7994/AB XXIV. GP
Eingelangt am
25.05.2011
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

Alois Stöger
Bundesminister
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMG-11001/0133-II/A/9/2011
Wien, am 20. Mai 2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 8107/J der Abgeordneten Ursula Haubner, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Die Rezeptgebühr ist nach § 136 ASVG und den anderen gesetzlichen Bestimmungen - vorausgesetzt es liegt keine Rezeptgebührenbefreiung vor - nach den geltenden Regeln zu zahlen und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Art die betroffenen Heilmittel neu verblistert werden. Die Rechtslage wurde durch die Neuverblisterungs-betriebsordnung nicht geändert.
Frage 2:
Die Frage der Zahlung einer Gebühr für die Neuverblisterung ist Gegenstand der zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber/der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin der Neuverblisterung. Auf Grundlage der in meinen Wirkungsbereich fallenden Rechtsvorschriften ist eine konkrete Beantwortung dieser Frage nicht möglich.
Frage 3:
Die Rezeptgebühr wird aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen von den Apotheken für die Krankenversicherungsträger eingehoben. Eine Regelung über
die Zahlung einer Gebühr für die Neuverblisterung ist in den Sozialversicherungsgesetzen nicht vorgesehen. Folglich gibt es auch keine Regelungen
über eine Aufrechnung dieser nicht normierten Gebühr mit der Rezeptgebühr. Eine solche Aufrechnung wäre auch aus logischen oder praktischen Gründen nicht möglich.
Frage 4:
Die Frage der Information der Patient/inn/en über die anfallenden Gesamtkosten der Neuverblisterung obliegt der Aufklärung durch den jeweiligen Vertragspartner (siehe Frage 2) der Patientin/des Patienten und bedarf deren/dessen Einwilligung.
Frage 5:
Gemäß der Apothekenbetriebsordnung 2005 darf eine Neuverblisterung von Arzneimitteln grundsätzlich nur im Auftrag einer Patientin/eines Patienten erfolgen.
Im Fall der Weiterleitung dieses Auftrags von einer Apotheke an eine andere Apotheke oder an einen Herstellerbetrieb ist die Zustimmung der Patientin/des Patienten zur Weitergabe ihrer/seiner personenbezogenen Daten erforderlich.
Die Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung 2005 sehen keine besondere Form für eine solche Zustimmung vor. Apotheken bzw. hausapothekenführende Ärztinnen und Ärzte haben diese Zustimmung jedenfalls zu dokumentieren und aufzubewahren.
Frage 6:
Mir liegen diesbezüglich keine Erfahrungen bzw. Berichte aus der Praxis vor. Im Zusammenhang mit den Regelungen betreffend die Neuverblisterung von Arzneimitteln wurde jedoch in § 11 Abs. 2 der Apothekenbetriebsordnung 2005 - im Sinne einer qualitativ hochwertigen, zeitnahen und auch dringenden Fälle abdeckenden Arzneimittelversorgung - eine Verpflichtung der versorgenden Apotheke festgeschrieben, dringend benötigte Arzneimittel auf Anforderung während der Betriebs- und Bereitschaftszeiten kurzfristig stellen zu können.
„§ 11 (2) Die Apotheke, in der auf Grund von Verschreibungen für immobile Bewohner eines Alten- oder Pflegeheimes oder einer sonstigen Betreuungseinrichtung Arzneimittel, insbesondere auch neuverblisterte Arzneimittel, abgegeben werden, hat sicherzustellen, dass dringend benötigte Arzneimittel auf Anforderung während der Betriebs- und Bereitschaftszeit der Apotheke kurzfristig gestellt werden können.“
Frage 7:
Die Haftung trifft nach dem zivilrechtlichen Schadenersatzrecht wie bisher die-jenigen, welche eine fehlerhafte Handlung gesetzt haben. Es ist hierunter bei-
spielsweise eine fehlerhafte Verschreibung, eine fehlerhafte Verblisterung oder eine fehlerhafte Einnahme zu verstehen. Im ersteren Fall haftet der Arzt/die Ärztin, im zweiteren die verblisternde Apotheke bzw. das Verblisterungsunternehmen sowie im dritten Fall möglicherweise jene Person, die bei der Einnahme des Medikaments behilflich war und die ein Verschulden trifft. Daran hat sich nichts geändert.