7879/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.05.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

Beschreibung: Logo-solo

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0100-III/4a/2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 12. Mai 2011

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8091/J-NR/2011 betreffend „Vor Schulschluss ab in die Ferien – Direktoren zeigen die Eltern an“ – Fälle von Verletzung der Schulpflicht zu Semesterende im Bundesland Niederösterreich, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 29. März 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 8:

Nach Befassung des Landesschulrates für Niederösterreich stellt sich die Anzahl der Anzeigen gemäß § 24 Schulpflichtgesetz 1985 aufgrund des gegebenen Sachverhalts wie folgt dar, wobei zu bemerken ist, dass eine Zuordnung in am Modellversuch „Neue Mittelschule“ teilnehmende bzw. nicht teilnehmende Hauptschulen nicht vorgenommen wird:

 

Anzahl der Anzeigen gemäß § 24 Schulpflichtgesetz 1985 ausgehend von

Sommersemester 2010

Schuljahr 2010/2011

(bis 29. März 2011)

Hauptschulen/Neuen Mittelschulen

13

17

AHS-Unterstufen

-

1

Sonstigen Schulen

14

22

 


Zu Frage 9:

Alle Schulleiterinnen und Schulleiter sind angehalten, die Erziehungsberechtigten auf die Rechtsfolgen bei Schulpflichtverletzungen hinzuweisen und bei der Erlaubnis zum Fernbleiben restriktiv vorzugehen. Bezogen auf den schulischen Bereich wurde zudem vom Landesschulrat für Niederösterreich berichtet, dass es im Regelfall nach einer Anzeigenerstattung zu keiner Wiederholung einer Schulpflichtverletzung gekommen ist.

 

Zu Frage 10:

Hinsichtlich der nachgefragten Konsequenzen für die Familien darf darauf hingewiesen werden, dass mit der Anzeigenerstattung die in die Ingerenz der Schulverwaltung fallenden Möglich­keiten ausgeschöpft sind und das weitere Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden geführt wird.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.