7962/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.05.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                           Wien, am      Mai 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0059-I/4/2011

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7987/J vom 22. März 2011 der Abgeordneten Mag. Sigisbert Dolinschek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

In den Lohnsteuerrichtlinien 2002 (diese stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar und dienen dem Interesse einer einheitlichen Vollziehung der Einkommensteuergesetze in der Finanzverwaltung) ist zum § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 in der Randziffer 81a Folgendes geregelt:

„… Für Pensionisten kann die Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 für reine Risikoversicherungen (zB Kranken-, Unfall- oder Pflegeversicherung) in Anspruch genommen werden; dies gilt auch für jene öffentlich Bediensteten, die nicht in Pension gehen, sondern in den Ruhestand versetzt werden. Es bestehen keine Bedenken, Kapitalversicherungen, bei denen für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt, in diesem Zusammenhang als Risikoversicherungen anzusehen. Kapitalversicherungen, bei denen im Falle des Ablebens des Versicherten nicht mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt, und Erlebensversicherungen sind hingegen nicht begünstigt, weil § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 hinsichtlich der Laufzeit derartiger Versicherungen nur auf das gesetzliche Pensionsantrittsalter abstellt, dieses Ereignis jedoch bereits eingetreten ist. Außerdem ist eine Pensions-"Vorsorge" nach Anfall des Vorsorgetatbestandes in sich widersprüchlich.“

 

Im Gesetzestext ist von „Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer“ die Rede. Bei öffentlich Bediensteten ist auch nach Versetzung in den Ruhestand der Bund weiterhin Arbeitgeber. Daher ist für diese auch weiterhin die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 anwendbar.

 

Für (andere) Pensionisten ist diese Bestimmung ebenso (im Pensionsfall) weiterhin anwendbar.

Dies entspricht auch insoweit dem Gesetzeszweck, als Arbeitnehmer, die während der Aktivzeit eine Zusage erhalten, dass Maßnahmen der Zukunftssicherung auch in der Pensionsphase durch den Arbeitgeber geleistet werden, stärker an das Unternehmen gebunden werden.

Zusätzlich entspricht dies der Stärkung der 2. Säule der Pensionsvorsorge (betriebliche Pensionsvorsorge).

 

Zu 2.:

Eine genaue Bezifferung der Kosten der indirekten staatlichen Förderung privater Risikovorsorge nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG ist nicht möglich, da die entsprechenden Zuwendungen der Arbeitgeber nicht gesondert auf dem Lohnzettel erfasst werden, sondern unter den sonstigen steuerfreien Bezügen subsumiert sind, die wiederum gemeinsam mit anderen Abzügen in der Kennziffer 243 registriert werden.

Aus dem gleichen Grund ist eine genaue Bezifferung der öffentlich Bediensteten im Ruhestand, die eine begünstigte Risikovorsorge abgeschlossen haben, wie etwa eine Pflegeversicherung, nicht möglich, da Daten des persönlichen Gehaltsnachweises von öffentlich Bediensteten außerhalb der Bundesverwaltung nicht durch das Personalmanagement des Bundes administriert werden. Innerhalb der Bundesverwaltung nützen mit Stand März 2011 4.975 Personen im Ruhestand die Möglichkeit privater Risikovorsorge nach § 3 EStG. Welcher Prozentsatz an Einnahmenausfall auf diese Personengruppe entfällt, ist aus den erwähnten Gründen nicht zu bestimmen.

 

Zu 3.:

Da die Begünstigung auch durch eine Umwandlung eines Gehaltsteils gewonnen werden kann, ist die Anwendung der Zukunftssicherung für sich noch kein Indiz einer zusätzlichen Bezuschussung durch den Dienstgeber.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.