7935/AB XXIV. GP
Eingelangt am 20.05.2011
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung

NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0061-I 3/2011
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 19. Mai 2011
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR DI Gerhard Deimek, Kolleginnen
und Kollegen vom 24. März 2011, Nr. 8060/J, betreffend die
Entsorgungskosten von Streusplitt
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten DI Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen vom 24. März 2011, Nr. 8060/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 und 2:
Da durch die Einkehrung neben Streusplitt auch andere Fraktionen, wie Staub, Abrieb, Erden, Straßenbegleitgrün, Blätter usw. erfasst werden, fällt Streusplitt üblicherweise nicht sortenrein an. Diese Tatsache widerspiegelnd gibt es für den Abfallstrom des Streusplitts auch keine gesonderte Abfallschlüsselnummer gemäß Abfallverzeichnisverordnung (ÖNORM S 2100) bzw. wird dieser unter der SN 91501 „Straßenkehricht“ subsumiert. Informationen, welche Massen an Streusplitt pro Jahr behandelt bzw. entsorgt worden sind, liegen daher nicht vor.
Zu Frage 3:
Diese Zahl deckt sich nicht mit derzeit aktuellen Preisen für die Deponierung von Abfällen.
Zu Frage 4:
Verwendeter Streusplitt ist grundsätzlich als Abfall anzusehen. Abfall ist entsprechend den enthaltenen Schadstoffen bzw. schädlichen Anhaftungen ordnungsgemäß zu entsorgen. Sofern ein Abfall nicht bzw. nur geringfügig verunreinigt ist, ist er nach Möglichkeit entweder wieder zu verwenden oder zu verwerten. Anzumerken ist, dass Streusplitt als Straßenkehricht der Abfallgruppe der festen Siedlungsabfälle einschließlich ähnlicher Gewerbeabfälle zuzuordnen ist (vergleiche auch das Europäische Abfallverzeichnis, das Straßenkehricht ebenfalls der Gruppe 20 Siedlungsabfälle zuordnet) und weder der Definition für Bodenaushubmaterial noch für Baurestmassen entspricht.
Auf Bodenaushubdeponien dürfen gemäß § 5 Deponieverordnung 2008 ausschließlich nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigte Bodenbestandteile abgelagert werden. Die Einschränkung auf diese Abfälle ist deshalb vorgesehen, weil Bodenaushubdeponien nicht der EG-Deponierichtlinie unterliegen (nicht verunreinigte Böden sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen). Sollten andere Abfälle zugelassen werden, müssten auch die Bodenaushubdeponien alle Anforderungen der EG-Deponierichtlinie erfüllen. Deshalb ist eine Zulassung von Streusplitt auf Bodenaushubdeponien nicht vorgesehen.
Schon derzeit kann Streusplitt jedoch auf einer Inertabfall- oder Baurestmassendeponie abgelagert werden, wenn die Annahmekriterien für die jeweilige Deponie eingehalten werden. Zweckmäßigerweise wird Streusplitt aber entweder aufbereitet (gesiebt, erforderlichenfalls gewaschen) und wiederverwendet oder dem Baurestmassenrecycling zugeführt, sofern dieser keine wesentlichen Verunreinigungen aufweist. Diese Möglichkeit soll im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 explizit aufgenommen werden.
Zu Frage 5:
Es ist vorgesehen, künftig Streusplitt über das Baurestmassenrecycling als qualitätsgesicherten Recycling-Baustoff einsetzen zu können. Für die Verwendung als Recycling-Baustoff ist jedenfalls auch die Einhaltung der EU-Bauprodukteverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) erforderlich. „Diese Verordnung legt Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten oder ihre Bereitstellung auf dem Markt durch die Aufstellung von harmonisierten Regeln über die Angabe der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale sowie über die Verwendung der CE-Kennzeichnung für diese Produkte fest (Artikel 1)“.
Zu Frage 6:
Siehe dazu die Ausführungen zu den einzelnen Beantwortungen der gegenständlichen Anfrage.
Zu Frage 7:
Im Jahr 2010 wurden 50.880.051,200 Euro eingenommen.
Zu Frage 8:
Gemäß § 9 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz 1989 obliegt die Erhebung des Beitrages dem Zollamt, in dessen Bereich der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. In der vom Bundesministerium für Finanzen pro Quartal erstellten Altlastenbeitragsstatistik über steuerpflichtige Vorgänge werden die beitragspflichtigen Tätigkeiten gemäß § 3 ALSAG 1989 und die in § 6 ALSAG 1989 festgelegten Beitragssätze angeführt. Der jeweilige Anteil an Einnahmen, der auf beitragspflichtige Tätigkeiten in Zusammenhang mit einzelnen Abfallarten zurückzuführen ist, kann aus dieser Altlastenbeitragsstatistik nicht entnommen werden. Angaben über den Anteil von Altlastenbeitragseinnahmen in Zusammenhang mit Streusplitt können daher nicht gemacht werden.
Der Bundesminister: