7978/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.05.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                         Wien, am       Mai 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0064-I/4/2011

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8049/J vom 23. März 2011 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend wird angemerkt, dass dem Bundesministerium für Finanzen Daten über Kontrollen der Organe der Abgabenbehörden vorliegen, die zu einer Anzeige nach § 30a AuslBG zur Entziehung von Gewerbeberechtigungen wegen wiederholter unerlaubter Ausländerbeschäftigung geführt haben.

 

Zu 1.:

Im Kalenderjahr 2010 wurden durch die Organe der Abgabenbehörden vier Anträge auf Entzug der Gewerbeberechtigung gestellt und zwar jeweils ein Antrag in Oberösterreich, in der Steiermark, in Tirol und in Vorarlberg.

 


Zu 2.:

Die Anträge in Oberösterreich, der Steiermark und in Vorarlberg betrafen das Beherbergungs- und Gaststättenwesen, jener in Tirol das Bauwesen.


Zu 3. bis 7.:

Sämtliche Verfahren, für die 2010 Strafanträge durch die Organe der Abgabenbehörden gestellt wurden, sind noch offen.

 

Zu 8.:

Diesbezüglich liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor. Klagen gemäß § 1 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) können von Mitbewerbern, Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmen oder Sozialpartnern, nicht jedoch vom Bundesministerium für Finanzen erhoben werden.

 

Zu 9.:

Seitens der Abgabenbehörden konnten keine Anträge gestellt werden, da keine diesbezüglichen Sachverhalte bekannt wurden bzw. die Voraussetzungen nicht vorlagen.
Im Kalenderjahr 2010 wurde jedoch in 201 Fällen eine sonstige Mitteilung an die Gewerbe-behörde wegen Übertretung der Gewerbeordnung übermittelt. In den meisten Fällen betraf dies die Ausübung einer Tätigkeit ohne Vorliegen der gewerberechtlichen Voraussetzungen. Dies sind im Vergleich zu möglichen Verfahren auf Entzug der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter Ausländerbeschäftigung die weitaus häufigeren und zumeist schwerwiegenderen Verstöße.

 

Zu 10.:

Bei der genannten Bestimmung handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, die nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn es sich um den genau gleichen Straftatbestand handelt. Es wäre mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden, alle Strafbescheide dahingehend zu überprüfen, ob schon die zweite Verurteilung eines Unternehmens wegen exakt demselben Straftatbestand erfolgt ist.

 

Zu 11.:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des BMF.

 

Zu 12.:

In der folgenden Tabelle wird die Anzahl der illegal beschäftigten Ausländer nach Bundes-ländern aufgelistet. Eine zusätzliche Aufgliederung nach Branchen wird nicht geführt.


 

Anzahl der illegal beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

2010

2009

2008

2007

BUNDESLAND

ANZAHL

ANZAHL

ANZAHL

ANZAHL

Burgenland

478

687

704

851

Kärnten

546

574

807

754

Niederösterreich

2.269

2.274

2.471

2.777

Oberösterreich

3.153

2.399

1.755

1.941

Salzburg

723

1.171

1.245

850

Steiermark

1.215

1.394

976

1.505

Tirol

826

753

627

657

Vorarlberg

515

470

510

418

Wien

2.222

2.168

2.385

2.412

Summen

11.947

11.890

11.480

12.165

 

 

Zu 13. und 14.:

Eine Auswertung der an die Verwaltungsstrafevidenz übermittelten rechtskräftigen Bescheide nach Übertretungstatbeständen ist – wie bereits zu Frage 10. ausgeführt – nicht möglich. Aufgrund der langen Dauer von Strafverfahren langen Strafbescheide erst Jahre nach der Anzeige ein. Die Aufschlüsselung der Bestrafungen pro Unternehmen und pro Straftatbestand hinsichtlich weiter zurückliegender Kontrollzeiträume steht nach Ansicht des BMF in keinem Verhältnis zu möglichen Verfahren auf Entzug der Gewerbeberechtigung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.