7967/AB XXIV. GP
Eingelangt am 20.05.2011
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Mai 2011
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0063-I/4/2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7998/J vom 22. März 2011 der Abgeordneten Stefan Petzner Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
„CSI Hypo“ bezeichnet jenes gemeinsame Projekt der Hypo Alpe Adria („HAA“ bzw. „Bank“) und der Republik Österreich als gegenwärtige Eigentümerin, durch welches alle Vorgänge der Vergangenheit sowie Ursachen für den rapiden Vermögensverfall der Bank lückenlos aufgearbeitet werden sollen. Die HAA hat zu diesem Zweck nicht nur eigene Mitarbeiter und alle notwendigen Ressourcen bereit zu stellen, sondern zudem die erforderlichen externen Experten, wie Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte, zu beauftragen. Auch die Rechtsanwaltskanzlei Held, Berdnik, Astner und Partner („hba“) ist im Rahmen dieses Projektes auf Grund eines entgeltlichen Auftragsverhältnisses zur HAA tätig und mit anderen Beratern und Mitarbeitern der Bank unter anderem dazu vertraglich verpflichtet, die vom Prüfungsraster der „CSI Hypo“ erfassten Geschäftsfälle zu untersuchen und Schadenersatz- und Rückforderungsansprüche für die Bank zu verfolgen bzw. durchzusetzen. Die bei dieser Prüfung hervorkommenden strafrechtlich relevanten Umstände sind auf Grund des Auftrages der Bank jeweils mittels Sachverhaltsdarstellung den Strafbehörden anzuzeigen, denen bekannter Maßen alleine die abschließende strafrechtliche Beurteilung des angezeigten Verhaltens und die gerichtliche Verfolgung des Strafanspruches obliegt.
Alle externen Berater und somit auch die hba verfolgen daher ausschließlich die Interessen ihres Mandanten, der Hypo-Alpe-Adria Bank International AG („HBInt“, als Konzernmutter der HAA) und keine kollidierenden Interessen verschiedener Auftraggeber. Wie auch in nachfolgender Fragenbeantwortung beschrieben, existiert keine – wie in der gegenständlichen Anfrage angenommenen – „Doppelvertretung“ der Kanzlei von Dr. Held.
Zu 1. und 2.:
Die Rechtsanwaltskanzlei hba und Dr. Held sind ausschließlich für die HBInt bzw. die HAA tätig und von deren Vorstand beauftragt.
Die Bank hat sich gegenüber der Republik Österreich im Rahmen des gemeinsamen Projektes „CSI Hypo“ verpflichtet, die Leistungen aller externer Berater nach gleichen Grundsätzen zu honorieren und dabei das allgemeine Effizienzgebot des Art 126b B-VG zu beachten.
Zu 3.:
Die Republik Österreich wird im Projekt „CSI Hypo“ alleine von der Finanzprokuratur rechtlich beraten und vertreten. Es entstehen der Republik Österreich durch die von der Bank vorgenommene Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei hba im Rahmen der „CSI Hypo“ keine Kosten.
Zu 4.:
Vertragspartner der Rechtsanwaltskanzlei hba bzw. von Dr. Held sind ausschließlich die HBInt bzw. die HAA.
Zu 5.:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des BMF.
Zu 6.:
Die Vergabe und Beauftragung von externen Experten mit der rechtlichen Beratung und Vertretung der HBInt bzw. der HAA oblag und obliegt der Geschäftsleitung der Bank.
a) In dem gemeinsamen Projekt „CSI Hypo“ wird die Republik Österreich ausschließlich von der Finanzprokuratur rechtlich beraten und vertreten.
b) Die Vergabe von Aufträgen zur Rechtsberatung und -vertretung fällt in die Verantwortung der Geschäftsleitung der Bank. Im Rahmen des Projektes „CSI Hypo“ hat sich die HBInt bzw. die HAA verpflichtet, die Leistungen aller externen Berater nach gleichen Grundsätzen zu honorieren und dabei das allgemeine Effizienzgebot des Art 126b B-VG zu beachten.
c) Im Rahmen des Projektes „CSI Hypo“ werden naturgemäß auch andere Rechtsanwaltskanzleien von der Bank beauftragt. Dabei ist auch von der Bank darauf zu achten, dass diese in der Vergangenheit der Bank nicht in Vorfälle verwickelt waren, die nun Gegenstand der umfassenden Untersuchungen sind.
Zu 7.:
Die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei hba bzw. des Dr. Held erfolgte nach bankkaufmännischer Sorgfalt und nach Prüfung, dass diese in der Vergangenheit von der Bank nicht beauftragt gewesen waren und somit auch nicht in Vorfälle verwickelt sein können, die nun Gegenstand der umfassenden Untersuchungen sind. Bei der Beauftragung war und ist insbesondere – wie auch in allen anderen Fällen – auf Transparenz, Sachkenntnis und die Einhaltung der Grundsätze des allgemeinen Effizienzgebotes des Art 126b B-VG geachtet worden.
a) Mangels Beauftragung durch die Republik Österreich hatte von dieser auch keine Ausschreibung zu erfolgen.
b) Auf die Beantwortung der Frage 6 c) wird verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen