7861/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.05.2011
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

GZ: BKA-353.110/0057-I/4/2011                                                           Wien, am 16. Mai 2011

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Zanger, Kolleginnen und Kollegen haben am 16. März 2011 unter der Nr. 7948/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfra­ge betreffend nicht umgesetzte Empfehlungen des Rechnungshofs gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Ø Wann werden erste Schritte zur Umsetzung des offenen Punktes des RH-Berichts 2010/14 (14) gesetzt?

Ø Warum wurde bis jetzt die Empfehlung noch nicht umgesetzt?

 

Grundsätzlich bezieht sich das Interpellationsrecht (Art. 52 B-VG bzw. § 90 GOG-NR) auf die Geschäftsführung der Bundesregierung, d.h. die Tätigkeit der Mitglieder der Bundesregierung und der ihrer Leitung unterstehenden Organe, insbesondere auch die Privatwirtschaftsverwaltung. Wird jedoch eine wirtschaftliche Tätigkeit durch selbstständige juristische Personen ausgeübt, so liegt eine zu kontrollierende Privat­wirtschaftsverwaltung nur hinsichtlich der Rechte (z.B. Beteiligungsrechte) des Bun­des vor, nicht jedoch hinsichtlich der Tätigkeit der Organe der juristischen Personen.

 

Das Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhän­gigkeit des Rundfunks (BVG-Rundfunk) normiert ausdrücklich nicht nur die Unabhän­gigkeit des Rundfunks sondern auch die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der Aufgabe der Verbreitung des Rundfunks bzw. dem Betrieb von technischen Einrichtungen betraut sind.

 

Die gegenständlichen Empfehlungen des Rechnungshofes beziehen sich allesamt ausschließlich auf Angelegenheiten der inneren Organisation des ORF. Eine Zu­ständigkeit des Bundeskanzlers ist daher nicht gegeben.

 

Mit freundlichen Grüßen