7861/AB XXIV. GP
Eingelangt am 16.05.2011
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
GZ: BKA-353.110/0057-I/4/2011 Wien, am 16. Mai 2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Zanger, Kolleginnen und Kollegen haben am 16. März 2011 unter der Nr. 7948/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend nicht umgesetzte Empfehlungen des Rechnungshofs gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Ø Wann werden erste Schritte zur Umsetzung des offenen Punktes des RH-Berichts 2010/14 (14) gesetzt?
Ø Warum wurde bis jetzt die Empfehlung noch nicht umgesetzt?
Grundsätzlich bezieht sich das Interpellationsrecht (Art. 52 B-VG bzw. § 90 GOG-NR) auf die Geschäftsführung der Bundesregierung, d.h. die Tätigkeit der Mitglieder der Bundesregierung und der ihrer Leitung unterstehenden Organe, insbesondere auch die Privatwirtschaftsverwaltung. Wird jedoch eine wirtschaftliche Tätigkeit durch selbstständige juristische Personen ausgeübt, so liegt eine zu kontrollierende Privatwirtschaftsverwaltung nur hinsichtlich der Rechte (z.B. Beteiligungsrechte) des Bundes vor, nicht jedoch hinsichtlich der Tätigkeit der Organe der juristischen Personen.
Das Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG-Rundfunk) normiert ausdrücklich nicht nur die Unabhängigkeit des Rundfunks sondern auch die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der Aufgabe der Verbreitung des Rundfunks bzw. dem Betrieb von technischen Einrichtungen betraut sind.
Die gegenständlichen Empfehlungen des Rechnungshofes beziehen sich allesamt ausschließlich auf Angelegenheiten der inneren Organisation des ORF. Eine Zuständigkeit des Bundeskanzlers ist daher nicht gegeben.
Mit freundlichen Grüßen