7971/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.05.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-9.000/0010-I/PR3/2011    

DVR:0000175

 
An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

Wien, am     . Mai 2011

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Doppler und weitere Abgeordnete haben am 22. März 2011 unter der Nr. 8037/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Dienstreisen / unzureichende Beantwortung gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Ø  Für welche Ihrer Begleiter zahlte Ihr Ressort Reisen innerhalb Österreichs im Jahr 2010 gänzlich oder teilweise? (aufgegliedert namentlich auf Begleiter und deren Funktion und Dienstreisen)

Wie hoch waren 2010 die Kosten für die Reisen Ihrer Begleiter? (aufgegliedert namentlich auf Begleiter und Dienstreisen)

Ø  Für welche Ihrer Begleiter zahlte Ihr Ressort Reisen außerhalb Österreichs gänzlich oder teilweise? (aufgegliedert namentlich auf Begleiter und deren Funktion und Dienstreisen)

Wie hoch waren die Kosten für die Reisen Ihrer Begleiter? (aufgegliedert namentlich auf Begleiter und Dienstreisen)

 

Dazu verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 7279/J und möchte darüber hinaus festhalten, dass die vorliegenden Fragen bezüglich der Forderung nach einer namentlichen Nennung der Begleiter/innen in einem Spannungsverhältnis zum Grundrecht auf Datenschutz steht. In einer zu treffenden Abwägung erscheint der dem Interpellationsrecht gemäß Art. 52 B-VG zugrunde liegende Kontrollzweck jedenfalls insoweit erfüllt, als eine namentliche Nennung und somit ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz nicht erforderlich und nicht gerechtfertigt erscheint.