7934/AB XXIV. GP
Eingelangt am 20.05.2011
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0059-I 3/2011
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 19. Mai 2011
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Rupert Doppler, Kolleginnen
und Kollegen vom 22. März 2011, Nr. 8035/J, betreffend
Dienstreisen / unzureichende Beantwortung
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Rupert Doppler, Kolleginnen und Kollegen vom 22. März 2011, Nr. 8035/J, teile ich Folgendes mit:
Bezüglich der Forderung nach einer namentlichen Nennung der Begleiter steht die Anfrage in einem Spannungsverhältnis zum Grundrecht auf Datenschutz. In einer zu treffenden Abwägung erscheint der dem Interpellationsrechts gemäß Art. 52 B-VG zugrunde liegende Kontrollzweck durch eine je nach Dienstreise erfolgende Auflistung der Kosten von Begleitern unter Zuordnung zu den Kategorien Mitarbeiter des Kabinetts des Herrn Bundesministers, Mitarbeiter des Bundesministeriums, externe Begleiter jedenfalls insoweit erfüllt, als eine namentliche Nennung und somit ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz nicht erforderlich und somit nicht gerechtfertigt erscheint.
Zu den Fragen 1 und 1a:

Zu den Fragen 2 und 2a:
Im Jahr 2010 befanden sich bei der Durchführung der Auslandsdienstreisen in meiner Begleitung:
die Mitarbeiter des Büros (MB), Ressortbedienstete
(RM) und Medienvertreter (a - fremd).
Die einzelnen Auslandsdienstreisen und die Höhe der Kosten sind in der
nachfolgenden Tabelle dargestellt.

Der Bundesminister: