7929/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.05.2011
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

BM

 

 

                                                            BMWF-10.000/0094-III/4a/2011

 

               

 

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Wien, 18. Mai 2011

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8187/J-NR/2011 betreffend Informationsfluss an Studierende seitens der Universitäten, die die Abgeordneten Dr. Susanne Winter, Kolleginnen und Kollegen am 31. März 2011 an meine Amtsvorgängerin richteten, wird wie folgt beant-wortet:

 

 

Zu Frage 1:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend in jeder Hinsicht für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes zuständig ist (also auch betreffend Familien mit Studierenden).

 

Für die generelle Information Studierender ist die Österreichische HochschülerInnenschaft zuständig, die auch in zahlreichen Informationsbroschüren auf sozial- und studienrechtliche Regelungen für Studierende hinweist. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung unterstützt diese Serviceaufgabe der ÖH, indem es für diesen Bereich Subventionen zur Verfügung stellt.

 

Zu Fragen 2 bis 8:

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung geht davon aus, dass die Studierenden seitens der zuständigen Organe der Universitäten entsprechend der bestehenden rechtlichen Vorschriften richtig und umfassend beraten werden. Für den Fall, dass es durch Falschauskünfte zu einem Schaden kommt, gelangen die betreffenden Rechtsvorschriften zur Anwendung. In welcher Form die für die Beratung an den Universitäten zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschult werden, obliegt den jeweiligen Universitäten.

 

Zu Frage 9:

Auch hier ist zunächst auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend für die Vollziehung des Familienlastenausgleichgesetzes hinzuweisen (in erster Instanz sind es die Finanzämter).

 

In der Vollziehung des Studienförderungsgesetzes, das in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung fällt, werden Wechsel der Ausbildungseinrichtungen unter Beibehaltung der Studienrichtung nicht als Studienwechsel behandelt.

 

Zu Frage 10:

Die Information über wesentliche Bestimmungen des Universitätsrechts und des Studienförderungsrechtes etc. erfolgt in jener Form, in der die Universitäten bzw. die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften dies für geeignet halten.

 

Zu Fragen 11 bis 13:

Gemäß den einschlägigen Bestimmungen sollen den Studierenden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten ausreichend zusätzliche Studienangebote oder Lehr-veranstaltungen im selben oder spätestens im nächstfolgenden Semester angeboten werden, wenn eine Verlängerung der Studienzeit zu erwachsen droht, deren Ursache alleine oder überwiegend der Universität zuzurechnen ist, insbesondere bei zu wenig Lehrveranstaltungs-angeboten der Universität.

 

Zu Frage 14:

Die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen erfolgt im Wege von an den jeweiligen Universitäten festgelegten und für zweckmäßig angesehenen Anmeldesystemen.

 

Zu Frage 15:

Erwerbstätige Studierende sind von der Entrichtung der Studienbeiträge auch bei Überschreitung der vorgesehenen Studiendauer plus zwei Zusatzsemester befreit, wenn ihr Jahreseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.

 

 

Der Bundesminister:

o.Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.