7881/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.05.2011
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0102-III/4a/2011 |
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Wien, 12. Mai 2011
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8093/J-NR/2011 betreffend „Vor Schulschluss ab in die Ferien – Direktoren zeigen die Eltern an“ – Fälle von Verletzung der Schulpflicht zu Semesterende im Bundesland Kärnten, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 29. März 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 8:
Nach Befassung des Landesschulrates für Kärnten stellt sich die Anzahl der Anzeigen gemäß § 24 Schulpflichtgesetz 1985 aufgrund des gegebenen Sachverhalts wie folgt dar:
Anzahl der Anzeigen gemäß § 24 Schulpflichtgesetz 1985 ausgehend von |
Sommersemester 2010 |
Schuljahr 2010/2011 (bis 29. März 2011) |
Neuen Mittelschulen |
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Hauptschulen |
1 |
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AHS-Unterstufen |
- |
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Sonstigen Schulen |
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Zu Frage 9:
Generell werden die Erziehungsberechtigten darauf hingewiesen, dass für Urlaubszwecke bzw. Ferienverlängerung grundsätzlich keine Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht erteilt wird, eine Nichtbeachtung als Verletzung der Schulpflicht zu betrachten ist und eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde nach sich zieht.
Zu Frage 10:
Hinsichtlich der nachgefragten Konsequenzen für die Familien darf darauf hingewiesen werden, dass mit der Anzeigenerstattung die in die Ingerenz der Schulverwaltung fallenden Möglichkeiten ausgeschöpft sind und das weitere Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden geführt wird.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.