7980/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.05.2011
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

GZ: BMG-11001/0147-II/A/9/2011

Wien, am 20. Mai 2011

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 8169/J des Abgeordneten Doppler und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Unter „Klonfleisch“ wird Fleisch, das von einem geklonten Tier stammt, verstanden. Es ist daher fachlich nicht korrekt, auch Fleisch, das von Nachfahren geklonter Tiere stammt, als „Klonfleisch“ zu bezeichnen. Die Nachkommen geklonter Tiere sind selbst keine Klone, da sie auf sexuellem Weg gezeugt werden und vom Elterntier genetisch verschieden sind.

 

In Untersuchungen zur Zusammensetzung von Lebensmitteln geklonter Tiere und deren Nachkommen konnten keine neuen Bestandteile festgestellt werden. Weiters weisen laut Europäischer Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) derartige Produkte keinerlei Unterschied in Geschmack, Aussehen und Zusammensetzung zu herkömmlich erzeugtem Fleisch auf.


Nach umfangreicher Evaluierung der vorhandenen Daten wurden in Risikobewertungen der Europäischen Lebensmittelbehörde (EFSA) sowie der US-Lebensmittelbehörde (FDA) keine Gefahren identifiziert, die Hinweis auf ein Risiko beim Verzehr von Lebensmitteln von gesunden geklonten Tieren (Rinder, Schweine, Ziegen) geben. Diese Sichtweise entspricht auch der Meinung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES). Demnach ist nach derzeitigem Wissenstand davon auszugehen, dass Produkte von gesunden Klonen und deren Nachkommen, die den bestehenden Anforderungen für Fleisch und Milch entsprechen, kein erhöhtes Risiko verglichen mit Produkten von herkömmlich gezüchteten Tieren darstellen.

 

Fragen 2 bis 4:

Derzeit unterliegt „Klonfleisch“ der geltenden EU-Verordnung zu „Neuartigen Lebensmitteln“ (EG) 258/1997. Die Verordnung besagt, dass für die Vermarktung von Fleisch geklonter Tiere eine Zulassung innerhalb der EU notwendig ist. Dies gilt derzeit nicht für Produkte von Nachkommen geklonter Tiere. Bisher wurde kein einziger Zulassungsantrag in der EU gestellt, weshalb das Inverkehrbringen von „Klonfleisch“ nicht erlaubt ist (auch nicht gekennzeichnet). Dies gilt auch für Importe in die EU.

 

Nach der geltenden Rechtslage muss das Fleisch von Nachkommen geklonter Tiere nicht gekennzeichnet sein. Da die Lebensmittelkennzeichnung EU-weit harmonisiert ist, kann Österreich keine nationalen, zusätzlich verpflichtenden Kennzeichnungsregeln vorschreiben. Eine EU-weite Regelung der Kennzeichnung von Fleisch von Nachkommen von geklonten Tieren ist daher anstrebenswert und wurde bisher bzw. wird auch weiterhin von Österreich auch auf EU-Ebene eingefordert.

 

In den kürzlich leider gescheiterten Verhandlungen zur Überarbeitung der EU-Verordnung zu „Neuartigen Lebensmitteln“ (Novel Food VO), in der u.a. der Themenbereich „Klonen bei Lebensmitteln“ neu geregelt werden sollte, ist die Position Österreichs klar gewesen: Verbot der Vermarktung von geklonten Tieren und eine strenge Kennzeichnungspflicht für Produkte von deren Nachkommen. Andere EU-Staaten und die Kommission aber wollten eine Kennzeichnungspflicht von einer vorherigen Machbarkeitsstudie abhängig machen. Sie fürchten, dass nicht praktikable Kennzeichnungsvorschriften faktisch einen Einfuhrstopp für tierische Lebensmittel aus Drittstaaten bedeuten – und so beispielsweise einen Handelsstreit mit den USA auslösen könnten. Da sich das EU-Parlament und die Mitgliedsstaaten im Vermittlungsverfahren hinsichtlich der Bestimmungen zum Klonen nicht einigen konnten, ist die gesamte Verordnung gescheitert und es bleibt bis auf weiteres bei den derzeit geltenden Bestimmungen.

 

Ich setze in Zusammenhang mit „Klonfleisch“ weiterhin nicht nur auf eine umfassende Risikoabschätzung im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, sondern darüber hinaus auf größtmögliche Transparenz in der Kennzeichnung – und zwar auch für die Produkte der F1-Generation, denn diese Tiere sind die für die Lebensmittelproduktion mengenmäßig relevanten (Klonverfahren dienen der identen Gewinnung von wertvollen Zuchttieren). Auf diese Weise sollen jene Konsument/inn/en, die das Klonen bei Lebensmitteln ablehnen, frei wählen und eine informierte Kaufentscheidung treffen können.

Ich habe daher Kommissar Dalli brieflich auch ersucht, möglichst rasch einen neuen Vorschlag zum Klonen und eine überarbeitete Version der angedachten Novelle der Novel Food VO (ohne den Themenbereich Klonen) vorzulegen.

 

Fragen 5 und 6:

Klonen ist derzeit in Europa – und somit auch in Österreich – keine kommerzielle Praxis. Es ist nach wie vor eine sehr teure – pro Tier kann mit 20.000 Euro, teilweise bis 100.000 Euro gerechnet werden – und teilweise auch sehr fehleranfällige Technik. Aus diesem Grund kommt diese Technologie speziell in der Heimtier- und Pferdezucht sowie der Forschung zum Einsatz. Für die Lebensmittelproduktion kommen demzufolge nur die Nachkommen geklonter Tiere in Frage. Diese sind in der Regel auf herkömmlichem Wege gezeugt worden und unterscheiden sich genetisch vom Elterntier.

 

Ich lasse derzeit prüfen, ob eine nationale Regelung zur Anwendung des Klonens im Zuständigkeitsbereich meines Ministeriums möglich ist. So eine Regelung könnte nur das Klonen in Österreich betreffen und wäre daher nur die zweitbeste Möglichkeit – besser wäre eine EU-weite Regelung.

 

Da es in der EU derzeit keine Zulassung für Fleisch von geklonten Tieren gibt, ist solches auch in Österreich nicht am Markt. Allerdings könnte insbesondere importiertes Rindfleisch aus Übersee, z.B. Rindfleisch aus Argentinien oder den USA, von Nachkommen geklonter Tiere stammen. Eine Kennzeichnung dieser Produkte ist derzeit nicht vorgegeben. Allerdings muss die Herkunft des Fleisches aufgrund der Rindfleischetikettierungsverordnung auf dem Etikett angegeben werden.