792/AB XXIV. GP
Eingelangt am 26.03.2009
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMG-11001/0026-I/5/2009
Wien, am . März 2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 935/J der Abgeordneten Brunner, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes ist eine ganzjährige Freilandhaltung von Rindern grundsätzlich erlaubt. Die auf dem gegenständlichen
Bauernhof gehaltenen Rinder gehören Robustrassen (Galloways, Angus)
bzw. Kreuzungen aus diesen an und können winterliche Bedingungen im Freien gut bewältigen. Der zuständige Amtstierarzt wurde auch nicht herbeizitiert, sondern hat in gewissenhafter Ausübung seiner Dienstpflichten unmittelbar nach Einlangen der Anzeige eine Kontrolle am Betrieb durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass das Schwein gesund, wohlgenährt und uneingeschränkt bewegungsfähig ist, welcher Umstand den Tierschützern auch mitgeteilt, von diesen jedoch immer wieder in Abrede gestellt wurde. Auch beim Stier konnten keine Anzeichen einer Lahmheit oder Bewegungsstörung festgestellt werden. Sämtliche am Hof wahrgenommenen Tiere zeigten einen guten Ernährungs- und Gesundheitszustand, bis auf eine Kuh, die
jedoch in tierärztlicher Behandlung war und gesondert von der Herde gehalten wurde. Für die ganzjährige Haltung von Rindern im Freien schreibt die 1. Tierhaltungsverordnung einen Unterstand vor, der gewisse Anforderungen erfüllen muss, nähere Angaben werden jedoch nicht gemacht.
Die wahrgenommenen Unzulänglichkeiten stellen Verwaltungsübertretungen dar, sofern diese in der 1. Tierhaltungsverordnung bzw. im Tierschutzgesetz definiert sind. Diese wurden bei der zuständigen Amtsgruppe Strafsachen angezeigt, und es wurden entsprechende Strafverfahren eingeleitet. Auch wurden Anpassungen zweimal bescheidmäßig vorgeschrieben. Eine Abnahme von Tieren bzw. die Verhängung eines Tierhalteverbots war jedoch nicht möglich, da der Tatbestand der §§ 5 bis 7 Tierschutzgesetz bei keiner der zahlreichen Kontrollen festgestellt wurden. Die fachlichen Wahrnehmungen des zuständigen Amtstierarztes, der im Übrigen auf eine 18jährige einschlägige tierärztliche Tätigkeit verweisen kann, wurden bei zwei kommissionellen Kontrollen vollinhaltlich bestätigt.
Frage 2:
Die Tierhaltung entsprach bzw. entspricht nicht in den Anforderungen an die Liegeflächen der Tiere, in der Befestigung der dauernd benutzten Tränke, und im Hinblick auf Gegenstände an denen sich Tiere verletzen können.
Frage 3:
Es wurden laufend Kontrollen, davon zwei kommissionelle Kontrollen, durchgeführt.
Es wurden Anzeigen erstattet und Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, sowie
Anpassungsaufträge erteilt.
Frage 4:
Es wurden seit Mitte 2005 insgesamt 22 Kontrollen am Betrieb durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass die Verhältnisse am Hof optisch entsetzlich sind, dass Verstöße gegen die Bestimmungen der 1. Tierhaltungsverordnung vorliegen und dass die Vorgaben der guten landwirtschaftlichen Praxis nicht ansatzweise erfüllt sind.
Frage 5:
Es wurden bisher zwei Anpassungsaufträge bescheidmäßig vorgeschrieben, von denen einer nach Berufung durch den Landwirt vom unabhängigen Verwaltungssenat bestätigt wurde. In einem Anpassungsauftrag wurden mit kurzer Frist Verbesserungen für die Haltung der Rinder, im anderen für die Haltung des Schweines vorgeschrieben.
Frage 6:
Der Tierhalter ist den in den Anpassungsaufträgen vorgeschriebenen Verbesserungen teilweise nachgekommen. Es wurde eine Unterstandsmöglichkeit für die Rinder,
sowie eine Unterstandsmöglichkeit mit entsprechender Liegefläche für das Schwein geschaffen, was im Rahmen der amtstierärztlichen Kontrollen überprüft wurde.
Frage 7:
Vom gegenständlichen Betrieb existieren keine Eintragungen über die Ergebnisse der veterinärrechtlichen, futtermittelrechtlichen und tierschutzrechtlichen Kontrollen, da der Betrieb bis dato nicht in der Stichprobe für die Kontrolle der landwirtschaftlichen Betriebe im Rahmen der Cross Compliance vorgegeben wurde. Diese Stichprobe wird von Agrarmarkt Austria erstellt und den Landesregierungen übermittelt. Es erfolgten von Seiten der Bezirksverwaltungsbehörde mehrfach Meldungen an Agrarmarkt Austria, in welchen die katastrophale Situation und die Nichteinhaltung der Vorgaben der guten landwirtschaftlichen Praxis geschildert wurden. Weiters wurde Agrarmarkt Austria dringend ersucht den Betrieb in die Stichprobe für die Kontrolle aller CC-relevanten Teilgebiete aufzunehmen.
Frage 8:
Wie bereits erwähnt, wurden mehrfach Verstöße gegen die Bestimmungen der
1. Tierhaltungsverordnung festgestellt, Anzeigen erstattet, Verwaltungs-strafverfahren eingeleitet und Geldstrafen verhängt. Eine Abnahme war, wie mehrfach dargelegt, trotz der katastrophalen Bedingungen nicht möglich, da keine Anzeichen am Tier festgestellt werden konnten, die den Tatbestand des § 5 Tierschutzgesetz erfüllt hätten. Zahlreiche Hilfs- und Unterstützungsangebote der Gemeinde, von Vereinen und NGO's wurden vom eigenwilligen Landwirt jedoch abgelehnt.
Mit freundlichen Grüßen
Alois Stöger diplômé
Bundesminister