7934/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.05.2011
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung


 

 

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0059-I 3/2011

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 19. Mai 2011

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Rupert Doppler, Kolleginnen

und Kollegen vom 22. März 2011, Nr. 8035/J, betreffend

Dienstreisen / unzureichende Beantwortung

 

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Rupert Doppler, Kolleginnen und Kollegen vom 22. März 2011, Nr. 8035/J, teile ich Folgendes mit:

 

Bezüglich der Forderung nach einer namentlichen Nennung der Begleiter steht die Anfrage in einem Spannungsverhältnis zum Grundrecht auf Datenschutz. In einer zu treffenden Abwägung erscheint der dem Interpellationsrechts gemäß Art. 52 B-VG zugrunde liegende Kontrollzweck durch eine je nach Dienstreise erfolgende Auflistung der Kosten von Begleitern unter Zuordnung zu den Kategorien Mitarbeiter des Kabinetts des Herrn Bundesministers, Mitarbeiter des Bundesministeriums, externe Begleiter jedenfalls insoweit erfüllt, als eine namentliche Nennung und somit ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz nicht erforderlich und somit nicht gerechtfertigt erscheint.

 

Zu den Fragen 1 und 1a:

 


 

Zu den Fragen 2 und 2a:

 

Im Jahr 2010 befanden sich bei der Durchführung der Auslandsdienstreisen in meiner Begleitung: 

die Mitarbeiter des Büros (MB), Ressortbedienstete (RM) und Medienvertreter (a - fremd).
Die einzelnen Auslandsdienstreisen und die Höhe der Kosten sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.

 

 

Der Bundesminister: