7899/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.05.2011
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BVT-1-RE/4574/2011
Wien, am . Mai 2011
Die Abgeordneten zum Nationalrat Neubauer, Herbert und weitere Abgeordnete haben am 17. März 2011 unter der Zahl 7980/J an meine Vorgängerin Dr. Maria Fekter eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „fragwürdige Aussagen von Herrn Sailer im Zeitungsinterview“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Gesetze eines Staates, und somit auch das österreichische Verbotsgesetz, haben einen territorialen Geltungsbereich. Sie gelten somit innerhalb des Staatsgebietes für alle natürlichen und juristischen Personen sowie Einrichtungen. Zum anderen gelten sie auch für alle Staatsbürger unabhängig von deren Aufenthaltsort. Da der Server, auf dem die in Rede stehende Homepage liegt, in den USA situiert ist, haben die österreichischen Behörden keine direkten Zugriffsmöglichkeiten. Die USA kennen keine dem österreichischen Verbotsgesetz adäquaten gesetzlichen Regelungen.
Zu den Fragen 3 bis 6:
Auf Grund des laufenden Ermittlungsverfahrens muss aus kriminaltaktischen Gründen und wegen der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand genommen werden.
Zu den Fragen 7 bis 10, 12 und 13:
Nein.
Zu den Fragen 11 und 15:
Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts gemäß Art. 52 B-VG.
Zu den Fragen 14, 18 und 19:
Die den Aussagen immanenten Anschuldigungen führten dazu, dass eine Disziplinaranzeige erstattet wurde. Der zuständige Senat hat einen Einleitungsbeschluss gefasst.
Zu den Fragen 16 und 17:
Den Vorwürfen wurde nachgegangen, jedoch konnten diese nicht verifiziert werden.
Zu den Fragen 20 und 21:
Aus Gründen der Amtsverschwiegenheit und unter Zugrundelegung datenschutzrechtlicher Erwägungen muss von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand genommen werden.
Zu den Fragen 22 bis 24:
Dem Bediensteten standen als BAKS-User (BAKS = Büroautomations- und Kommunikationssystem des Bundesministeriums für Inneres) die BAKS-PC des Bundesministeriums für Inneres zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zur Verfügung. Es wurden ihm weder vom damals zuständigen Referat im Innenministerium noch vom Landespolizeikommando Oberösterreich ein Notebook, ein PC oder ein Stand Alone-PC (mit Laufwerk oder DVD-Brenner) persönlich zugewiesen. Es ist auch keine Genehmigung für den Privatgebrauch dienstlicher EDV-Komponenten erteilt worden. Die Nutzung von BAKS-Komponenten ist mit Erlass geregelt. Die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften erfolgt stichprobenartig.