei Kenntnis über Beschwerdefälle betreffend das Nachfolgeunternehmen kann das BMASK somit den Verein für Konsumenteninformation mit einer Verbandsklage vor österreichischen Gerichten beauftragen.