7914/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.05.2011
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 18. Mai 2011

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0094-IK/1a/2011

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 7991/J betreffend „Lärmbelastung durch den Industriepark Güssing im Ortsteil Ludwigshof“, welche die Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen am 22. März 2011 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Es handelt sich um ein laufendes Verfahren, welches beim UVS Burgenland anhängig ist und die Prüfung der anfragegegenständlichen Punkte zum Inhalt hat.

 

 

Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:

 

Die in der Anfrage zitierten Genehmigungsvoraussetzungen des § 74 Abs. 2 iVm § 77 GewO 1994 sind gesetzliche Vorschriften, an welche die Bezirksverwaltungsbehörde gebunden ist. Diese Genehmigungsvoraussetzungen bewirken unter anderem auch, dass eine unzumutbare oder gesundheitsgefährdende Belästigung der Nachbarn durch Lärm zu vermeiden ist.

 

Die Berufungsbehörde hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Aber auch im Zurückverweisungsfall steht gegen den neuerlich von der ersten Instanz erlassenen Bescheid immer das Rechtsmittel der Berufung offen, sodass die Nachbarn in jedem Fall die Gewähr haben, dass über ihre Einwendungen durch ein unabhängiges Gericht in der Sache entschieden wird.

 

Es besteht daher weder Anlass noch Grundlage dafür, eine Bezirksverwaltungsbehörde anzuleiten, die Erkenntnisse eines UVS "ausreichend zu beachten"; ein rechtskräftig in der Sache selbst entscheidendes UVS-Erkenntnis wird für diesen Individualfall vielmehr direkt und unmittelbar Bestand der Rechtsordnung.