7889/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.05.2011
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

Beschreibung: Logo-solo

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0115-III/4a/2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 12. Mai 2011

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8128/J-NR/2011 betreffend den ungewissen Verbleib der NMS-Lehrer nach einer flächendeckenden Umwandlung der Hauptschulen, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 30. März 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 und 2:

Vorweg wäre zu bemerken, dass eine Zusammenschau der Inhalte der im einleitenden Teil der Parlamentarischen Anfrage zitierten OTS0023 vom 22.03.2011, abrufbar unter http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20110322_OTS0023/jahr-der-bildungsreform-koalition-ueber-qualitaetsschub-fuer-schule-einig, ergibt, dass mit den vor den Fragestellungen dargestellten textlichen Auszügen der genannten Aussendung nicht der Bildungssprecher der ÖVP, Herr AbgzNR Werner Amon, MBA zitiert wird. Die angesprochenen Textpassagen betreffen einerseits die Beschlussfassung der Bundesregierung zur Vorlage einer Regierungs­vorlage betreffend Novelle des Landeslehrer-Dienstrechts an das Parlament (RV 1114 dB. XXIV.GP) sowie andererseits einen Ausblick auf weitere noch zu erarbeitende Vorhaben.

Dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur sind ferner keine wie in den Fragen 1 und 2 angesprochene Zusagen bzw. Aussagen bekannt.

Im Übrigen betrifft die Kommentierung von allfälligen Aussagen Dritter, darunter von Vertre­terinnen und Vertretern der politischen Parteien, keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.


 

 

Zu Fragen 3 bis 5:

Die derzeit in parlamentarischer Behandlung befindliche Novelle zu § 22 Abs. 1 LDG 1984 (RV 1114 dB. XXIV.GP) betrifft die Ausweitung der für die Mitverwendung von Landeslehrkräften an Bundesschulen vorgesehenen Rechtsgrundlage. Aus dem Begriff der „Mitverwendung“ folgt, dass die betreffenden Landeslehrkräfte nur mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung an der Bundesschule verwendet werden und sie die verbleibende Unterrichtsverpflichtung an der Pflichtschule zu erbringen haben. Unabhängig vom Ausmaß der Mitverwendung bleiben die betreffenden Lehrkräfte im Personalvollzug des Landes, dessen Dienststand sie angehören. Ein Übergang der Diensthoheit aus Anlass einer Mitverwendung ist daher nicht gegeben.

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.