7867/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.05.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

 

GZ: BMI-LR2220/0236-II/10/2011

Wien, am         . Mai 2011

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stefan, Herbert und weitere Abgeordnete haben am 16. März 2011 unter der Zahl 7941/J an meine Vorgängerin Dr. Maria Fekter eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Überwachungskameras auf Autobahnen“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Kennzeichenerkennungsgeräte werden zu Fahndungszwecken, Verkehrsbeobachtungs-kameras  zur Beobachtung des Verkehrsgeschehens eingesetzt. Die unterschiedlichen Zweckbestimmungen ergeben sich aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.

Kennzeichenerkennungsgeräte haben ihre Rechtsgrundlage in § 54 Abs. 4b SPG, Verkehrsbeobachtungskameras in § 98 f StVO.

Mit Kennzeichenerkennungsgeräten dürfen Kennzeichen eines Fahrzeuges automatisch mit der Fahndungsdatenbank EKIS abgeglichen und ausschließlich im Falle eines Fahndungstreffers gespeichert werden. Die Bilddaten einer Verkehrsbeobachtungskamera dürfen nicht gespeichert werden.


 

Zu Frage 2:

Die im Rahmen der Fahndung mittels Kennzeichenerkennungssystem abgeglichenen Kennzeichen vorbeifahrender Fahrzeuge werden nur im Trefferfall in der Auswerteeinheit des Kennzeichenerkennungssystems gespeichert.

 

Zu Frage 3:

Die Daten eines Trefferfalles sind zu löschen, sobald sie für den Zweck der konkreten Fahndung nicht mehr benötigt werden (§ 54 Abs. 4b  3. Satz SPG).

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Ausschließlich die Sicherheitsbehörden haben im Trefferfall Zugriff auf das Kennzeichen des Fahrzeuges und die zu diesem Fahrzeug im EKIS/SIS gespeicherten Fahndungsdaten.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

Die zur Bedienung des Kennzeichenerkennungssystems eingesetzten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind unter der Verantwortung der sachlich und örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde für die Löschung und die Kontrolle über die Löschung der Daten im Falle eines Fahndungstreffers zuständig.

 

Zu den Fragen 8 und 9:

Der Pilotversuch lief bis Anfang April 2011 und wird im Laufe des ersten Halbjahres 2011 evaluiert.

 

Zu Frage 10:

Die  Aufstellung weiterer Systeme hängt vom Ergebnis der Evaluierung des Pilotbetriebes ab.

 

Zu Frage 11:

Ein flächendeckender Einsatz wäre unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 4b SPG technisch möglich.

 

Zu Frage 12:

Es ist bekannt, dass beispielsweise in Deutschland derartige Geräte im Einsatz sind.

 

Zu Frage 13:

Diesbezüglich liegen keine Informationen vor.


 

Zu den Fragen 14 bis 17:

Es ist nicht geplant, Daten aus einer Kennzeichenerfassung mit anderen EU-Staaten oder Nicht-EU-Staaten zu vergleichen. In der Praxis kann aber ein Fahndungstreffer zu einer grenzüberschreitenden Fahndung oder Nacheile auf Basis unions- oder völkerrechtlicher Grundlage führen, insbesondere auf Grundlage des Schengener Durchführungsübereinkommens oder bilateraler Abkommen.

 

Zu den Fragen 18 und 19:

Mit dem Schengener Informationssystem besteht eine gemeinsame Fahndungsdatenbank, ua. für gesuchte Kraftfahrzeuge. Die Speicherung von positiven Trefferfällen aus einer Kennzeichenerfassung in einer europäischen Datenbank hätte keinen polizeilichen Mehrwert, weil die unmittelbare grenzüberschreitende Fahndung und Nacheile über andere unions- oder völkerrechtliche Rechtsgrundlagen bereits gewährleistet ist.

 

Zu den Fragen 20 und 21:

Das Bundesministerium für Inneres ist an diesem Projekt nicht beteiligt.