7901/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.05.2011
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0080-Pr 1/2011
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 7978/J-NR/2011
Der Abgeordnete zum Nationalrat Werner Neubauer und weitere Abgeordnete haben an meine Amtsvorgängerin eine schriftliche Anfrage betreffend „Zurücklegung Strafanzeige gegen U.S.“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 6:
Im Rahmen der Fachaufsicht obliegt dem Bundesministerium für Justiz in berichtspflichtigen Strafsachen die Prüfung der rechtlichen Beurteilung der Endantragstellung der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption (§§ 2, 2a, 8a und 29a StAG). Richtschnur dieser Beurteilung ist die richtige Anwendung des materiellen und formellen Rechts, wobei in Anlehnung an die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 12. August 2010, 12 Os 29/10x, die Beweiswürdigung – im Gegensatz zur rechtlichen Beurteilung – nur dahingehend einer Überprüfung unterliegt, ob die Staatsanwaltschaft den Rahmen pflichtgemäßen Ermessens überschritten hat, sodass der Einstellungsentscheidung eine unerträgliche Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung zugrunde liegt, also im Ermittlungsverfahren gewonnene Beweismittel gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung nach §§ 190 bis 192 StPO aufkommen lassen und diese intersubjektiv – gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen – eine unrichtige Lösung der Verfahrenseinstellung qualifiziert nahe legen.
Insoweit hätte sich eine Weisung, Anklage zu erheben, gemäß § 29a StAG an der Bestimmung des § 210 Abs. 1 StPO zu messen, wonach Anklage nur erhoben werden darf, wenn aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt. Politische Beurteilungen haben im Rahmen dieser Prüfung keine Rolle zu spielen.
Anlässlich des Berichts der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Korruption wurde deren Vorhaben, das Ermittlungsverfahren gegen U.S. und den Abgeordneten zum Nationalrat K.Ö. gemäß § 190 Z 1 und 2 StPO einzustellen, einer solchen Prüfung unterzogen. Aus aufsichtsbehördlicher Sicht wurde das Vorhaben als der Sach- und Rechtslage entsprechend beurteilt und daher genehmigt, weshalb am 16. Februar 2011 die Einstellung des Ermittlungsverfahrens verfügt wurde.
Die Einstellung des Verfahrens erfolgte teilweise aus Beweisgründen, teilweise aus rechtlichen Erwägungen. So war vor allem U.S. die Weitergabe von ausschließlich dienstlich zugegangenen Informationen nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar. Aufgrund von Anträgen, die Ermittlungsverfahren gegen beide Beschuldigten fortzuführen, wird das Landesgericht für Strafsachen Wien noch eine Entscheidung zu fällen haben, der hier nicht vorgegriffen werden kann.
Zu 7:
Für die Annahme einer Befangenheit des Leiters der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption haben sich während des gesamten Ermittlungsverfahrens gegen U.S. und den Abgeordneten K.Ö. keine Verdachtsmomente ergeben.
. Mai 2011
(Dr. Beatrix Karl)